Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 89 BBG – Erholungsurlaub

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

Rechtsprechung zu § 89 BBG

25 Entscheidungen zitieren § 89 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

Weitere Entscheidungen zu § 89 BBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 89 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 89 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten