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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 66 BBG – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 66 BBG

3 Entscheidungen zitieren § 66 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.08.2011 – 2 C 31/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entspricht dem Begriff des Einkommensteuergesetzes. 2. Ein Ruhestandsbeamter betreibt in der Regel einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel, wenn er innerhalb von fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Bebauung eines Grundstücks und dem Verkauf mindestens vier Objekte veräußert.
  • BVerwG, Beschl. v. 29.02.2024 – 1 WB 22/23 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Liegt der hinreichende Verdacht vor, dass ein Stabsoffizier und Vorgesetzter wiederholt den Befehl verweigert hat, die Impfung gegen den COVID-19-Erreger zu dulden und besteht wegen der Weiterleitung impfkritischer Stellungnahmen über dienstliche E-Mailadressen an Kameraden die Gefahr einer negativen Beispielswirkung, rechtfertigt dies ein Verbot der Dienstausübung nach § 22 Satz 1 des …
  • BVerwG, Urt. v. 12.01.2023 – 2 C 22/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Der von Richtern geforderte Einsatz bemisst sich nach Arbeitspensen und nicht nach vorgegebenen Dienstzeiten. Die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach den für hessische Beamte geltenden Regelungen scheidet daher aus.

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