Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 85 BBG – Dienstzeugnis

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

Rechtsprechung zu § 85 BBG

3 Entscheidungen zitieren § 85 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 08.07.2014 – 1 WNB 2/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Zum Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SG.
  • BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 3 AZR 684/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines Dienstordnungsangestellten

  • BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 39/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs als eines Verfassungsorgans der Europäischen Union werden im Sinne der Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes im öffentlichen Dienst beschäftigt und beziehen Verwendungseinkommen (vgl. aber Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 = Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 11).

Weitere Entscheidungen zu § 85 BBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 85 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 85 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten