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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 13 SG – Wahrheit

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.

(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Rechtsprechung zu § 13 SG

84 Entscheidungen zitieren § 13 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 – 1 WB 21/12 und 1 WB 22/12, 1 WB 21/12, 1 WB 22/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Ein Soldat ist als Betroffener einer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen seiner Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst und im Rahmen seiner Anhörung durch den zuständigen Geheimschutzbeauftragten an die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG gebunden.
  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der …
  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 WDB 3.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.
  • BVerwG, Urt. v. 06.05.2025 – 2 WD 22.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Trennungsgeldbetrugs im fünfstelligen Euro-Bereich

  • BVerwG, Urt. v. 13.05.2026 – 2 WD 8.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Bei wiederholten Trennungsgeldbetrugstaten mit einem Gesamtschaden im unteren vierstelligen Euro-Bereich, handelt es sich nicht ohne Weiteres um einen besonders schweren Fall des Trennungsgeldbetrugs, der die Höchstmaßnahme indiziert.
  • BVerwG, Urt. v. 16.04.2026 – 2 WD 9.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Höchstmaßnahme bei 156 Tagen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst

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