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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 61 SG – Übungen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

(3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 SG verweisen

  • § 59 SG – Personenkreis
  • § 60 SG – Arten der Dienstleistungen
  • § 62 SG – Besondere Auslandsverwendungen
  • § 63 SG – Hilfeleistungen im Innern
  • § 63a SG – Hilfeleistungen im Ausland
  • § 63b SG – Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft
  • § 70 SG – Verfahren
  • § 72 SG – Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
  • § 75 SG – Entlassung aus den Dienstleistungen

Rechtsprechung zu § 61 SG

3 Entscheidungen zitieren § 61 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2017 – 2 BvR 2019/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Verletzung der Vorlageobliegenheit - hier: lediglich fragmentarische Wiedergabe der im fachgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheide; Nichtvorlage des entscheidungserheblichen …

  • BVerwG, Beschl. v. 04.08.2017 – 6 B 34/17 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; Auswahlermessen

  • BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 7 AS 15/22 R (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Die für die Dienstleistung eines Soldaten bei einer Reservistenübung gezahlte Mindestleistung ist grundsicherungsrechtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

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