Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 69 BBG – Gutachtenerstattung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 69 BBG verweisen
- § 14 SG – Verschwiegenheit
Rechtsprechung zu § 69 BBG
2 Entscheidungen zitieren § 69 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 18.06.2020 – III ZR 258/18 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Ein Dienstverpflichteter ist bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt, mit dem ihm neben der auf seine allgemeine Tätigkeit als Geschäftsführer entfallenden Nebentätigkeitsvergütung im Sinne von § 6 BNV eine weitere pauschale Vergütung für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten im Sinne des § 7 Nr. 1 BNV gewährt …
BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011 – 2 B 49/11 · 2. Senat
Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten; Verzicht auf den Ablieferungsanspruch
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 69 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 69 BBG? Zitiere den Wortlaut.“