Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 16 SG – Verhalten in anderen Staaten
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
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„Was regelt § 16 SG? Zitiere den Wortlaut.“