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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 63a SG – Hilfeleistungen im Ausland

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.

(2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63a SG verweisen

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