Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 89 BBG – Erholungsurlaub
Rechtsprechung zu § 89 BBG
25 Entscheidungen zitieren § 89 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 A 6/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG, § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO in allen beamtenrechtlichen Streitverfahren vor der Klageerhebung durchzuführende Vorverfahren kann als Sachurteilsvoraussetzung noch während des Prozesses nachgeholt werden. 2. Die Regelung über den Verfall des Urlaubs in § 7 Abs. 2 EUrlV ist von der Verordnungsermächtigung des § 89 Satz 2 BBG gedeckt. 3. Der Verfall …
BAG, Urt. v. 08.12.2015 – 1 AZR 595/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat
Leitsatz: Als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte können in einem Sozialplan von Abfindungen ausgeschlossen werden, wenn dieser ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll.
BAG, Urt. v. 08.12.2015 – 1 AZR 779/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat
Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung
BAG, Urt. v. 08.12.2015 – 1 AZR 799/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat
BAG, Urt. v. 08.12.2015 – 1 AZR 160/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat
BAG, Urt. v. 08.12.2015 – 1 AZR 675/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat
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