Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 50 BBG – Wartezeit
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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„Was regelt § 50 BBG? Zitiere den Wortlaut.“