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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 92b BBG – Pflegezeit mit Vorschuss

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.

(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.

(3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92b BBG verweisen

  • § 53 BBG – Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
  • § 93 BBG – Altersteilzeit
  • § 132 BBG – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
  • § 30a SG – Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit

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