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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 17a SG – Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

  • 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
  • 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17a SG verweisen

  • § 71 SG – Ärztliche Untersuchung, Anhörung
  • § 73 SG – Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen

Rechtsprechung zu § 17a SG

34 Entscheidungen zitieren § 17a SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 – 1 WB 2/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG enthaltene Verpflichtung der Soldatinnen und Soldaten, ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen zu dulden und insbesondere Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten hinzunehmen, ist verfassungsmäßig. 2. Die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der verpflichtenden militärischen Basisimpfungen gegen Infektionskrankheiten begegnet keinen durchgreifenden …
  • BVerwG, Urt. v. 13.08.2025 – 2 WD 27.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Setzt ein Soldat entgegen mehrfacher Befehle eine Nebentätigkeit auch in Zeiten seiner Dienstunfähigkeit im Umfang eines Zweitberufs fort, ist die Höchstmaßnahme zu verhängen.
  • BVerwG, Urt. v. 19.06.2025 – 2 WD 25.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Erreicht eine nicht genehmigte Nebentätigkeit eines Soldaten das Ausmaß eines Zweitberufs und wird sie ungeachtet einer disziplinarrechtlichen Beschuldigtenvernehmung bei laufender Krankschreibung fortgesetzt, ist die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verwirkt.
  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 WDB 3.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.
  • BSG, Urt. v. 11.06.2026 – B 9 V 1/25 R (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - gewünschte Operation im Universitätsklinikum durch truppenärztlich hinzugezogene Ärzte und Ärztinnen - Überweisung an ein ziviles Krankenhaus - zivilärztlicher Behandlungsfehler bei …

  • BVerwG, Beschl. v. 28.08.2025 – 1 WB 31.24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Zulässiger Untätigkeitsantrag; Begutachtungsanordnung aufgrund Krankenschreibungen und Verwendungseinschränkungen

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