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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 53 BBG – Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

  • 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und
  • 2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

  • 1. die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
  • a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
  • b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
  • c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
  • 2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
  • 3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
  • 4. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.

Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

  • 1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
  • 2. Planstellen eingespart werden sollen,
  • 3. die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
  • 4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
  • 5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
  • 6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

  • 1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
  • 2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 BBG verweisen

  • § 132 BBG – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
  • § 133 BBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
  • § 143 BBG – Verwendungen im Ausland

Rechtsprechung zu § 53 BBG

6 Entscheidungen zitieren § 53 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist …
  • EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-349/23 · Zweite Kammer

    HB gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters – Höchstalter für den Eintritt in den Ruhestand – Nationale …

  • BVerwG, Urt. v. 11.05.2023 – 2 WD 12/22 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Bei einer vorsätzlich unterlassenen Meldung von Informationen über einen Diebstahl oder eine Unterschlagung von Waffen und Munition der Bundeswehr für politische Zwecke ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme, bei einer fahrlässig unterlassenen Meldung solcher Informationen die Dienstgradherabsetzung.
  • BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – XII ZB 299/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).
  • BVerwG, Beschl. v. 16.07.2012 – 2 B 16/12 · 2. Senat

    Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug; dienstliches Bedürfnis; Ermessen des Dienstherrn

  • BVerwG, Beschl. v. 16.04.2012 – 6 P 1/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig, in allen von § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG erfassten Angelegenheiten des übergeleiteten Personals der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung zu entscheiden. 2. Diese Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats der Dienststelle Flugsicherung unabhängig davon, ob zugleich die DFS Deutsche …

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