Zum Inhalt springen
Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 17 SG – Verhalten im und außer Dienst

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 17 SG

282 Entscheidungen zitieren § 17 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2025 – 2 WDB 11.23 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Ein Soldat verletzt seine Verfassungstreuepflicht, wenn er die Staatsorgane nicht lediglich kritisiert, sondern ihre demokratisch gewählten Repräsentanten diffamiert, ihnen die Legitimation abspricht, ihre Absetzung in verfassungswidrigen Verfahren befürwortet oder gar zum gewaltsamen Sturz auffordert. 2. Der wiederholte Verstoß gegen die Anmeldepflicht der von dem Soldaten veranstalteten …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.05.2022 – 2 WRB 2/21 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verlangt von einem verheirateten/verpartnerten und als solchen identifizierbaren Bataillonskommandeur, dass er bei der Inanspruchnahme von Partnerschaftsvermittlungsdiensten für sexuelle Zwecke bei der äußeren Gestaltung und Formulierung von Internetauftritten auf Integritätserwartungen Rücksicht nimmt.
  • BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 – 2 WD 4/15 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Gegen einen Reserveoffizier, der das 60., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 58 Abs. 3 WDO (juris: WDO 2002) verhängt werden, weil er nach freiwilliger schriftlicher Verpflichtung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SG zu einer Dienstleistung nach § 60 SG herangezogen werden kann. 2. Ein Reserveoffizier, der sich durch Betrug (§ 263 StGB) …
  • BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 WD 5/13 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht (Änderung der Rechtsprechung). 2. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erfasst außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbietet den Rückgriff auf § 7 SG …
  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2025 – 2 WD 36.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.

Weitere Entscheidungen zu § 17 SG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 SG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten