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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 86 BBG – Amtsbezeichnungen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

Rechtsprechung zu § 86 BBG

4 Entscheidungen zitieren § 86 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 17.09.2013 – 3 AZR 418/11 · 3. Senat

    Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

  • BAG, Urt. v. 17.09.2013 – 3 AZR 419/11 · 3. Senat

    Betriebsrentenanpassung - Auslegung von Versorgungsbestimmungen - Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

  • BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 – 4 B 30/14 · 4. Senat

    Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen; Zurückverweisung durch Berufungsgericht

  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 3 C 8/11 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Zuständig für den Widerruf der Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist diejenige anerkannte Überwachungsorganisation, die die Betrauung ausgesprochen hat, solange der Prüfingenieur keiner anderen Überwachungsorganisation angehört. 2. Die Anerkennungsbehörde des Landes muss dem Widerruf nicht zustimmen.

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