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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 90 BBG – Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht.

(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  • 1. Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
  • 2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

Rechtsprechung zu § 90 BBG

4 Entscheidungen zitieren § 90 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 19.05.2021 – 5 AZR 318/20 · 5. Senat

    Arbeitszeitkonto - Gutschrift für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats

  • BVerwG, Beschl. v. 15.05.2014 – 9 B 45/13 · 9. Senat

    Leitsatz: Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.
  • BVerwG, Beschl. v. 13.03.2014 – 2 B 49/12 · 2. Senat

    Zurruhesetzungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit; Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens

  • BVerwG, Beschl. v. 19.04.2010 – 20 F 13/09 · Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

    Leitsatz: Ob die Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte (hier: betreffend Adolf Eichmann) dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde und deshalb in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert werden darf, bedarf unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange einer nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung, die auch die seit den …

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