Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 84 BBG – Jubiläumszuwendung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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„Was regelt § 84 BBG? Zitiere den Wortlaut.“