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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 14 SG – Verschwiegenheit

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit

  • 1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
  • 2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
  • 3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
  • 4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.

Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt.

(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 SG verweisen

  • § 25 SG – Wahlrecht; Amtsverhältnisse

Rechtsprechung zu § 14 SG

5 Entscheidungen zitieren § 14 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.12.2025 – 1 WB 6.25 · 1. Wehrdienstsenat

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Weitergabe von der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen

  • BVerwG, Urt. v. 16.01.2014 – 2 WD 31/12 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Beruhen die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis, dessen Vereinbarkeit mit dem Ermittlungsergebnis das Strafgericht nicht geprüft hat, hat ein Wehrdienstgericht Anlass, nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO (juris: WDO 2002) die nochmalige Prüfung der Feststellungen zu beschließen. 2. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WB 38.25 · 1. Wehrdienstsenat

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2024 – 2 WD 7/24 · 2. Wehrdienstsenat

    verbale sexueller Belästigung; Milderung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 – 2 WD 34/10 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Das Verlesungsverbot des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO (juris: WDO 2002) darf nicht durch die Vernehmung der Vernehmungsperson umgangen werden, wenn die Vernehmung ohne Beachtung der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltenden Belehrungspflichten erfolgt ist, der Soldat insbesondere nicht über das Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden war. 2. Hat sich ein Soldat nach Aufnahme von …

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