Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 84a BBG – Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 84a BBG verweisen
- § 30 SG – Geld- und Sachbezüge, Versorgung
Rechtsprechung zu § 84a BBG
Eine Entscheidung zitiert § 84a BBG.
BVerwG, Urt. v. 22.10.2020 – 5 A 2/19 · 5. Senat
Leitsatz: 1. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV lässt sich nicht entnehmen, dass die dem Berechtigten zu erstattenden Auslagen für die Beauftragung eines Maklers mit der Vermittlung der bisherigen Wohnung auf der Grundlage der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zu berechnen sind. 2. Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort sind in der Regel erst ab dem Zeitpunkt des …
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