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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 91 BBG – Teilzeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 BBG verweisen

  • § 92 BBG – Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung
  • § 93 BBG – Altersteilzeit

Rechtsprechung zu § 91 BBG

9 Entscheidungen zitieren § 91 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2025 – 2 A 4.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt ein Beamtenbewerber nicht, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. 2. Ein Beamtenbewerber, der seine …
  • BVerwG, Urt. v. 02.05.2024 – 2 C 13/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; bei Versetzung in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich versorgungsrechtlich irrelevant.
  • BVerfG, Beschl. v. 17.01.2012 – 2 BvL 4/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten neben ihrem Status als Bundesbeamte auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt dagegen keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten, nur aufgrund …
  • BAG, Urt. v. 12.04.2017 – 7 AZR 436/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Befristung - Vertretung - Abordnung

  • BGH, Urt. v. 10.02.2016 – RiZ (R) 4/15 (amtliche Veröffentlichung) · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Einer Richterin oder einem Richter kann Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell weder gemäß § 7 Abs. 1 LRiG RP noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP bewilligt werden.
  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2015 – 2 C 49/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung …

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