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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 84 BBG – Jubiläumszuwendung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 84 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 84 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

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