Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 25.06.2026 – 7 K 3205/24
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- AsylG § 87e Abs 1 S 2 AsylG § 87e Abs 2 S 1 VO (EU) 2024/1347 Art 42 Abs 2 VO (EU) 2024/1348 Art 79 Abs 3 S 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrags als unzulässig. Die geborene Klägerin ist nordmazedonische Staatsangehörige vom Volk der Roma und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie beantragte erstmals am 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Antrag auf Asylanerkennung mit bestandskräftigem Bescheid vom 2013 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen und dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Der Klägerin wurde die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Zur Begründung des Asylantrags hatte die Mutter der Klägerin, mit der die Klägerin ihren Asylantrag gestellt hatte, ausgeführt, sich in Mazedonien Geld geliehen zu haben, das sie nicht habe zurückzahlen können, und nun befürchte, von den Gläubigern geschädigt zu werden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2016 wurde ein Folgeantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt, der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 2013 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt und der Klägerin die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung des Folgeantrags hatte die Mutter der Klägerin ausgeführt, in Mazedonien Mietschulden zu haben und aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen nach Deutschland gekommen zu sein.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2018 wurde ein weiterer Folgeantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt, der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 2016 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet sowie auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Die Mutter der Klägerin hatte zur Begründung des Folgeantrags vorgebracht, der Vater der Klägerin habe in ihrer Heimat Probleme mit Albanern, was auch für die übrigen Familienmitglieder zu Problemen führe.
Am 2024 stellte die Klägerin nach zwischenzeitlicher Aus- und Wiedereinreise einen weiteren – den streitgegenständlichen – Folgeantrag. In ihrer schriftlichen Folgeantragsbegründung gab sie im Wesentlichen an, dass sie von ihrem ehemaligen Partner, der mit ihrer Tochter in lebe, geschlagen worden sei. Sie sei von ihm weggegangen und habe in Mazedonien ihren Freund kennengelernt. Sie sei schwanger gewesen und habe ihr Kind durch die Schläge ihres Ex-Partners verloren. Ihr Ex-Partner lasse ihnen keine Ruhe in Mazedonien. Er verfolge sie überall. Ihr Freund sei ebenfalls geschlagen worden.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es lehnte ebenfalls den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 2013 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab (Ziffer 2). Zudem ordnete es ein auf 24 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an (Ziffer 3). Schließlich ordnete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 36 Monate (Ziffer 4). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor; insbesondere sei eine Sachlagenänderung nicht gegeben. Vorliegend fehle es an neuen Elementen oder Erkenntnissen, die für die Klägerin zu einer günstigeren Entscheidung führen könnten. Gründe für eine Abänderung der Entscheidung zu den Abschiebungsverboten lägen ebenfalls nicht vor. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedürfe es nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 12. Dezember 2024 Bezug genommen.
Die Klägerin hat anwaltlich vertreten am 19. Dezember 2024 Klage erhoben.
Sie habe mit der Verfolgung durch ihren gewalttätigen Exmann neue Gründe dargelegt. Ihr Exmann lasse sie nicht in Ruhe und verfolge sie weiterhin. Noch immer sei der Schutz von Frauen in Nordmazedonien nicht gewährleistet. Ihre Eltern und Geschwister lebten in Deutschland.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
1. den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2024 aufzuheben,
2. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu gestatten,
3. die Beklagte zu verpflichten, der ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen;
4. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, sie als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen;
5. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegend sind.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 auf den beabsichtigten Erlass eines Urteils im schriftlichen Verfahren gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) ab dem 20. Oktober 2025 hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Einzelrichterin, die für die Entscheidung nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a. F.) zuständig ist, kann gemäß § 77 Abs. 2 AsylG a. F. im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil die Klägerin anwaltlich vertreten ist und die Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach einem gerichtlichen Hinweis zum beabsichtigten Erlass eines Urteils im schriftlichen Verfahren nicht beantragt haben.
§ 76 Abs. 1 und § 77 Abs. 2 AsylG a. F. sind – wie die übrigen Regelungen zur Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen des AsylG a. F. – vorliegend gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der aktuellen, ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG n. F.) i. V. m. Art. 79 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO) weiterhin anwendbar, da die Klägerin ihren Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 eingereicht hat (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25, juris Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A, juris Rn. 12 zum Folgeantrag). Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag insoweit unzulässig, als darin über die Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2024 hinaus ein Verpflichtungsantrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Diese Anträge sind nicht statthaft. Bescheide, die – wie vorliegend – einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Verfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat (BVerwG, Urteil vom 15. November 2023 – 1 C 7.22, juris Rn. 9 m. w. N.).
Die darüber hinaus hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, zu Gunsten der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festzustellen, ist als Verpflichtungsklage hingegen statthaft. In Fällen, in denen das Bundesamt – wie hier – im Rahmen eines Folgeantrags den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ablehnt, können Schutzsuchende diese Streitfrage zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16, juris Rn. 20).
Soweit die Klage statthaft ist, ist sie auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a. F. geltende einwöchige Klagefrist gewahrt.
II. Die Klage ist im insoweit für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG a.F.) sowohl mit ihrem Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu 2.). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie deren Befristung bestehen ebenfalls nicht (hierzu 3.).
1. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a. F. als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG a. F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Antragsteller nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt. Ein weiteres Asylverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Antragsteller vorgerbacht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind und der Antragsteller ohne Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. . Bei dem Asylantrag der Klägerin vom 27. November 2024 handelt es sich um einen Folgenantrag im Sinne des § 71 AsylG a. F., da die Klägerin bereits am 19. September 2013 einen Asylantrag gestellt hatte, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. November 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Zwar sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. von der Klägerin vorgebracht worden. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Folgenantrags geltend, von ihrem Ex-Partner geschlagen worden zu sein und von ihm auch in Nordmazedonien verfolgt zu werden. Dieser Vortrag ist jedoch ungeeignet, die Wahrscheinlichkeit der Asylanerkennung, Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes zu erhöhen.
a. Die Klägerin stammt aus Nordmazedonien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG a. F. i. V. m. Anlage II zum AsylG a. F.). Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG a. F. ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Die Vermutung, dass dem Ausländer keine Verfolgung oder kein ernsthafter Schaden droht, wird widerlegt, wenn der Ausländer die Umstände seiner Verfolgung bzw. des drohenden ernsthaften Schadens schlüssig und substantiiert vorträgt. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93, juris Rn. 98).
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens richten sich vorliegend nicht mehr nach § 3 ff. AsylG a. F., sondern nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Qualifikations-VO) (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25, juris Rn. 14). Dies folgt aus Art. 42 Abs. 2 Qualifikations-VO, wonach diese Verordnung ab dem 12. Juni 2026 gilt, und § 3 AsylG n.F., welcher gemäß Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 23. April 2026 (GEAS-Anpassungsgesetz) (BGBl. 2026 I, Nr. 111) ebenfalls am 12. Juni 2026 in Kraft tritt.
Einer Anwendbarkeit der Qualifikations-VO ab dem 12. Juni 2026 steht nicht § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n. F. entgegen, wonach in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Abs. 3 Qualifikations-VO die Qualifikations-VO für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung (nur) in Bezug auf Anträge findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Diese Regelung steht im Widerspruch zur Regelung in Art. 42 Abs. 2 Qualifikations-VO, welche gerade keine Übergangsregelung im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Verordnung vorsieht. Art. 42 Abs. 2 Qualifikations-VO genießt insoweit Anwendungsvorrang vor dem mit Unionsrecht kollidierenden nationalen § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n. F., sodass § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n. F. nicht anzuwenden ist (zum Anwendungsvorrang von Unionsrecht vgl. etwa: EuGH, Urteil vom 15. Juni 1964 – 6/64 [Costa ./. ENEL], NJW 1964, 2371, 2372; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 – 2 BvR 197/83, NJW 1987, 577, 580).
b. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die Vermutung, dass ihr in Nordmazedonien keine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Qualifikations-VO oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Qualifikations-VO droht, zu erschüttern. Denn selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrages, in der Vergangenheit von ihrem Ex-Partner geschädigt worden zu sein und von diesem weiterhin – auch in Nordmazedonien – verfolgt zu werden, läge mit dem nordmazedonischen Staat ein staatlicher Akteur vor, der in der Lage und willens ist, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gegen ein solches kriminelles Unrecht zu bieten.
Geht die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden von einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne des Art. 6 Buchstabe c) Qualifikations-VO aus, liegt ein Akteur, von dem Verfolgung oder ernsthafter Schaden ausgehen kann, gemäß dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Qualifikations-VO genannten Akteure - darunter gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) Qualifikations-VO der Staat – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz hiergegen zu bieten. Ist dies nicht der Fall, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes bereits aus diesem Grund aus (Art. 13 und 18 jeweils i. V. m. Art. 6 Qualifikations-VO).
Die Einzelrichterin ist nach Auswertung der einschlägigen Erkenntnismittel, insbesondere des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien (Stand: Juni 2025) vom 14. Juli 2025 und der Länderinformation der Staatendokumentation Nordmazedonien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Januar 2023 davon überzeugt, dass Nordmazedonien grundsätzlich willens und in der Lage ist, vor Übergriffen Dritter Schutz zu bieten (vgl. bereits VG Bremen, Urteil vom 23. September 2025 – 7 K 2685/23; vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 13. April 2022 – 1 K 430/16, juris S. 7; VG Lüneburg, Urteil vom 21. Februar 2022 – 4 A 65/21, juris S. 8). Dies gilt auch grundsätzlich im Falle von Gewalt gegen Frauen. Es wird zwar nicht verkannt, dass Gewalt gegen Frauen in Nordmazedonien weit verbreitet ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Häusliche Gewalt und Zwangsheirat, 2. September 2025, S. 4; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien (Stand: Juni 2025) vom 14. Juli 2025, S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderkurzinformation Nordmazedonien – Geschlechtsspezifische Gewalt, Stand 07/2025, S. 1). Allerdings hat Nordmazedonien das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie das dazugehörige Fakultativprotokoll unterzeichnet. Ebenso hat es die Istanbul-Konvention unterzeichnet und ratifiziert. Auch wenn die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Istanbul-Konvention auf Eis liegt, wurde im Mai 2021 die Nationale Koordinierungsstelle zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eingerichtet. Ebenfalls im Mai 2021 ist ein neues Gesetz zur Prävention und zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Kraft getreten. Im Februar 2023 wurden Änderungen am Strafgesetzbuch vorgenommen, wonach Straftaten im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Stalking und Hassverbrechen aufgrund der Geschlechtsidentität und geschlechtsspezifischer Unterscheide geregelt wurden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Häusliche Gewalt und Zwangsheirat, 2. September 2025, S. 6). Die Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) des Europarats berichtet zwar über Mängel bzw. Unzulänglichkeiten in der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Beispielsweise würden Frauen, die Gewalt anzeigen wollten, auf erhebliche Hürden stoßen: Behörden würden oft mit Untätigkeit reagieren, während einzelne Beamtinnen und Beamte Gewalt verharmlosen oder auf das Verhalten der Betroffenen oder auf Drogenmissbrauch, Armut oder psychische Probleme der Täter zurückführen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Häusliche Gewalt und Zwangsheirat, 2. September 2025, S. 10 ff.).
Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe lässt sich zwar entnehmen, dass es zu Unzulänglichkeit von Maßnahmen und ihrer Umsetzung in der Verfolgung von Gewaltverbrechen gegen Frauen kommen kann, jedoch nicht, dass der nordmazedonische Staat bei einer entsprechenden Bedrohungslage die vorhandenen (straf-)gesetzlichen Möglichkeiten grundsätzlich nicht nutzen und wirksamen Schutz versagen würde. Vielmehr hat Nordmazedonien Maßnahmen zur Prävention und Schutz gerade vor Gewalt gegen Frauen getroffen. Es liegen auch keine individuellen Umstände vor, die im konkreten Fall der Klägerin einer Schutzfähigkeit und/oder -willigkeit des nordmazedonischen Staates entgegenstünden. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Vergangenheit versucht hatte, in Nordmazedonien Schutz staatlichen Schutz vor ihrem Ex-Partner zu erlangen.
2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist ebenfalls unbegründet.
Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren – wie hier mit Bescheid vom 11. November 2013 – unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, so ist eine erneute Prüfung von und Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475.00, juris Rn. 5). Sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt, hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 ff. VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird; insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001, a.a.O., Rn. 5).
Die Behörde hat auf Antrag des Antragstellers über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Antragsteller von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
Ein zulässiger Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt voraus, dass der vom Antragsteller ins Feld geführte Wiederaufgreifensgrund eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt. Daher muss er den Wiederaufgreifensgrund so vortragen, dass diese Möglichkeit schlüssig dargelegt ist. Es genügt dabei schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes (Decker, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand März 2026, § 51 VwVfG Rn. 8 m.w.N.). Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sind nicht befugt, andere als die vom Antragsteller selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 – 9 C 47.87 – juris Rn. 8).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen können zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann jedoch lediglich in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 –10 C 15.12, juris Rn. 23). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Die Klägerin hat keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG im Hinblick auf ein solches nationales Abschiebungsverbot bereits nicht schlüssig behauptet. Ein solches ist auch nicht erkennbar. Insbesondere führen die humanitären Bedingungen in Nordmazedonien nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Abschiebung der Klägerin.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Nordmazedonien gewährleistet. Unterstützung bietet der Staat. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Rückkehrende müssen neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Nordmazedonien, Stand: Juni 2025, 14. Juli 2025, S. 17). Etwa ein Drittel des jährlichen Staatshaushalts fließt in soziale Transferleistungen wie Renten, Sozialschutz und Kinderschutz, dennoch reicht dies aufgrund der relativ schwachen wirtschaftlichen Gesamtleistung des Landes nicht, um das Armutsrisiko bezüglich der mit Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Behinderung verbundenen Risiken in vollem Umfang abzumildern. Trotz eines langsamen Rückgangs des Anteils der von (relativer) Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen in vorausgegangen Jahren wurde für das Jahr 2021 (letztmalig erhobene Daten) die Armutsquote – also der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsquote lebt – auf 21,8 % geschätzt. Die Arbeitslosigkeit konnte in den letzten Jahren kontinuierlich gesenkt werden, die Sozialhilfeleistungen wurden erneut 2022/2023 erhöht. Die negativen Auswirkungen der Energiekrise wurden durch abfedernde Maßnahmen in der Sozialpolitik sowie bei der Stromversorgung ausgeglichen. Wenngleich dadurch die Armutsquote stabil gehalten werden konnte, kam es laut einem Bericht bei ärmeren Haushalten zu erhöhtem Armutsrisiko durch den Anstieg der Strom- und insbesondere der Lebensmittelpreise im Krisenjahr 2022. Das durchschnittliche Nettogehalt eines Berufstätigen betrug im August 2023 rund 41.100 MKD im Monat (ca. 667 Euro). Der Bruttomindestlohn wurde zum 1. März 2024 auf 22.500 MKD erhöht (ca. 365 Euro). Die für Sozialhilfeleistungen wie Sozialhilfe, Kindergeld (für Geringverdiener), Mutterschutz- und Elternzeit, Wohngeld bei Bedürftigkeit oder für Nothilfe-Programme (z.B. bei sozialer Gefährdung) zuständigen staatlichen Ansprech- und Anlaufstellen sind die in den meisten größeren Kommunen ansässigen Geschäftsstellen der „Zentren für Sozialarbeit“, in denen Antragstellende bzw. Bedürftige ihre Unterlagen unter Vorlage eines Identitätsdokuments einreichen und ihre Anspruchsberechtigung prüfen lassen können. Es gibt spezielle Hilfsprogramme für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Opfer von Menschenhandel (einschließlich Kinder), Straßenkinder, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, alleinerziehende Eltern sowie von Armut bedrohte Personen (einschließlich Obdachlose, Flüchtlinge, Asylsuchende, ausländische Staatsangehörige). Das Zugangsverfahren zu solchen Leistungen ist bei den genannten Sozialzentren oder anderen staatlichen Behörden verortet und läuft ähnlich dem für Sozialhilfe ab. Zusätzlich bietet eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen Schutzbedürftigen Unterstützung an wie kostenlose Rechtshilfe, Unterkunfts- und Nothilfen, psychosoziale Beratung oder kostenlose medizinische Grundversorgung. Der Grundbetrag der Sozialhilfe betrug im Oktober 2024 für eine Person monatlich ca. 65 Euro (ca. 4.000 MKD). Ebenso bestand für sozialhilfeberechtigte Haushalte ein gesetzlicher Anspruch auf monatlichen Zuschuss zum Haushaltsenergieverbrauch für die Monate Oktober bis März von monatlich 16 Euro (ca. 1.000 MKD) (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Nordmazedonien – Soziökonomische Lage und medizinische Versorgung, Stand: 02/2025, S. 2 ff.). Sozial benachteiligte Gruppen können im Hinblick auf die Versorgung mit einer Unterkunft von verschiedenen politischen Maßnahmen profitieren, etwa von Notunterkünften, finanzieller Unterstützung für Sozialunterkünfte und Sozialwohnungen. Sozial benachteiligte Personen können bis zu 60 Tage in einer vorübergehenden Unterkunft untergebracht werden. Rückkehrende in vulnerablen Situationen, insbesondere solche, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, können sich für eine Sozialwohnung bewerben (International Organization For Migration (IOM) Germany, North Macedonia Country Fact Sheet 2024). Zudem bestehen verschiedene staatliche Programme für schutzbedürftige Personen, etwa für ältere Personen, Personen mit Behinderung und Personen, die von Armut bedroht sind, sowie ein breites Angebot von Nichtregierungsorganisationen für vulnerable Gruppen und Personen (International Organization For Migration (IOM) Germany, North Macedonia Country Fact Sheet 2024). Krankheitsbedingte Gründe, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin begründen, hat diese ebenfalls weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.
b. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 ff. VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Soweit das Anfechtungsbegehren der Klägerin auch das gegen die angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 AufenthG, begegnen diese keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler bei der Befristung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 87e AsylG
- § 60 AufenthG
- § 51 VwVfG
- § 11 AufenthG
- § 71 AsylG
- § 77 AsylG
- § 29a AsylG
- § 3 AsylG
- § 113 VwGO
- § 48 VwVfG
- § 580 ZPO
- § 29 AsylG
- § 36 AsylG
- § 74 AsylG
- § 76 AsylG
- § 78 AsylG
- § 83b AsylG
- Art. 16a GG
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 3 EMRK, Art. 79 VO (EU) 2024/1348
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 7 K 3205/24 entschieden?“