Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 88 BBG – Mehrarbeit
Verweise
Vorschriften, die auf § 88 BBG verweisen
- § 132 BBG – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
- § 133 BBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- § 15 BGleiG – Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen
Rechtsprechung zu § 88 BBG
64 Entscheidungen zitieren § 88 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 18/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: 1. Arbeitszeit i.S.v. § 88 Satz 2 BBG (in der Form von Bereitschaftsdienst gemäß § 2 Nr. 12 AZV) setzt voraus, dass sich der Beamte an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort bereitzuhalten hat und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem "Sich-Bereit-Halten" für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind. Dies kann insbesondere wegen der Festlegung des Aufenthaltsorts …
BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 23/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: 1. Bei Mehrarbeit in der Form des Bereitschaftsdienstes besteht ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG im Verhältnis "1 zu 1". 2. Für bloße Anwesenheitszeiten, in denen keine Verpflichtung besteht, sich im Bedarfsfall zur Dienstleistung bereitzuhalten, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG. 3. Bei im Auslandsdienst angefallener Mehrarbeit …
BVerwG, Urt. v. 11.06.2026 – 2 C 5.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: Das unionsrechtliche Arbeitszeitrecht, das lediglich die Kategorien Arbeits- und Ruhezeit kennt, hindert den nationalen Normgeber nicht, Reisezeiten, die unionsrechtlich lediglich Ruhezeiten sind, ganz oder teilweise auf das Arbeitszeitkonto anzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. September 2024 - 2 C 19.23).
BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 2/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: 1. Der Dienstherr ist gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG verpflichtet, für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren. Dieser vorrangige Freizeitausgleich darf nur unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. In diesem Fall eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung. 2. …
BVerwG, Urt. v. 13.10.2022 – 2 C 7/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: 1. Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht stellen nicht automatisch Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG dar. Es bedarf vielmehr bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls der Prüfung, ob die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit frei zu gestalten und sie …
BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 33/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Freizeitausgleich für Polizeibeamte wegen Einsatz beim G7-Gipfel in Elmau und bei der Bilderberg-Konferenz
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