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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 52 BBG – Ruhestand auf Antrag

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

  • 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
  • 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um MonateAltersgrenzeAltersgrenze
Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um MonateJahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 52 BBG

12 Entscheidungen zitieren § 52 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 07.02.2013 – VI R 12/11 · 6. Senat

    Leitsatz: Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG vorgesehenen Altersgrenzen als Versorgungsbezüge anzusehen .
  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2025 – 2 B 53.24 · 2. Senat

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub bei vorläufiger Dienstenthebung

  • BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Mitwirkung eines Richters in einem gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO begründet keinen Ausschlussgrund nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO. 2. Beleidigende Äußerungen von Soldaten sind disziplinarisch nicht relevant, wenn sie den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation genießen.
  • BVerwG, Beschl. v. 31.03.2020 – 2 WDB 2/20 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und eines Uniformtrageverbots nach § 126 Abs. 1 WDO genügt es, wenn voraussichtlich die Dienstgradherabsetzung als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. 2. Bewahrt ein Soldat …
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten setzt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung voraus. 2. Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung kann ein Beamter auch durch plakative Kundgabe in Gestalt des Tragens einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt ziehen. 3. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt …
  • BVerwG, Beschl. v. 07.09.2015 – 2 B 56/14 · 2. Senat

    Unterstützung von Aktivitäten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung; Erkundigungsobliegenheit des Beamten

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