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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 69 BBG – Gutachtenerstattung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 69 BBG

2 Entscheidungen zitieren § 69 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.06.2020 – III ZR 258/18 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Dienstverpflichteter ist bei Abschluss eines Vertrages über die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft im Nebenamt, mit dem ihm neben der auf seine allgemeine Tätigkeit als Geschäftsführer entfallenden Nebentätigkeitsvergütung im Sinne von § 6 BNV eine weitere pauschale Vergütung für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten im Sinne des § 7 Nr. 1 BNV gewährt …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2011 – 2 B 49/11 · 2. Senat

    Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten; Verzicht auf den Ablieferungsanspruch

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