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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 50 BBG – Wartezeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 50 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 50 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

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