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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 51 BBG – Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenzeAltersgrenze
GeburtsjahrAnhebung um MonateJahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um MonateAltersgrenzeAltersgrenze
Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um MonateJahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 BBG verweisen

  • § 143 BBG – Verwendungen im Ausland
  • § 26g AGG – Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen
  • § 382 SGB III – Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
  • § 143 SGB VI – Bundesunmittelbare Versicherungsträger

Rechtsprechung zu § 51 BBG

16 Entscheidungen zitieren § 51 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 13 R 13/19 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Auf die Witwenrente einer ehemaligen Beamtin der Europäischen Kommission ist das ihr von diesem Organ einer supranationalen Organisation gezahlte Ruhegehalt als dem Ruhegehalt deutscher Beamter vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. 2. Eine fehlende Ermessensbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist auch im Zugunstenverfahren zu …
  • BVerwG, Beschl. v. 29.11.2013 – 2 B 56/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf den finanziellen Ausgleich bei Eintritt in den Ruhestand wegen der besonderen Altersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG steht nur Beamten zu, die bis zum Erreichen dieser Altersgrenze im Dienst verbleiben. Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand, sei es wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag nach Erreichen einer hiervon abweichenden Antragsaltersgrenze, lassen den …
  • BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 · 2. Senat

    Leitsatz: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst.
  • BGH, Urt. v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist …
  • BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 4/15 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist nicht auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen des Erlasses eines Gesetzes anwendbar, das beamtenrechtliche Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand enthält, die eine (im vorliegenden Einzelfall allerdings zu verneinende) unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellen. 2. Es ist nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG …
  • BGH, Urt. v. 11.07.2012 – XII ZR 72/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen. 2. Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehegatten nach der Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen werden, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während …

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