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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 72 SG – Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Karrierecenter der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.

(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu stellen.

(3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

  • 1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
  • 2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
  • 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
  • 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
  • 5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 SG verweisen

  • § 73 SG – Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
  • § 83 SG – Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
  • § 85 SG – Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Rechtsprechung zu § 72 SG

2 Entscheidungen zitieren § 72 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.08.2017 – 6 B 34/17 · 6. Senat

    Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; Auswahlermessen

  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 14/09 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten ist der Rechtsweg nicht zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. 2. Eine materielle Ausschlussfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Übertragung restlicher Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines leiblichen Kindes (§ 28 …

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