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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 15 SG – Politische Betätigung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.

(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.

(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.

(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.

Rechtsprechung zu § 15 SG

10 Entscheidungen zitieren § 15 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG <juris: BBG 2009>, § 33 Abs. 2 …
  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 WD 6.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Dass eine sexuelle Nötigung in einer militärischen Liegenschaft gegenüber einer Kameradin erfolgt, sind disziplinarrechtlich massiv erschwerende Umstände, die eine Entfernung des Soldaten rechtfertigen können.
  • BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15/19 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.03.2014 – 1 BvR 377/13 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Kontakt- und Unterstützungsverbot des Verteidigungsministeriums - betroffener Verein nicht in koalitionsspezifischer Betätigungsfreiheit beeinträchtigt

  • BVerwG, Beschl. v. 25.04.2025 – 2 WDB 13.24 · 2. Wehrdienstsenat

    Vergewaltigung einer Kameradin; vorläufige Kürzung des Ruhegehalts

  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 – 2 WD 13/23 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Stellt ein Soldat anlässlich einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst nach Belehrung über die Freiwilligkeit seiner Angaben Unterlagen zur Verfügung, sind sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich als Beweismittel verwertbar. 2. Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine …

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