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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 18 SG – Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

Rechtsprechung zu § 18 SG

3 Entscheidungen zitieren § 18 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 11.06.2026 – B 9 V 1/25 R · 9. Senat

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - gewünschte Operation im Universitätsklinikum durch truppenärztlich hinzugezogene Ärzte und Ärztinnen - Überweisung an ein ziviles Krankenhaus - zivilärztlicher Behandlungsfehler bei …

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte.
  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 – 6 C 1/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Ein Zivildienstleistender mit sogenannter Heimschlaferlaubnis kann aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für seine private Unterkunft herleiten.

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