Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 20 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

  • a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
  • b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
  • c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
  • d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 20 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV

161 Entscheidungen zitieren Art. 20 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 05.05.2011 – C-434/09 · Dritte Kammer

    Shirley McCarthy gegen Secretary of State for the Home Department. Freizügigkeit – Art. 21 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Begriff ‚Berechtigter‘ – Art. 3 Abs. 1 – Staatsangehöriger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat …

  • EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-34/09 · Große Kammer

    Gerardo Ruiz Zambrano gegen Office national de l’emploi (ONEm). Ersuchen um Vorabentscheidung: tribunal du travail de Bruxelles - Belgien. Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Gewährung eines auf das Unionsrecht gestützten Aufenthaltsrechts für ein minderjähriges Kind im Hoheitsgebiet des …

  • EuGH, Urt. v. 17.11.2011 – C-434/10 · Vierte Kammer

    Petar Aladzhov gegen Zamestnik director na Stolichna direktsia na vatreshnite raboti kam Ministerstvo na vatreshnite raboti. Ersuchen um Vorabentscheidung: Administrativen sad Sofia-grad - Bulgarien. Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das nationale Hoheitsgebiet zu …

  • BVerwG, Urt. v. 04.03.2026 – 1 C 4.25 · 1. Senat

    Leitsatz: Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit steht, sofern mit diesem zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus nach Art. 20 AEUV einhergeht, unter dem Vorbehalt einer den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden einzelfallbezogenen Feststellung der Verhältnismäßigkeit. Dem ist durch eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 30 Abs. 1 …
  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Generalpräventive Gründe können auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. 2. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse muss zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell sein. Das ist nicht der Fall, wenn es durch Zeitablauf so sehr an Bedeutung verloren hat, dass es bei der Anwendung des § 5 …
  • BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 15/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG. 2. Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer "Patchwork-Familie" kann in seltenen …

Weitere Entscheidungen zu Art. 20 AEUV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 20 AEUV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 20 AEUV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten