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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 15.05.2026 – 4 V 5/26

Ausweisung, 4 V 5/26, Beschluss vom 15.05.2026
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
AufenthG § 53 Abs 2

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung sowie die von ihr für sofort vollziehbar erklärten Abschiebungsandrohungen in die Türkei.

Der am in (Türkei) geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 1992 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Der Antragsteller stellte einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 02.09.1999 ablehnte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers hob das Verwaltungsgerichts Stade den Bescheid mit Urteil vom 13.02.2002 auf und verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen. Die entsprechende Anerkennung erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.05.2002. Am 03.06.2002 wurde dem Antragsteller erstmals eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Mit Bescheid vom 18.12.2024 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung des Antragstellers und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Ferner wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage (2 K 14/25). Diese wurde mit Urteil vom 05.05.2025 abgewiesen. Derzeit ist das Berufungszulassungsverfahren anhängig.

Der Antragsteller ist im Bundesgebiet strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: • Am 27.03.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

• Am 06.11.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

• Am 19.02.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis.

• Am 18.05.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Rotenburg/Wümme wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Mit Beschluss vom 28.09.2018 bildete das Amtsgericht Bremen unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 19.02. und 18.05.2018 nachträglich eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen und hielt die Sperre aufrecht.

• Am 18.03.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und verhängte zugleich eine Sperre für die Fahrerlaubnis.

• Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Bremen am 23.09.2022 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, u. a. Kokain und Heroin, in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Antragsteller befand sich aufgrund der letztgenannten Verurteilung vom 10.03.2022 bis zum 07.06.2023 in Untersuchungshaft in der JVA Bremen. Unmittelbar anschließend befand er sich in der Strafhaft in der JVA Bremen. Er wurde aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 26.11.2025 am 01.12.2025 aus der Strafhaft entlassen. Mit Verfügung vom 01.12.2025 wies der Senator für Inneres und Sport – Referat 24 – der Antragsgegnerin den Antragsteller nach vorheriger Anhörung aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1), ordnete ihm gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren an (Ziffer 2) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an. Die Abschiebung erfolge aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft (Ziffer 3). Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Strafhaft bzw. aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht, falls er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb von drei Wochen nach der Entlassung aus der Haftanstalt bzw. aus der Abschiebungshaft nachkomme (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

Der Antragsteller hat am 02.01.2026 Klage erhoben (4 K 4/26) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass das Referat 24 des Senators für Inneres und Sport für den Erlass der Verfügung weder sachlich noch örtlich zuständig sei. Bezogen auf das Nichtvorliegen einer Wiederholungsgefahr verweist er auf die Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. vom 15.10.2025, die Zustimmungen der Staatsanwaltschaft Bremen und der JVA Bremen sowie auf seine erfolgte Entlassung aus der Strafhaft. Generalpräventive Gründe würden nicht greifen, da Anforderungen für ihn als „sog. faktischen Inländer“ nicht erfüllt seien. Eine Aufenthaltsbeendigung mit einem mehrjährigen Einreiseverbot stelle eine „Doppelbestrafung“ dar. Die Möglichkeit der Strafverfolgung in der Türkei wegen Betäubungsmitteldelikten mit sich anschließenden unmenschlichen Haftbedingungen stelle sich als „Dreifachbestrafung“ dar. Für die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung fehle es an einem besonderen Vollziehungsinteresse.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.12.2025 erhobenen Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohungen formell ordnungsgemäß begründet (hierzu unter 1.). Die in materieller Hinsicht gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus (hierzu unter 2.).

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin hat dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. In ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. S. 20 f. der Verfügung vom 01.12.2025) hat sie auf den konkreten Einzelfall abstellend dargelegt, warum ihrer Auffassung nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Die gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden, das aus der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung resultierende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt. Maßgeblich sind insoweit die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohungen erhobenen Anfechtungsklage. In Anwendung des im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabes erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig (a). Die Abschiebungsandrohungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (b.). Hinsichtlich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohungen besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse (c.).

a. Die Ausweisung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

aa. Bedenken gegen ihre formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht; insbesondere ist die Antragsgegnerin die zuständige Ausländerbehörde.

(1) Der Senator für Inneres der Antragsgegnerin war für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.

Nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem AufenthG (im Folgenden: BremAufenthZVO) kann der Senator für Inneres als Ausländerbehörde des Landes Bremen Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Darunter fallen die vorliegend streitgegenständlichen Maßnahmen: Die Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheids) wird in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ausdrücklich erwähnt, die Zuständigkeit für den Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 2 des Bescheids) folgt der Zuständigkeit für die Ausweisung (§ 11 Abs. 5c AufenthG), die Abschiebungsandrohungen (Ziffern 3 und 4 des Bescheids) sind Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts“ stehen, denn sie sollen eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung ermöglichen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8). § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 19 – 28; OVG Bremen, Urteil vom 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 24 - 42; Beschluss vom 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8; Beschluss vom 02.10. 2024 – 2 B 196/24 –, juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Die Kammer schließt sich dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nach eigener Überprüfung an.

(2) Die Antragsgegnerin ist auch örtlich zuständig.

Nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG und den gleichlautenden niedersächsischen Regelungen (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG) richtet sich die örtliche Zuständigkeit – und entsprechend dazu die Verbandskompetenz – in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt (OVG Bremen, Beschluss vom 07.07.2022 – 2 B 104/22, BeckRS 2022, 16108). In Anlehnung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betroffene sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2020 – 2 B 148/20, Rn. 12 ff., juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auf der Grundlage einer rein rechtlichen Betrachtungsweise (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 07.07.2022 – 2 B 104/22, BeckRS 2022, 16108). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist geklärt, dass auch ein Zwangsaufenthalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt. Bei der Beurteilung ist nicht allein auf die Dauer der Inhaftierung abzustellen, sondern es sind auch die sonstigen Lebensumstände zu berücksichtigen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2014 – 3 B 415/13, juris). Bestehen allerdings hinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass der inhaftierte Ausländer an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren wird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder familiären bzw. sonstige Bindungen dorthin aufrechterhalten hat, so ist neben der für den Haftort zuständigen Ausländerbehörde zusätzlich auch die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der frühere Wohnoder Aufenthaltsort liegt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.07.1997 – 18 B 1853/96, NVwZ-RR 1998, 201). Örtlich zuständig ist folglich die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 08.10.2007 – 15 A 121/07, BeckRS 2007, 27816). Eine Doppel- oder Mehrfachzuständigkeit ist somit möglich (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.07.1997 – 18 B 1853/96, NVwZ-RR 1998, 201).

Vorliegend war die Antragsgegnerin örtlich zuständig. Der Antragsteller war nach Aktenlage seit dem 01.06.2021 nach unbekannt aus dem Landkreis Osterholz in Niedersachsen verzogen. Nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung gegenüber dem Landgericht Bremen wohnte der Antragsteller zum Zeitpunkt der Inhaftierung zusammen mit seiner heutigen Verlobten in deren Wohnung in Bremen-Walle. Bei Bescheiderlass befand sich der Antragsteller zudem seit über drei Jahren in Haft in der JVA Bremen. Darüber hinaus fanden die Taten, wegen derer er zuletzt verurteilt wurde, zu einem nicht unwesentlichen Teil im Land Bremen statt. Somit ist die Antragsgegnerin zumindest auch örtlich zuständig, da es sich bei ihr um die Behörde handelt, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 26.11.2025 – 76 StVK 452/25 (331 Js 44528/21) – am 01.12.2025 unter der Entlassungsanschrift seiner Verlobten:

, aus der Strafhaft entlassen worden ist. Dies war der Antragsgegnerin bei Bescheiderlass noch nicht bekannt. Somit lag eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zumindest weiterhin nahe. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit war dem Bescheid daher nicht i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“. Es bestand die ernsthafte Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin weiterhin örtlich zuständig war (vgl. VG München, Urteil vom 06.02.2019 – M 5 K 16.3469, juris Rn. 46 m. w. N.).

Darüber hinaus dürfte ein etwaiger Zuständigkeitsfehler gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein, da es sich vorliegend bei der Ausweisungsentscheidung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.12.2021 – 18 A 2230/21, juris Rn. 35). Auch bei § 53 Abs. 3 AufenthG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 53 Rn. 87 f.). Somit ist ausgeschlossen, dass eine andere Behörde in der Sache zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wie es bei gebundenen Entscheidungen stets der Fall ist (vgl. Schemmer in: BeckOK VwVfG, 67. Ed. 01.04.2025, VwVfG § 46 Rn. 36). bb. Die Ausweisung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Interessen des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Abs. 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten Personengruppen fest. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 26 f.). Derselbe Maßstab gilt nach der Rechtsprechung des EuGH für die Ausweisung von Personen, denen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zusteht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91 ff.). Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden (§ 53 Abs. 3a AufenthG).

Der anzuwendende Maßstab wird vorliegend nicht durch § 53 Abs. 3a AufenthG verschärft. Die vom Antragsteller zum Az. 2 K 14/25 erhobene Klage gegen den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter entfaltet nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Widerruf auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG gestützt hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt, die Klage wurde mit Urteil vom 05.05.2025 abgewiesen.

Die Ausweisung muss sich auch nicht an den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG messen lassen, denn eine eigene oder abgeleitete Rechtsposition nach Artikel 6 bzw. 7 aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat der Antragsteller nach Aktenlage nicht erworben und im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Daraus, dass sich der Kläger seitdem er vier Jahr alt ist in Deutschland aufhält, folgt vorliegend ebenfalls keine Verschärfung des Maßstabs, bzw. ein Ausschluss der Berücksichtigung generalpräventiver Gründe. Die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, wonach bei Ausländern, die in Deutschland verwurzelt sind oder mit deutschen Angehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, Generalprävention als Ausweisungszweck generell ausscheidet (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2011 – 1 A 306/10, Rn. 87; Urteil vom 06.11.2007 – 1 A 82/07, Rn. 56; jeweils juris), hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verworfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11 –, juris Rn. 22). Das besonders gewichtige Bleibeinteresse dieses Personenkreises und der Umstand, dass ein Ausweisungsinteresse „nur“ in generalpräventiver Hinsicht besteht, sind auf der Ebene der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzelfallbezogen auszutarieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 28).

Danach stellt sich die Ausweisung des Antragstellers als voraussichtlich rechtmäßig dar. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor (1). Dem steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber (2). Bei einer Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem subjektiven Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überwiegt das Ausweisungsinteresse (3).

(1) Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bremen vom 23.09.2022 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes des § 54 AufenthG bedarf es der weiteren – nach § 53 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG vorausgesetzten – Feststellung, dass der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die durch eine Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter gefährdet. Dies ist zum einen anzunehmen, wenn die von dem Ausländer ausgehende, zur Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG führende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (Spezialprävention) (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 23 ff.). Zum anderen lässt sich eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter auch generalpräventiv begründen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2023 – 8 K 2816/21, juris Rn. 32, m. w. N.). Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Diese besteht jedoch nicht aus spezialpräventiven Gründen (a.). Es liegt indes eine generalpräventiv begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor (b.).

a. Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie denjenigen, die Anlass der Ausweisung waren, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der Vergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08, Rn. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6.00, Rn. 14; jeweils juris). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11, Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20, Rn. 16; Beschluss vom 26.09.2019 – 2 B 214/19, Rn. 5; jeweils juris). Bei schweren Betäubungsmitteldelikten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 – 2 LB 268/22, Rn. 32).

Eine Würdigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zugunsten des Antragstellers aus.

Der Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr steht zunächst entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 26.11.2025 nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Absatz 1 StGB sind von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausweisungsrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie zwar nicht (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2.09 –, Rn. 18; jeweils juris). Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u. a. wegen des unterschiedlichen zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 25.07.2019 – 2 B 69/19, Rn. 31; jeweils juris).

Gemessen hieran steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr vorliegend eine Indizwirkung des strafvollstreckungsrechtlichen Beschlusses des Landgerichts Bremen entgegen.

Dabei verliert die Kammer nicht aus dem Blick, dass es sich bei den Anlasstaten jeweils um schwere Straftaten handelt, die der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind und die Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte hochkonspirativ erfolgte. Der Betäubungsmittelhandel war von Beginn an mit materieller Verwertungsabsicht sorgfältig geplant und wurde zielstrebig unter Verwendung eines Kryptomobiltelefons zum Schutz vor Entdeckung umgesetzt. Nach Einstellung des verschlüsselten Datenaustausches und folgenden umfangreichen Ermittlungen des Dienstanbieters, setzte der Antragsteller den Betäubungsmittelhandel dennoch fort. Hauptverantwortlich betrieb er den von einem Bekannten als Gewerbe angemeldeten Kiosk in Bremen-Walle, in welchem er, mindestens in einem nachgewiesenen Fall, weiterhin Betäubungsmittel zum Verkauf bereithielt. Es gibt nach dem Urteil des Landgerichts Bremen daher weitere Anzeichen, wonach der Antragsteller noch weiterhin im Betäubungsmittelgeschäft und -milieu eingebunden war, auch wenn der Antragsteller persönliche Beziehungen zu Personen im Betäubungsmittelhandel abstritt. Die Tatbegehung war nach den Ausführungen des Landgerichts Bremen von einer erheblichen kriminellen Energie (organisiertes Vorgehen, Betreiben einer Bunkerhaltung und eine größere Anzahl von Abnehmern), die bereits für sich genommen eine Wiederholung wahrscheinlich erscheinen lässt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem, dass der Antragsteller nicht nur mit Marihuana, sondern auch mit harten – und für das Rechtsgut der Volksgesundheit besonders schädlichen – Drogen (namentlich Kokain und Heroin) Handel trieb. Zudem betrieb der Antragsteller den Rauschgifthandel bei allen Taten, die längerfristig organisiert waren, mit reiner Gewinnerzielungsabsicht, d. h. ohne spezifischen Druck, etwa aufgrund einer akuten finanziellen Notlage oder eigenen Suchtmittelabhängigkeit.

Die erkennende Kammer verkennt demgegenüber nicht, dass der Antragsteller zumindest nicht einschlägig vorbestraft war, im offenen Vollzug bei dem Unternehmer

als Kommissionierer erwerbstätig war und er am 01.12.2025 zum Zwei-Drittel-Termin aus der Haft entlassen wurde. Auch sein Verhalten während des Vollzugs war überwiegend nicht zu beanstanden. Die gewährten Vollzugslockerungen sind beanstandungsfrei verlaufen. Dies lässt jedoch lediglich darauf schließen, dass der Antragsteller in der Lage ist, sich im besonders reglementierten Rahmen des Strafvollzugs gesetzestreu zu verhalten. Eine ausreichende Bewährung des Antragstellers gänzlich außerhalb der Einbindung in den Strafvollzug ist noch nicht erfolgt. Gegen den Antragsteller spricht, dass insbesondere die mehrfache Begehung von Verkehrsdelikten im Zeitraum von 2014 bis 2020 trotz zwischenzeitlicher strafrechtlicher Sanktionen eine notorische Uneinsichtigkeit und Missachtung der im Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung durch den Antragsteller nahelegt.

Gleichwohl folgt die erkennende Kammer der günstigen Sozialprognose des von der Strafvollstreckungskammer eingeholten psychiatrischen Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. vom 15.10.2025 auch für die ausländerrechtliche Prognose der Wiederholungsgefahr. Die Kammer ist aufgrund der Einschätzung der Gutachterin und aufgrund des Vollzugsverlaufs davon überzeugt, dass der Antragsteller den Vorsatz gefasst hat, zukünftig straffrei leben zu wollen. Das weitgehende positive Vollzugsverhalten des Antragstellers ist – insbesondere bei Erstverbüßern wie dem Antragsteller – ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Strafvollzug seine (re-)sozialisierende Wirkung erfüllt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 22; und vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28, 30). Nach Angaben der Gutachterin habe der Antragsteller zu einer nachhaltig prosozialen Einstellung zum Leben und zur Arbeit zurückgefunden. Er habe sich aus dem Milieu, in dem er sich im Tatzeitraum aufgehalten habe, komplett gelöst.

Die Gutachterin kommt zu dem Schluss, dass bei der Auswertung der angewandten Checklisten bei dem Antragsteller von einem geringen Risiko hinsichtlich erneut auftretender Delinquenz auszugehen sei. Das künftige Risiko hinsichtlich des erneuten Begehens von Eigentumsdelikten und/oder Straßenverkehrsdelinquenz sei derzeit nicht als erhöht zu betrachten. Der Antragsteller verfüge aktuell über ein ausreichendes Maß an Frustrationstoleranz und an Selbstreflexionsfähigkeit, die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung erscheine unter den strukturierten vollzuglichen Bedingungen günstig. Hinweise für das Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren, die im Falle einer möglichen Entlassung aus dem Strafvollzug zu einer Destabilisierung des Antragstellers und in die Delinquenz führten, seien derzeit nicht zu erkennen. Eine Erprobung in Vollzugslockerungen mit schrittweiser Ausweitung – zunächst Berufsfreigang und anschließend Wochenendbeurlaubungen – finde seit der Aufnahme im offenen Vollzug statt, wobei sich der Antragsteller durchgehend kooperativ und verlässlich verhalten habe. Der Antragsteller habe sich mit den Anlasstaten der Inhaftierung selbstkritisch und im professionellen Rahmen auseinandergesetzt und sich von diesen delinquenten Handlungen distanziert. Als stabilisierende und protektive Faktoren seien die stabile familiäre Einbindung, die prosoziale Einstellung zur Arbeit mit dem derzeitig bestehenden Beschäftigungsverhältnis sowie die Wohnsituation und die geordneten Finanzen anzuführen. Weiterhin stelle sich daher die kurzfristige Legalprognose als eher günstig dar, da der Antragsteller über eine ausreichende soziale Anpassungsfähigkeit verfüge, er sich durchgehend absprachegemäß verhalten habe und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses plane. Daher erscheine die Wahrscheinlichkeit, künftig erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten, beim Antragsteller in der Zusammenschau der erhobenen Befunde kurz- und mittelfristig als gering.

Das delinquente Handeln in Bezug auf die Tatvorwürfe der aktuellen Inhaftierung erkläre sich laut der Gutachterin durch eine mehrmonatige dissoziale Entwicklungsphase des Antragstellers im Jahr 2020 und im März des Jahres 2022 mit einer Hinentwicklung zur Kriminalität aufgrund des Geldbedarfs für den Lebensunterhalt. Diese habe er jedoch überwunden, sodass mit dem Gutachten vom 15.10.2025 weder von einer verfestigten kriminellen Identität noch von einem favorisierten kriminogenen Lebensstil auszugehen ist. Die Legalprognose erweist sich auch vor dem Hintergrund des bestehenden sozialen Empfangsraumes und der beruflichen Einbindung des Antragstellers als günstig. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten insoweit aus, dass der Antragsteller seit 12 Jahren in einer Partnerschaft mit seiner sozial integriert lebenden Verlobten stehe, die seit Jahren in einer ungekündigten und unbefristeten Anstellung als stehe. Der Antragsteller befindet sich zudem seit dem 03.03.2025 und auch derzeit in Festanstellung bei einem Getränkegroßhandel in Bremen. Dabei erhält er durchgehend positive Rückmeldungen. Sein Arbeitsverhalten wird durch Vorgesetzte im Zwischenzeugnis vom 10.06.2025 als hervorragend gewürdigt. Diese aktuellen Einbindungen des Antragstellers in ein identitätsstiftendes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, stellen aus Sicht der Kammer ebenfalls stabilisierende Faktoren dar, die einem erneuten Rückfall in die Straffälligkeit zu begegnen vermögen. Als Erstverbüßer hat den Antragsteller die Mahnung der Strafe offenbar erreicht. Nach alldem vermag die Kammer keine fortbestehende konkrete Gefahr für höchste Rechtsgüter durch die von dem Antragsteller in der Vergangenheit begangenen Straftaten erkennen. (b) Es liegt indes eine generalpräventiv begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Bei allein generalpräventiv begründeten Ausweisungen sind an das Ausweisungsinteresse im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Voraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 – 1 C 15.23, juris Rn. 15). Eine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der jeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen (OVG Bremen, Urteil vom 06.05.2024 – 2 LB 26/24, juris Rn. 53; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20, juris Rn. 29). Daran fehlt es zum Beispiel, wenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational handeln (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 06.05.2024 – 2 LB 26/24, juris Rn. 53; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.05.2022 – 3 A 844/20, juris Rn. 18) oder wenn die Anlasstat durch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 06.05.2024 – 2 LB 26/24, juris Rn. 53; Beschluss vom 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 25). Das Signal soll sich an Personen richten, die solche Straftaten noch nicht begangen haben, in dem es verdeutlicht, dass bei deren Begehung ausländerrechtliche Konsequenzen drohen, die selbst durch Wohlverhalten nach der Tat nicht mehr abgewendet werden können (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris Rn. 40; vom BVerwG bestätigt im Urteil vom 24.03.2025 – 1 C 15.23, juris Rn. 16).Unter diesen Voraussetzungen dürfen generalpräventive Erwägungen selbst bei in Deutschland verwurzelten Ausländern in die Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteresse eingestellt werden (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 24.03.2025 – 1 C 15.23, juris Rn. 14 m. w. N.).

Die von dem Antragsteller begangene Tat fällt unter mehreren Aspekten unter Deliktstypen, durch die das Vertrauen in die öffentliche Sicherheit empfindlich gestört wurde und stellt daher eine besonders hohe Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben dar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 – 2 LC 116/23, juris). Es handelt sich um eine erhebliche Betäubungsmittelstraftat mit besonders gefährlichen Betäubungsmitteln wie Kokain und Heroin. Der illegale Handel mit Betäubungsmitteln – gerade auch der Handel mit sogenannten „harten Drogen“ – stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar (EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09, juris Rn. 46). Art 83 AEUV zählt den illegalen Drogenhandel zur besonders schweren Kriminalität. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt nicht nur in der deutschen, sondern in den meisten Rechtsordnungen eine schwere Straftat dar. Art. 36 Abs. 1 des Einheitsübereinkommens über Suchtstoffe vom 30.03.1961 (BGBl. 1973 II 1353) in der Fassung des Zusatzprotokolls von 1972 (BGB. 1975 II 2) verpflichtet die derzeit über 180 Vertragsstaaten, schwere Verstöße „insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs“ zu ahnden. Die abgeurteilte Straftat wog auch im Einzelfall schwer. Auch die zeitlichen Grenzen für das Fortbestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses sind gewahrt.

Der Anlasstat fehlt die Eignung als generalpräventiver Ausweisungsanlass nicht deswegen, weil nunmehr eine Vielzahl an Tätern bei sogenannten Encro-Chat-Verfahren verurteilt worden sind und aufgrund der staatlichen Überwachung der Chats keine Tat gleicher Art mehr verübt werden dürfte. Der Antragsteller wurde nicht wegen Nutzung des Kommunikationsnetzwerks EncroChat, sondern wegen der Beteiligung an einem hochprofessionell betriebenen Beschaffungs- und Absatzbetriebs für Betäubungsmittel verurteilt. Dass es Absatzsysteme in dieser oder ähnlicher Form bundesweit weiterhin gibt, und dass ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer Eindämmung besteht, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Mit der konsequenten Ausweisung und Abschiebung von ausländischen Straftätern, die unerlaubten Rauschgifthandel mit („harten“) Drogen betreiben, wird verdeutlicht, dass die Bundesrepublik Deutschland die Begehung von derartigen schweren Straftaten nicht duldet. Die Anlasstat ist nicht durch besondere individuelle, auf andere Sachverhalte nicht übertragbare Umstände geprägt. Sie weist keine derart singulären Züge auf, dass ihr einzelfallübergreifende Bedeutung nicht zukommt und eine Abschreckungswirkung für zukünftige Fälle daher nicht eintreten kann (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11.11.2025 – 2 B 208/25, juris m. w. N.).

An der Verhinderung von Straftaten wie der vom Antragsteller begangenen besteht nach alledem ein hohes öffentliches Interesse. Dem ist durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 31).

(2) Der Antragsteller kann für sich das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Anspruch nehmen, weil er eine Niederlassungserlaubnis besaß.

(3) Bei einer Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem subjektiven Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überwiegt vorliegend das Ausweisungsinteresse. Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zuungunsten des Antragstellers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die Ausweisung ist nach dem Stand des Verfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und der Grundrechte verhältnismäßig.

(a) Typisierend betrachtet begründet die Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Bremen vom 23.09.2022 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) gegenüber.

(b) Die Ausweisung des Antragstellers allein auf der Grundlage eines generalpräventiv begründeten Ausweisungsanlasses erweist sich als verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers überwiegt seine vorhandenen Bleibeinteressen. Die Ausweisung des Antragstellers ist unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls und der Grundrechte verhältnismäßig (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2018 - C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 90-94).

Für die Bewertung des der Ausweisung entgegenstehenden Bleibeinteresses ist entscheidend die umfassende, einzelfallbezogene Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]). Im Wesentlichen gleiche Rechtfertigungsmaßstäbe wie aus Art. 8 EMRK ergeben sich aus dem nationalen Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24, wo das BVerfG ausdrücklich auf Art. 8 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR verweist).

Generalpräventive Ausweisungen können auch bei Ausländern, die in Deutschland aufgewachsen sind, verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 24 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 06.05.2024 – 2 LB 26/24, juris Rn. 52; Beschluss vom 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 28). Besteht ein rein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist aber besonders sorgsam zu prüfen, ob dieses Interesse so schwer wiegt, dass einem in Deutschland aufgewachsenen Ausländer eine Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit zugemutet werden kann (OVG Bremen, Urteil vom 06.05.2024 – 2 LB 26/24, juris Rn. 52; Urteil vom 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 64). Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die Ausweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat, sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011, – 41548/06, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urteil vom 23.06.2008, – 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urteil vom 08.12.2020 – 59006/18, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}). In dieselbe Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der Ausweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Dabei bezieht auch das Bundesverfassungsgericht diese besonders hohen Anforderungen nur auf Personen, deren Aufenthalt zumindest zu einem großen Teil rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32, unter Hinweis auf die besondere Eingriffsintensität einer Ausweisung, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beendet). Die Verwurzelung in Deutschland und die Entwurzelung hinsichtlich des Staates der Staatsangehörigkeit, die mit einem Aufwachsen in Deutschland häufig einhergehen, können dazu führen, dass eine nur auf Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 30). Bei Ausländern, die den größten Teil oder gar die Gesamtheit ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig in Deutschland verbracht haben, wird eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung daher eher selten verhältnismäßig sein (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 03.09.2025 – 2 LA 217/23, juris Rn. 28 m. w. N.).

Der Antragsteller gehört zu dem vorgenannten Personenkreis. Er hält sich seit seinem vierten Lebensjahr in Deutschland auf, ist hier zur Schule gegangen und sozialisiert worden. Er ist seit über 20 Jahren in Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Es liegt jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem eine rein generalpräventive Ausweisung trotz des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland während seiner gesamten Kindheit und Jugend verhältnismäßig ist. Bei einer Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem subjektiven Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überwiegt vorliegend das Ausweisungsinteresse.

In die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 – 46410/99 <Üner> –, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 – 54273/00 <Boultif> –, InfAuslR 2001, 476, juris).

Die Ausweisung des Antragstellers greift vorliegend zwar in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, weil er in der Bundesrepublik ein von der Vorschrift geschütztes Privatleben führt. Die Ausweisung ist aber von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in § 53 Abs. 1 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele, nämlich der „Verhütung von Straftaten“. Sie ist ferner „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, d.h. verhältnismäßig.

Zu Gunsten des Antragstellers sind die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten persönlichen Beziehungen des Antragstellers zu seiner Familie (Eltern, fünf Brüder, drei Schwestern), seiner Verlobten und seinen sozialen Kontakten zu würdigen. Seine Verlobte lernte der Antragsteller im Jahr 2012 kennen und heiratete diese nach islamischem Recht. Seine Verlobte wohnt mittlerweile in in der Nähe ihrer Eltern und absolviert eine Weiterbildung in ihrem Beruf der in . Der Antragsteller gab an, dass das Paar plane, auch standesamtlich zu heiraten und in ländlicher Umgebung außerhalb von Bremen zu wohnen. Unabhängig einer etwaigen Verlobung kommt der bereits seit 2012 bestehenden Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens ein erhebliches Gewicht zu. Die Beziehung zu seiner Verlobten wiegt aus Sicht der Kammer gleichwohl nicht so schwer, dass das generalpräventive Ausweisungsinteresse dahinter zurücktreten muss. Die durch die Ausweisung entstehende Trennung von seiner Verlobten ist von dem Antragsteller aufgrund seiner erheblichen Delinquenz zu verantworten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der gemeinsame Kontakt des Antragstellers mit seiner Verlobten zuletzt bereits infolge der Inhaftierung des Antragstellers beschränkt war. Zudem fällt auf, dass der Antragsteller entgegen seiner bewährungsrechtlichen Weisung, seinen Wohnsitz unter der Anschrift seiner Verlobten in Achim zu nehmen, nach seiner Haftentlassung melderechtlich in erfasst ist. Der bisherige Kontakt zu seiner Verlobten kann jedenfalls über Fernkommunikationsmittel und Besuchskontakte im Ausland aufrechterhalten werden. Gemeinsame Kinder hat das Paar nicht.

Die wirtschaftliche Integration des Antragstellers ist bei einer Gesamtbetrachtung der Aufenthaltszeit weder als völlig gescheitert noch als besonders gelungen anzusehen. Der Antragsteller verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, von 2016 bis zum Haftbeginn stand er in keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die im offenen Vollzug aufgenommen Tätigkeit als Kommissionierer bei der

erweist sich als positiver Schritt. Da dieses Arbeitsverhältnis jedoch erst seit März 2025 besteht, muss sich eine langfristige Etablierung des Antragstellers am Arbeitsmarkt erst noch zeitigen. In eine langjährig gefestigte wirtschaftliche Integration greift die Ausweisung somit jedenfalls nicht ein.

In die gebotene Gesamtabwägung ist zugunsten des Klägers insbesondere einzustellen, dass er die deutsche Sprache spricht und sich seit seinem vierten Lebensjahr rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Nicht zuletzt spricht für seinen Verbleib im Bundesgebiet, dass von ihm persönlich keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr ausgeht. Hinter diesen gewichtigen Bleibeinteressen des Antragstellers braucht das generalpräventive Ausweisungsinteresse jedoch nicht zurückzutreten. Die Kammer ist insbesondere überzeugt, dass von der Ausweisung des Antragstellers eine erhebliche Signalwirkung für andere Ausländer hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen des unerlaubten Handeltreibens mit harten Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeht. Darüber hinaus wird im Sinne der positiven bzw. integrativen Generalprävention durch die Ausweisung das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung gestärkt. Im Übrigen handelt es sich bei dem Antragsteller um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, dem es zugemutet werden kann, sich in die türkischen Lebensverhältnisse zu integrieren und den Kontakt mit seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen mittels Fernkommunikationsmitteln zu halten. Eine (Re-)integration des Antragstellers in die Türkei ist ihm zudem zumutbar. Der Antragsteller ist in der Türkei geboren. Weiterhin spricht er nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts neben Deutsch auch Kurdisch fließend und überdies gebrochen Türkisch und hat auch in Deutschland bisher in wechselnden Berufen u.a. als Trockenbauer, Kellner und privat als Friseur gearbeitet. Er dürfte daher als arbeitsfähiger Mann, der in der Vergangenheit bereits verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, in der Lage sein, sich jedenfalls in kurdisch-sprachigen Gebieten – auch wirtschaftlich – zu (re-)integrieren, zumal der Antragsteller in einem kurdischen Elternhaus aufgewachsen ist und ihm die kulturellen Gepflogenheiten, Sitten und Gebräuche – jedenfalls im kurdischen Teil der Türkei – vertraut sein dürften. Es besteht insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse daran, anderen Ausländern durch eine konsequente Ausweisungs- und Abschiebungspraxis aufzuzeigen, dass die Bundesrepublik Deutschland Straftaten, wie sie von dem Antragsteller begangen wurden, auf ihrem Staatsgebiet nicht duldet. Demgegenüber ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich in der Türkei eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen und die Beziehung zu seiner Verlobten und seiner Herkunftsfamilie zumindest für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren über Besuchskontakte im Ausland und mittels Fernkommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten.

(3) Der Antragsteller dringt auch mit seinem Vortrag, seine Ausweisung begründe einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot, nicht durch. Denn die Ausweisung eines Ausländers nach einer strafrechtlichen Verurteilung stellt keine Doppelbestrafung dar, weder im Sinne des Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK noch im allgemeineren Sinne. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, gegenüber Personen, die wegen Straftaten verurteilt worden sind, Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft zu treffen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind, sofern sie die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechte beeinträchtigen, auf jeden Fall in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig. Solche Verwaltungsmaßnahmen sind präventiver Natur und nicht als Bestrafung zu werten (vgl. EGMR, Urteil vom. 18.10.2006 – Nr. 46410/99, Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 – 1 B 26.15, juris Rn. 7; so auch VGH München, Beschluss vom 14.06.2021 – 10 ZB 21.1522, juris Rn. 10). Auch diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, im vorliegenden Fall erfüllt.

Im Fall des Antragstellers ist auch keine ernsthafte Gefahr dahingehend ersichtlich, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Türkei eine Verletzung seiner höherrangigen Rechte, namentlich Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK, droht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihm in der Türkei absehbar die Verelendung droht. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Antragsteller gelingen wird, sich jedenfalls im Siedlungsgebiet der kurdischen Türken ein hinreichendes Einkommen zu erwirtschaften um seinen Lebensunterhalt – wenngleich auf bescheidenem Niveau – zu sichern.

Soweit der Antragsteller auf den Grundsatz „ne bis in idem“ verweist, ergibt sich hieraus jedenfalls kein zwingendes Abschiebungsverbot. Art. 103 Abs. 3 GG verwehrt grundsätzlich nur eine mehrmalige Verurteilung eines Straftäters durch deutsche Gerichte. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 4 Abs. 1 des von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifizierten 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984, demzufolge niemand wegen einer Straftat, wegen derer er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf, bezieht sich nur auf Strafverfahren desselben Staates. Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verbietet jedem Schengener Vertragsstaat und Art. 50 Grundrechte-Charta (GRCh) jedem Mitglied der Europäischen Union die erneute Verfolgung und Bestrafung, wenn wegen derselben Tat bereits in einem der Vertragsstaaten ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Türkei ist weder Vertragsstaat des SDÜ noch Mitgliedstaat der Europäischen Union und deshalb selbst nicht an Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh gebunden. Es besteht derzeit auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde, und die sie auch verbüßt hat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, oder dass jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss. Vielmehr sehen Staaten gerade die Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 – 1 VR 1.23, juris Rn. 91; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2008 – 18 B 350/08, juris Rn. 11).

Es gibt auch keine unions-, völker- oder verfassungsrechtlich zwingende Regel, nach der ein straffälliger Ausländer absolut davor geschützt werden muss, in der Türkei für eine bereits in Deutschland abgeurteilte Straftat ein weiteres Mal verurteilt zu werden und diese Strafe – gegebenenfalls selbst ohne Anrechnung der im Bundesgebiet verbüßten – auch verbüßen zu müssen. Der Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland straffällig wird, hat grundsätzlich das Risiko einer erneuten Bestrafung im Heimatland selbst zu tragen. Eine nach Art. 3 EMRK unzulässige unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung dürfte erst dann vorliegen, wenn die den Ausländer im Herkunftsland erwartende Strafe mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 57). Eine (mögliche) Doppelbestrafung ist allerdings auch unterhalb der Schwelle eines zwingenden Abschiebungsverbots geeignet, sich auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Antragstellers auszuwirken. Dies setzt zunächst voraus, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren aufzuklären, ob dem Antragsteller eine erneute Verurteilung in der Türkei tatsächlich droht, welches Strafmaß gegebenenfalls in Betracht käme und inwieweit mit einer Anrechnung der in Deutschland verbüßten Strafhaft zu rechnen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 58; Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11.08, juris Rn. 22). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine im Heimatstaat drohende Bestrafung als Folge einer Ausweisung zu berücksichtigen, wenn konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr einer unverhältnismäßig harten Doppelbestrafung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 28.5.1990 – 1 B 84/90, juris Rn. 8). Vorliegend hat der Antragsteller solche Gefahren schon nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller in der Türkei eine erneute Verfolgung wegen der Betäubungsmitteldelikte, für die er bereits in Deutschland verurteilt wurde, droht. Weder dem Urteil des Landgerichts Bremen noch dem Antragsvorbringen lässt sich ein konkreter Bezug der Straftaten des Antragstellers zur Türkei entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die türkischen Behörden hiervon keine Kenntnis erlangt haben. Dass allein seine türkische Staatsangehörigkeit den Antragsteller der Gefahr der erneuten Strafverfolgung in der Türkei aussetzt, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Sofern der Antragsteller zwei Entscheidungen zitiert, wonach bei Betäubungsmitteldelikten mit „Türkeibezug“ eine erneute Strafverfolgung in der Türkei grundsätzlich in Betracht komme, vermag dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. In den beiden Entscheidungen, die er zitiert (VGH BW, Urteil vom 10.07.2002 – 13 S 1871/01, juris Rn. 44 und OVG NRW, Urteil vom 06.05.1998 – 17 A 4480/96, juris Rn. 60 ff.), waren die Betroffenen nicht nur türkische Staatsangehörige, sondern zusätzlich an der Ausfuhr des Heroins aus der Türkei beteiligt gewesen. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier bereits nicht vor.

Im Übrigen fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr in die Türkei selbst bei Kenntniserlangung der türkischen Behörden von der in Deutschland begangen Straftat eine unverhältnismäßige Doppelbestrafung drohen würde. Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuches enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Eine weitere Ausnahme vom Prinzip „ne bis in idem“ findet sich in Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen. Diese Bestimmungen finden lediglich dann keine Anwendung, wenn die Straftat entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person begangen wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Türkei vom 18.10.2024, S. 314 f.). Angesichts dessen erscheint schon unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller in der Türkei ein neues Strafverfahren droht, da er bereits in Deutschland für seine Tat verurteilt wurde. Selbst wenn ihm eine neuerliche Bestrafung drohen sollte, dürfte die in Deutschland verbüßte Haftzeit nach den vorstehenden Regelungen von der endgültigen Strafe abgezogen oder die Höchstgrenze der Strafe nach dem deutschen Strafgesetzbuch zugrunde gelegt werden, so dass eine drohende Haftstrafe nicht unverhältnismäßig i. S. d. zitierten Rechtsprechung erschiene.

b. Die von der Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsandrohungen sind rechtmäßig. Da die Abschiebungsandrohungen noch nicht vollzogen wurden, ist ihre Rechtmäßigkeit anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34/16, juris Rn. 10).

aa. Die formell rechtmäßigen Androhungen der Abschiebung in die Republik Türkei erweisen sich als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 58, 59 AufenthG liegen vor.

Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, der vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).

Durch die von der Antragsgegnerin rechtmäßig verfügte Ausweisung ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers von Gesetzes wegen erloschen. Infolgedessen ist der Antragsteller nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Damit wurde seit dem Inkrafttreten der Regelung am 27.02.2024 für ausgewiesene Straftäter von der Möglichkeit eines „opt out“ aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Richtlinie 2008/115/EG) Gebrauch gemacht. Nicht anwendbar ist § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. allerdings auf Ausländer, die schon vor dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27.02.2024 ausreisepflichtig waren und daher vorher schon in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG) gefallen sind. Dann ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n. F. anzuwenden (vgl. Maierhöfer in: Dombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 34). Da der Antragsteller am 27.02.2024 noch über eine Niederlassungserlaubnis verfügte, fiel er zu dem Zeitpunkt noch nicht unter die Rückführungsrichtlinie, sodass § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf ihn anwendbar ist. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, das Kindeswohl und familiäre sowie gesundheitliche Gründe sind in seinem Fall nicht zu prüfen (vgl. Maierhöfer in: Dombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 34).

Für die Androhung der Abschiebung des Antragstellers aus der Haft bedurfte es vorliegend keiner Fristsetzung (vgl. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). bb. Die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von drei Wochen zur Ausreise in Freiheit (Ziffer 4) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Fristsetzung von drei Woche ist hiernach nicht zu beanstanden. Diese gibt dem Antragsteller genügend Zeit, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen.

c. Soweit sich die Verfügung der Antragsgegnerin nach dem Vorgesagten als rechtmäßig erweist, gelangt auch eine über die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verfügung hinausgehende besondere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Da aufseiten des Antragstellers keine gewichtigen gegenläufigen Interessen vorliegen, vermag vorliegend bereits die „Gefahr“ einer Verfestigung seines Aufenthalts die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu tragen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14.06.2007 – 1 B 163/07 –, juris Rn. 10). Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Inland abzuwarten, lässt sich unter den besonderen Umständen des konkreten Falles nicht feststellen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK, Art. 3 EMRK, § 1 BremVwVfG, Art. 19 StGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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