Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Ungediente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17a Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 71 SG – Ärztliche Untersuchung, Anhörung
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 71 SG verweisen
- § 72 SG – Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
- § 73 SG – Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
- § 77 SG – Dienstleistungsüberwachung; Haftung
- § 79 SG – Vorführung und Zuführung
- § 83 SG – Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
- § 85 SG – Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
- § 86 SG – Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 71 SG
Eine Entscheidung zitiert § 71 SG.
BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 23/14 · 2. Senat
Leitsatz: Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen (hier: zu einer Wehrübung) dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr; sie ist nicht dazu bestimmt, privaten Interessen früherer Berufssoldaten zu dienen. Für die Klage eines Reservisten gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit fehlt daher die Klagebefugnis.
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