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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 87 BBG – Arbeitszeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.

(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 BBG verweisen

  • § 132 BBG – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
  • § 133 BBG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Rechtsprechung zu § 87 BBG

93 Entscheidungen zitieren § 87 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 31/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen der Jahre 2007 (AZV Feu <juris: FeuerwArbZV BB 2007>) und 2009 (BbgAZVPFJ <juris: PolVollzDArbZV BB 2009>) verletzen offenkundig das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/88/EG <juris: EGRL 88/2003>) geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr …
  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 19/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AZV setzt eine tatsächliche Dienstausübung voraus. Eine Zeitgutschrift auch für solche Tage, an denen der Beamte wegen Erkrankung keinen Dienst geleistet hat, ist danach ausgeschlossen. 2. Ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die Zeit krankheitsbedingter Dienstabwesenheit kann sich aus dem …
  • BVerwG, Urt. v. 13.10.2022 – 2 C 7/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht stellen nicht automatisch Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG dar. Es bedarf vielmehr bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls der Prüfung, ob die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit frei zu gestalten und sie …
  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2016 – 2 B 22/16, 2 B 22/16 (2 C 60/16) · 2. Senat

    Voraussetzungen für die Gewährung des Auslandszuschlags und für das Begehren, den Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung zu erhalten; Revisionszulassung

  • BVerwG, Urt. v. 11.06.2026 – 2 C 5.25 · 2. Senat

    Leitsatz: Das unionsrechtliche Arbeitszeitrecht, das lediglich die Kategorien Arbeits- und Ruhezeit kennt, hindert den nationalen Normgeber nicht, Reisezeiten, die unionsrechtlich lediglich Ruhezeiten sind, ganz oder teilweise auf das Arbeitszeitkonto anzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. September 2024 - 2 C 19.23).
  • BVerwG, Urt. v. 13.02.2025 – 2 C 1/24 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Besoldungsanspruch ergibt sich auch dann unmittelbar aus dem Gesetz, wenn er nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt wird, das zwar die Höhe des Anspruchs nicht betragsmäßig beziffert, dem sich aber Grund, Anspruchsvoraussetzungen und Bezugsgröße der Besoldungsleistung entnehmen lassen. 2. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung greift nicht schon dann ein, wenn sich nicht unmittelbar aus …

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