Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 92 BBG – Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

  • 1. sie
  • a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
  • b) eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
  • 2. keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92 BBG verweisen

  • § 53 BBG – Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
  • § 92b BBG – Pflegezeit mit Vorschuss
  • § 93 BBG – Altersteilzeit
  • § 95 BBG – Beurlaubung ohne Besoldung
  • § 132 BBG – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
  • § 31 SG – Fürsorge

Rechtsprechung zu § 92 BBG

7 Entscheidungen zitieren § 92 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 14.07.2021 – B 6 KA 15/20 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Vertragsarzt darf einen Vertreter oder einen Entlastungsassistenten bis zu einer Dauer von 36 Monaten einsetzen, wenn er ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2. Ein Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz besteht für jedes Kind für die Dauer von 36 Monaten, wobei Zeiten der gemeinsamen Erziehung von Kindern jedem der drei Kinder zugerechnet werden …
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2025 – 2 A 4.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt ein Beamtenbewerber nicht, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. 2. Ein Beamtenbewerber, der seine …
  • BAG, Urt. v. 15.12.2021 – 7 AZR 453/20 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG) wegen Kinderbetreuung setzt nicht voraus, dass es sich um die Betreuung eines im Haushalt des Beschäftigten lebenden Kindes handelt. Sie tritt auch dann ein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das im Haushalt des anderen …
  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 VR 2/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für zum Bundesnachrichtendienst (BND) versetzte und dort verwendete Soldaten der Bundeswehr, die aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind, gelten die allgemeinen für Beamte entwickelten Grundsätze des Konkurrentenstreitverfahrens. 2. Die Figur des "Ausblendens" eines etwaigen Bewährungsvorsprungs im Falle der …
  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2015 – 2 C 49/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung …
  • BVerwG, Beschl. v. 08.07.2014 – 1 WNB 2/14 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Zum Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SG.

Weitere Entscheidungen zu § 92 BBG suchen