(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
84 Entscheidungen zitieren § 13 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 – 1 WB 21/12 und 1 WB 22/12, 1 WB 21/12, 1 WB 22/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat
Leitsatz: Ein Soldat ist als Betroffener einer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen seiner Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst und im Rahmen seiner Anhörung durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten an die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG gebunden.
BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat
Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der …
BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 WDB 3.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat
Leitsatz: Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.
BVerwG, Urt. v. 06.05.2025 – 2 WD 22.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat
Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Trennungsgeldbetrugs im fünfstelligen Euro-Bereich
BVerwG, Urt. v. 13.05.2026 – 2 WD 8.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat
Leitsatz: Bei wiederholten Trennungsgeldbetrugstaten mit einem Gesamtschaden im unteren vierstelligen Euro-Bereich, handelt es sich nicht ohne Weiteres um einen besonders schweren Fall des Trennungsgeldbetrugs, der die Höchstmaßnahme indiziert.
BVerwG, Urt. v. 16.04.2026 – 2 WD 9.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat
Höchstmaßnahme bei 156 Tagen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst
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