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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 19 SG – Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 SG verweisen

  • § 25 SG – Wahlrecht; Amtsverhältnisse

Rechtsprechung zu § 19 SG

5 Entscheidungen zitieren § 19 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.01.2014 – 2 WD 31/12 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Beruhen die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis, dessen Vereinbarkeit mit dem Ermittlungsergebnis das Strafgericht nicht geprüft hat, hat ein Wehrdienstgericht Anlass, nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO (juris: WDO 2002) die nochmalige Prüfung der Feststellungen zu beschließen. 2. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2012 – 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten unterliegen als "truppendienstliche" Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der gerichtlichen Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte. Das gilt unabhängig davon, ob der Bundesminister der Verteidigung den Erlass solcher Maßnahmen einer militärischen oder einer zivilen Dienststelle der Bundeswehr übertragen hat.
  • BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 3/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Oberverwaltungsgericht muss sich im Rahmen der Gesamtwürdigung eine eigene Überzeugung vom Nachweis der Pflichtverletzungen und der bemessungsrelevanten Umstände bilden; ein Verweis auf Sachverhaltsfeststellungen und -würdigung des Verwaltungsgerichts reicht nicht aus. 2. Die Schwere eines Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme hängt nicht davon ab, ob es sich bei …
  • BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 62/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der Disziplinarklage setzt voraus, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen. Nur eine Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, nicht aber ihres Rechts auf frühzeitige Beteiligung kann einen wesentlichen Mangel des …
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2012 – 2 A 11/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Dienstvorgesetzte hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2. Tatsächlichen Feststellungen eines rechtkräftigen Strafbefehls kommt für das Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zu. 3. Die Entscheidung über einen …

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