Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 85 BBG – Dienstzeugnis
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 85 BBG
3 Entscheidungen zitieren § 85 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 08.07.2014 – 1 WNB 2/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat
Leitsatz: Zum Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SG.
BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 3 AZR 684/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines Dienstordnungsangestellten
BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 39/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs als eines Verfassungsorgans der Europäischen Union werden im Sinne der Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes im öffentlichen Dienst beschäftigt und beziehen Verwendungseinkommen (vgl. aber Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 = Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 11).
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