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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 16 SG – Verhalten in anderen Staaten

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 SG? Zitiere den Wortlaut.“

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