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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 21.06.2024 – Lv 3/23

Leitsatz

1. Verfassungsrechtliche Mängel eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses können nicht nach Vollziehung der Durchsuchung geheilt werden.

2. Entscheidungen des Parlaments oder seiner Organe über die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten sind eine wirksame Grundlage für Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden oder der Strafgerichte, solange nicht ihre Verfassungswidrigkeit in einem insoweit verfassungsrechtlich vorrangigen Organstreitverfahren festgestellt worden ist oder ihre Unwirksamkeit wegen sachfremder oder willkürlicher Erwägungen evident ist.

3. Das einem Abgeordneten zustehende Aussageverweigerungsrecht steht einer Durchsuchungsanordnung jedenfalls solange nicht entgegen, als die Durchsuchung nicht gezielt Informationen gilt, die ihm unterliegen können.

4. Eine nicht näher nach den aufzufindenden Informationen konkretisierte Durchsuchungsanordnung, die eine umfassende Erforschung des gesamten Privaten und beruflichen Lebens erlauben würde, verletzt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Daten eines Beschuldigten.

Tenor

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

des Herrn B. W. MdL,

- Verfassungsbeschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:

Beteiligte:

1. Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken, vertreten durch den Generalstaatsanwalt Dr. Manfred Kost, Zähringer Straße 12, 66119 Saarbrücken - Beteiligte zu 1. - 2. Präsidentin des Landtages des Saarlandes Heike Winzent, Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken

- Beteiligte zu 2. - hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung

des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker

des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt des Verfassungsrichters Prof. Dr. Roberto Bartone

des Verfassungsrichters Hans-Peter Freymann

des Verfassungsrichters Dr. Markus Groß

der Verfassungsrichterin Dr. Anna-Catharina Marsch

der Verfassungsrichterin Renate Trenz

der Verfassungsrichterin Claudia Witsch

auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2024

am 21.06.2024

für Recht erkannt:

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022 – 8 Gs 3129/22 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art.16 der Verfassung des Saarlandes.

II. Die Verfassungsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

III. Das Saarland hat dem Beschwerdeführer 20 % seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

IV. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022 in der Fassung vom 14.12.2022 (8 Gs 3129/22), einen seine Beschwerde gegen diese Entscheidung verwerfenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.12.2022 in der Fassung vom 16.03.2023 (8 Qs 103/22) sowie – allerdings nur mittelbar – gegen eine durch die Präsidentin des Landtags des Saarlandes erfolgte Genehmigung der sofortigen Vollziehung der Durchsuchung auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses.

Der Beschwerdeführer ist seit 2001 Mitglied des Landtags des Saarlandes. Seit 2014 ist er Präsident der Handwerkskammer des Saarlandes (HWK). Er ist zudem Vorsitzender des Vorstands der Stiftung Saarländisches Handwerk – Winfried E. Frank Stiftung – und seit dem Jahr 2000 Geschäftsführer der W. GmbH mit Sitz in R.

Der Landtag des Saarlandes hat am 25.04.2022 für die 17. Wahlperiode folgenden Beschluss betreffend das Verfahren bei Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages beschlossen:

1. Der Landtag genehmigt bis zum Ablauf der 17. Wahlperiode

a) die Durchführung von Verfahren gegen Abgeordnete wegen Straftaten, …

Vor Einleitung eines Verfahrens ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an den Abgeordneten, so ist die Präsidentin oder der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Absendung der Mitteilung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages eingeleitet werden.

b) …

c)

den Vollzug der angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und §§ 102 ff. Strafprozessordnung) in den genehmigten Verfahren, soweit der sofortige Vollzug der Zwangsmaßnahme ohne die Einholung einer gesonderten Genehmigung zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten ist.

Diese Genehmigung wird im Einzelfall erst wirksam, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Präsidentin oder der Präsident kann Auflagen machen. -

2.Diese Genehmigung umfasst nicht

a)

den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nr. 1 c fällt

Dieser Beschluss ist in eine Rundverfügung (RV) des Ministeriums der Justiz vom 09. Mai 2022 (J 1044-1) übernommen und in dieser Form den Staatsanwaltschaften mitgeteilt worden.

Unter dem 18.05.2022 übersandte die Präsidentin des Rechnungshofs des Saarlandes dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Handwerkskammer des Saarlandes (HWK) nach § 111 LHO sowie das Ergebnis der Prüfung der Zuwendungen des Landes an die HWK nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 LHO vom 11.05.2022. In ihrem Anschreiben wies sie darauf hin, dass verschiedene der in der Prüfungsmitteilung dargestellten Sachverhalte – „ab dem Jahr 2017“ und, ohne dass sich darauf die Prüfung erstreckt hätte, über das Jahr 2019 hinaus – möglicherweise disziplinar- oder strafrechtlich relevant sein könnten und bat das Ministerium um Prüfung und gegebenenfalls Einleitung der gebotenen Schritte. Daraufhin erstattete das Ministerium unter Bezugnahme auf die Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs Strafanzeige. Nach Auswertung der Mitteilung des Rechnungshofs ging die Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Rahmen von Vorermittlungen von einem Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens – der Untreue, der Korruption sowie der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen – durch verschiedene Verantwortliche der HWK aus, darunter durch den Beschwerdeführer. Die daraufhin erfolgten Ermittlungen des Landespolizeipräsidiums bestätigten aus Sicht der Staatsanwaltschaft einen gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht der Untreue zum Nachteil der HWK gemäß § 266 StGB, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gemäß § 298 StGB sowie der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Der Sache nach ging es – unter anderem – um den Verdacht einer der Höhe der Kosten nach für zu aufwändig erachteten Beschaffung und möglicherweise auch privaten Nutzung des ihm und dem Hauptgeschäftsführer der IHK zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs, um den Verdacht von unangemessenen Zahlungen von Aufwandsentschädigungen und Bewirtungen von Beschäftigten der HWK und Organmitgliedern sowie externer Personen, um eine möglicherweise rechtswidrige Finanzierung der privaten Lebensführung bei Weihnachtsfeiern und Betriebsausflügen, um möglicherweise vorhandene Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffung von Betriebsmitteln ohne ordnungsgemäßes Vergabeverfahren, um möglicherweise unzulässige Stellenbewertungen und um mögliche Verstöße gegen strafrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Normen durch die Bezahlung von Dienstleistungen von für die HWK ohnehin tätigen Lehrkräften sowie die Ausrichtung einer Geburtstagsfeier.

Unter dem 02.11.2022 zeigte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken der Präsidentin des Landtags mit eingehender Begründung die Absicht an, gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue einzuleiten. Am Ende des Schreibens hieß es: „Die Benachrichtigung des Abgeordneten ist unterblieben, weil durch sie der Erfolg der beabsichtigten Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchungen) gefährdet wird.“

Am 08.11.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bei dem Amtsgericht Saarbrücken – Ermittlungsrichter – insgesamt drei gleichlautende Durchsuchungsbeschlüsse, von denen einer den Beschwerdeführer, einer eine andere Person und einer die HWK betraf. Sie wurden unter dem 14.11.2022 auch erlassen. Der den Beschwerdeführer betreffende Durchsuchungsbeschluss ordnete die Durchsuchung der Person, der Privatwohnung und der Geschäftsräume des Beschwerdeführers sowie seines Büros und sonstigen Arbeitsplatzes in der HWK nach den Verdacht betreffenden ermittlungsrelevanten Unterlagen an.

Im Einzelnen heißt es in dem Beschluss vom 14.11.2022:

Nach §§ 102, 103, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen in der K.- straße in R., der Geschäftsräume mit Nebenräumen der W. GmbH, K.- straße in R. sowie des dortigen Büros oder sonstigen Arbeitsplatzes des Beschuldigten, der Fahrzeuge und des Arbeitsplatzes des Beschuldigten W. bei der Handwerkskammer (HWK) des Saarlandes, Hohenzollernstraße 47-49, 66117 Saarbrücken

des Beschuldigten …

nach folgenden Gegenständen angeordnet: (jeweils ab dem Jahr 2017)  sämtliche Unterlagen zu dem Fahrzeug, das dem Beschuldigten W. von der HWK als Dienstwagen überlassen wurde, wie Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen, Angebotsunterlagen, Leasingverträge, Rechnungen, Kostenübernahmebelege, Versicherungsverträge, eventuell vorhandene Fahrtenbücher, Notizen zu durchgeführten Fahrten, Terminkalender auch in elektronischer Form (gespeichert auf Handy, Tablet, Desktop-PC), u. ä. zur Feststellung des Umfangs der privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge

 Unterlagen über die tatsächlich von dem Beschuldigten W. für die HWK erbrachte Tätigkeit, wie Terminkalender, Notizen, Reisekostenabrechnungen, Tätigkeitsprotokolle, Abwesenheitslisten, Protokolle von Sitzungen und Besprechungen, sonstige Belege im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit als Kammerpräsident  Unterlagen, die die tatsächliche Höhe der erhaltenen Aufwandspauschalen als Kammerpräsident dokumentieren, wie Zahlungsbelege, Quittungen, Überweisungsträger, Kontounterlagen

 Vergütungs- und Entschädigungsvereinbarungen der Mitglieder des Vorstandes der HWK, insbesondere des Präsidenten und des Vizepräsidenten, sowie der Geschäfts- und Hauptgeschäftsführer

 sämtliche Protokolle der Vorstandssitzungen und der Sitzungen der Vollversammlung sowie von Ausschüssen oder Arbeitskreisen der HWK inklusive aller sitzungsvorbereitenden Unterlagen, Entwürfe, Beschlussvorlagen, persönliche Notizen, pp., sowie Protokolle der Geschäftsführersitzungen pp.

 Unterlagen zu von dem Beschuldigten W. veranlassten Bewirtungen von internen und externen Personen der HWK

 sämtliche Unterlagen und Korrespondenzen der HWK betreffend die Prüfung durch den Rechnungshof, insbesondere Protokolle von internen Besprechungen, interne Vermerke, interne Berechnungen, Schreiben von und an den Rechnungshof, persönliche Notizen des Beschuldigten W.  sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Empfangs aus Anlass des 60. Geburtstags des Präsidenten der HWK, B. W., insbesondere Rechnungen, rechnungsbegründende Unterlagen  Unterlagen im Hinblick auf die finanzielle Eingruppierung bzw. Höhergruppierung von Mitarbeitern der HWK, insbesondere diesbezügliche Personalunterlagen, Unterlagen, die die Gründe für die Ein- und Höhergruppierung dokumentieren, Stellenbewertungen, Arbeitsplatzbeschreibungen, Arbeitsverträge, sonstige Nebenabreden, sowie alle diesbezügliche von dem Beschuldigten W. verfassten Notizen, Vermerke o.ä. sowie

Kommunikation des Beschuldigten W. mit dem weiteren Beschuldigten sowie des Vizepräsidenten der HWK, H. K., insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Eingruppierung sowie sonstige arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit dem weiteren Beschuldigten

 persönliche Unterlagen und Notizen zu der Kostenübernahme der HWK an externe Stellen, insbesondere anlässlich der des Marketing Club Saar im Jahr 2018, diesbezügliche Notizen, Vermerke, Schreiben, Korrespondenz, Rechnungen

 Unterlagen der „Stiftung Saarländisches Handwerk“, insbesondere Sitzungsprotokolle des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes, Satzung der Stiftung, Unterlagen über die von der Stiftung getätigten Ausgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten für den Geburtstag und die Verabschiedung des weiteren Beschuldigten im Jahr 2020

 Kommunikation des Beschuldigten W.

 alle Unterlagen in elektronischer Form, insbesondere auf von dem Beschuldigten genutzten stationären und mobilen Endgeräten, wie Laptops, PCs, Handy, pp.

sonstige Belege, die Aufschluss über die Tatbegehungsweise geben können, auch soweit sie sich in elektronischer Form auf Datenträgern befinden. Hierzu können auch Belege aus strafrechtlich verjährten Zeiträumen (also vor 2017) gehören, soweit diese Bedeutung für die Strafzumessung (Vortatverhalten) und / oder den Nachweis der Strafbegehung beizumessen sind.

In der Begründung des Beschlusses heißt es (unter anderem):

Dem Beschuldigten wurde gemäß Vereinbarung vom 13.11.2014 zwischen dem Beschuldigten und der Kammer ein kammereigenes Dienstfahrzeug zur Wahrnehmung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit sowie zur eigenen privaten Nutzung und der privaten Nutzung durch seine Ehefrau zur Verfügung gestellt. Dieses Fahrzeug wurde durch den Beschuldigten und vermutlich auch von dessen Ehefrau neben der Nutzung für die HWK uneingeschränkt privat genutzt, ohne dass hierfür ein Entgelt an die HWK entrichtet wurde. Eine uneingeschränkte Nutzung des kammereigenen Dienstfahrzeugs durch den Präsidenten und seine Ehefrau ist in der Entschädigungsordnung der HWK nicht vorgesehen. Dort ist vielmehr geregelt, dass Präsident und Vizepräsident eine Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe durch die Vollversammlung zu beschließen ist. Entsprechende Beschlüsse liegen nicht vor.

Die Vereinbarung widerspricht zudem den Handlungsanleitungen der Landesregierung zu dem Public Corporate Governance Kodex des Saarlandes (PCGK) und der Kraftfahrzeugrichtlinie des Saarlandes (KfzR). Hinzu kommt, dass für den Beschuldigten jeweils sehr hochwertige Fahrzeuge mit umfänglicher Ausstattung allein nach dessen Wünschen angeschafft wurden, ohne dass eine Ausschreibung stattfand oder die für die eigentliche Beschaffung zuständige Stelle in die Beschaffung involviert wurde. Gemäß der Kraftfahrzeugrichtlinie sind Dienstfahrzeuge grundsätzlich in serienmäßiger Ausstattung anzuschaffen.

Es kam regelmäßig zur Bewirtung von Kammerorganen innerhalb und außerhalb der Räume der HWK. Dabei wurde häufig der sich aus der Handlungsanleitung der Landesregierung zum PCGK ergebende Höchstsatz von 35 Euro pro Person bei einfachen Bewirtungen und von 72 Euro bei Übernachtungen überschritten. … Insgesamt ist so ein Gesamtschaden der HWK in Höhe von 4.220,65 Euro entstanden.

Des Weiteren besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte auch bei Bewirtungen von externen Personen den sich aus der Handlungsanleitung der Landesregierung zum PCGK ergebenden Höchstsatz von 35 Euro pro Person, insbesondere bei Bewirtungen in Restaurants der Spitzengastronomie bewusst weit überschritten hat…

Grundsätzlich sind Bewirtungen von Kammerbeschäftigten zu Lasten der HWK nicht zulässig und nicht erstattungsfähig. Gleichwohl kam es im nicht verjährten Zeitraum mehrfach zu solchen Bewirtungen, veranlasst durch die Geschäftsleitung, die durch die HWK bezahlt wurden…

Laut den Ausführungen des Rechnungshofes wurden in den Jahren 2013- 2019 Zuschüsse von der Geschäftsleitung der HWK für Betriebsausflüge gewährt. Der Beschuldigte hat hiervon als Präsident der HWK zumindest Kenntnis gehabt und diese Praxis gebilligt. Die Überlassung der Gelder für Gemeinschaftsveranstaltungen stellt eine unzulässige Begünstigung der Beschäftigten dar. Zudem wurden in haushaltsrechtlich unzulässiger Weise die Durchführung von Weihnachtsfeiern durch die HWK finanziert. Da Weihnachtsfeiern unter die private Lebensführung fallen, ist die Übernahme der Kosten durch die HWK haushaltsrechtlich unzulässig…

Nach den weiteren Ausführungen des Rechnungshofs könnte es im Zusammenhang mit der nebenamtlichen Dozententätigkeit von Mitarbeitern der HWK zur unzulässigen Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben i.S.d. § 266a StGB und steuerstrafrechtlichen Verstößen gekommen sein.

Der Beschuldigte ist auch Stiftungsvorsitzender der Stiftung Saarländisches Handwerk. Entgegen dem Stiftungszweck entschied der Beschuldigte, dass die Stiftung Kosten für den Geburtstag und die Verabschiedung des Hauptgeschäftsführers der HWK im Jahr 2020 übernahm.

Folglich besteht der Verdacht der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Verstoßes gegen die Abgabenordnung gemäß §§ 266, 266a, 25 Abs. 2, 53 StGB, 370 AO. Mit Schreiben vom 14.11.2022 an die Präsidentin des Landtags beantragte die Staatsanwaltschaft sodann die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs eines Durchsuchungsbeschlusses. Dort heißt es:

Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Abgeordneten Bernd W.

Anlage: Durchsuchungsbeschluss vom 14.11.2022, Aktenzeichen 8 Gs 3129/22

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

hiermit zeige ich die Absicht an, gegen den Landtagsabgeordneten B. W. in dem gegen diesen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue die in der Anlage beigefügten Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022, Aktenzeichen 8 Gs 3129/22, am 15.11.22 zu vollstrecken. Die sofortige Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse ohne eine weitere Befassung des Landtags des Saarlandes ist hier zwingend geboten, da ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet ist und ein Verlust von Beweismitteln droht. Ich bitte daher höflichst um Feststellung, dass die Voraussetzungen der Ziffer A 1.) c.) des RV des Ministeriums der Justiz vom 09. Mai 2022 (J 1044-1) (Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages des Saarlandes) hier vorliege.“

In einem an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken adressierten, in den Ermittlungsakten nur mit einer maschinenschriftlichen Zeichnung „gez. Becker“ unterschriebenen, Antwortschreiben vom 14.11.2022 heißt es:

Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs

eines Durchsuchungsbeschlusses gegen den Abgeordneten B. W.; Ihr Schreiben vom 14.11.2022, Az.: 05 Js 418/22

…

in obiger Angelegenheit erteile ich die Genehmigung nach Ziff. A 1.) c.) der RV des Ministeriums der Justiz vom 09. Mai 2022 (J 1044-1) betr. der Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages des Saarlandes. Die Durchsuchungen erfolgten sodann am 15.11.2022 und 16.11.2022.

Unter dem 01.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 14.11.2022 und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Zur Begründung führte er – unter anderem – aus, der angebliche Verdacht der Untreue beruhe auf der Annahme einer Verletzung von Vorgaben zu Bewirtungskosten, die zum Zeitpunkt der Bewirtung noch nicht gegolten hätten. Die Durchsuchungsanordnung sei von unbestimmter Weite. Sie erstrecke sich vor allem auf Informationen, die der Beschwerdeführer als Mandatsträger erhalten habe und verwahre. Mit Beschluss vom 14.12.2022 half das Amtsgericht Saarbrücken – Ermittlungsrichter – der Beschwerde teilweise wie folgt ab:

Auf die Beschwerde … wird deklaratorisch festgestellt, dass „(auch) Kommunikation des Beschuldigten“ und „alle Unterlagen (auch) in elektronischer Form ...“ nur insoweit als Beweismittel gesucht werden sollen, als es sich um Dokumente (in analoger oder digitaler Form) handelt, wie sie zuvor in dem Tenor des Durchsuchungsbeschlusses vom 14.11.2022 genannt sind.

Es wird angeordnet, dass die Personalunterlagen der Mitarbeiter der Handwerkskammer und die Kommunikation des Beschuldigten ausschließlich von der Staatsanwaltschaft und von einem besonders beauftragten Polizeibeamten des Landespolizeipräsidiums nach Beweisrelevanz durchgesehen werden dürfen.

Kommunikation und sonstige Dokumente des Beschuldigten, die erkennbar sein Landtagsmandat oder sein kommunalpolitisches Mandat betreffen, dürfen nicht durchgesehen werden.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen...

Zur Begründung der (teilweisen) Nichtabhilfe führte das Amtsgericht aus, richtig sei, dass bestimmte, das Maß von Bewirtungskosten konkretisierende Empfehlungen, auf die sich die Annahme des Verdachts einer Untreue insoweit stütze, erst im Jahr 2019 vorgestellt worden seien, sodass sie für die früheren Zeiträume, auf die sich die Durchsuchungsanordnung auch beziehe, nicht gelten könnten. Die zuvor geltenden Anweisungen der Landesregierung zu Bewirtungskosten hätten jedoch die gleichen oder gar geringere als angemessen betrachtete Beträge enthalten. Diese Anweisungen seien auch für die HWK verbindlich gewesen als Maßstab für die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, also Geboten, denen die HWK gemäß § 7 LHO unterworfen sei. Mit Beschluss vom 27.12.2022 (8 Qs 103/22) verwarf das Landgericht Saarbrücken die Beschwerde als unbegründet. Mit Beschluss vom 16.03.2023, dem Beschwerdeführer am 17.03.2023 zugestellt, hielt das Landgericht Saarbrücken seinen Beschluss vom 27.12.2022 nach einer Gehörsrüge, der es zunächst stattgegeben hatte, aufrecht. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der Durchführung des Strafverfahrens und dem Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses, anders als der Beschwerdeführer annehme, seine Immunität nicht entgegenstehe, da beides in ausreichender Form genehmigt gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 17.04.2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde. Er rügt, das Landgericht habe wesentliche Argumente von Beschwerde und Gehörsrüge unter Verletzung rechtlichen Gehörs gem. Art. 60 Abs. 1 SVerf, Art. 20 SVerf nicht berücksichtigt, darunter vor allem den Einwand einer Verletzung der Immunität. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zu seiner Beschwerde seien ihm nicht zur Kenntnis gegeben worden, ein Schriftsatz nicht berücksichtigt worden. Die angegriffenen Beschlüsse sowie die Genehmigung der sofortigen Vollziehung der Durchsuchung verletzten auch in der Sache seine aus Art. 82 SVerf folgende Immunität, weil die Genehmigung der sofortigen Vollziehung der Durchsuchung nicht wirksam gewesen sei und die Voraussetzungen der Aufhebung der Immunität nicht beachtet worden seien. Sie verletzten ihn weiterhin in seinen Grundrechten aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 SVerf, Art. 2 S. 2 SVerf, Art. 16 SVerf, Art. 17 SVerf sowie Art. 20 SVerf und Art. 60 SVerf und Art. 1 SVerf.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Genehmigung der vorliegenden Durchsuchung durch die Landtagspräsidentin seien nicht gegeben. Ausweislich der Ermittlungsakten liege schon lediglich ein nicht unterschriebenes Genehmigungsschreiben der Landtagspräsidentin vor. Davon abgesehen fehle es bereits an einem die Dringlichkeit und Erforderlichkeit ausreichend begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft. Die lapidare Begründung – „da ansonsten der Erfolg der Maßnahme gefährdet sei und ein Verlust von Beweismitteln drohe“ – erfülle die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Immunität gem. A Ziff. 1 lit c des Beschlusses des Landtages über die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern nicht. Der sofortige Vollzug einer angeordneten Durchsuchung in einem Verfahren sei nur dann zu genehmigen, soweit er ohne Einholung einer besonderen Genehmigung durch den Landtag selbst zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten sei. Dies sei nicht der Fall gewesen und auch nur formelhaft begründet worden.

Auch der Durchsuchungsbeschluss begegne durchgreifenden Bedenken. Unklar bleibe der Beschluss vom 14.12.2022 dahingehend, dass deklaratorisch festgestellt werde, dass auch die Kommunikation des Beschuldigten und alle Unterlagen auch in elektronischer Form nur insoweit als Beweismittel gesucht werden sollen, als es sich um Dokumente handelt, „wie sie zuvor im Tenor des Durchsuchungsbeschlusses vom 14.11.2022 genannt worden seien“. Soweit damit gemeint sein könnte, dass es sich lediglich um die Kommunikation im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen handele, bleibe dies erkennbar unbestimmt.

Der Durchsuchungsbeschluss verletze ihn auch in seinen Grundrechten. Ein hinreichender Tatverdacht habe nicht bestanden. Nachdem feststehe, dass der Bericht des Rechnungshofs auf Richtlinien der Landesregierung fuße, die im Prüfungszeitraum nicht gegolten hätten, lasse sich ein für eine Durchsuchung erforderlicher Tatverdacht hierauf nicht gründen. Er folge auch nicht daraus, dass der Präsident der HWK an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sei. Einen Anhaltspunkt, warum diese bei Bewirtungen verletzt worden sein sollen, gebe es nicht.

Die angeordnete Durchsuchung sei unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel sei gegeben gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, auf der Hand liegende Unterlagen bei dem Rechnungshof anzufordern und einzusehen. Gleiches gelte für den Umstand, dass auf Grund des Durchsuchungsbeschlusses sämtliche Personalunterlagen sämtlicher Mitarbeiter der HWK beschlagnahmt worden seien. Dadurch sei ohne jeglichen erkennbaren Tatverdacht in das informationelle Selbstbestimmungsrecht von mehr als 260 Mitarbeitern der HWK eingegriffen worden.

Auch erstrecke sich die Durchsuchungsmaßnahme auf sämtliche seiner Lebensbereiche, seine Tätigkeit als Orthopädieschuhmachermeister, seine gesamte Tätigkeit in der Freizeit, sein ehrenamtliches Engagement in Vereinen und Verbänden, seine Tätigkeit als Kommunalpolitiker, seine private Lebensführung, seine Tätigkeit in Aufsichtsgremien, ohne dass diesbezüglich irgendein tatsächlicher Verdacht bestehen könnte oder dargelegt sei. Daher sei auch sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

Im Übrigen sei nicht aufgrund eines Verdachts durchsucht worden, sondern unzulässigerweise nach einem Verdacht.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken (Durchsuchungsbeschluss) 8 Gs 3129/22 vom 14.11.2022 in der Fassung vom 14.12.2022 und des Landgerichts Saarbrücken 8 Qs 103/22 vom 27.12.2022 in der Fassung vom 16.03.2023 den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 1 i.V.m. Art. 2, Art. 2 S. 2, Art. 16, Art. 17 sowie Art. 20 und Art. 60 sowie Art. 86 der Verfassung des Saarlandes verletzen und beide Beschlüsse aufzuheben,

hilfsweise festzustellen,

dass der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken (Durchsuchungsbeschluss) 8 Gs 3129/22 vom 14.11.2022 den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Verfassung des Saarlandes (SVerf), Art. 2 S. 2 SVerf, Art. 16, Art. 17 sowie Art. 20 und Art. 60 Verfassung des Saarlandes verletzt und den Beschluss aufzuheben.

2.

festzustellen, dass die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken von der Präsidentin des Landtages mit Schreiben vom 14.11.2022 genehmigte und daraufhin am 15.11.2022 durchgeführte Durchsuchung die Immunität des Beschwerdeführers verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat eine Auskunft des Rechnungshofs des Saarlandes zu den dort vorliegenden Unterlagen und zu seiner etwaigen Herausgabebereitschaft eingeholt. Der Rechnungshof des Saarlandes hat mitgeteilt, die Unterlagen, auf deren Grundlage er seine Prüfungsmitteilung verfasst habe, würden in digitalisierter Form aufbewahrt und wären auf eine entsprechende Aufforderung hin an die Staatsanwaltschaft herausgegeben worden.

Die beteiligte Generalstaatsanwaltschaft des Saarlandes ist den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, das Ersuchen um Feststellung der Voraussetzungen einer sofortigen Vollziehung der Durchsuchung habe darauf beruht, dass aufgrund der Vielzahl der unmittelbar oder mittelbar informierten Personen damit hätte gerechnet werden müssen, dass bevorstehende Ermittlungsmaßnahmen bekannt werden könnten und ein Beweismittelverlust drohe. Ferner habe die Veröffentlichung der Prüfmitteilung durch den Rechnungshof selbst – die dann tatsächlich am 22.11.2022 erfolgt sei – bevorgestanden. Auch das habe die Erwartung eines drohenden Beweismittelverlusts begründet.

Die beteiligte Präsidentin des Landtages des Saarlandes hat von einer Stellungnahme abgesehen, in der mündlichen Verhandlung jedoch die immunitätsrechtliche Feststellung der Voraussetzungen des Vollzuges der Durchsuchungsanordnung verteidigt.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken nebst den Sonderbänden „Aufhebung der Immunität von B. W.“ und „eingereichte Unterlagen der Handwerkskammer an den Landesrechnungshof“ hat dem Verfassungsgerichtshof in Form von Zweitakten vorgelegen.

Die Verfahrensbeteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt.

B. / I. / 1.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach Art. 2 S. 2 SVerf der Beschäftigten der HWK rügt. Dieses Grundrecht steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

Sie ist auch unzulässig, soweit sie – ohne dies näher verfassungsrechtlich auszuführen – die Verletzung des Grundrechts des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses des Beschwerdeführers nach Art. 17 SVerf rügt. Das Grundrecht schützt den Kommunikationsvorgang als solchen. Ist er abgeschlossen, unterfallen die im Herrschaftsbereich eines Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Daten seinem Gewährleistungsbereich nicht mehr (Wendt/Rixecker/Guckelberger, Verfassung des Saarlandes, Art. 17 Rn. 10 m.w.N.).

2.

Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach Art. 97 Nr. 4 SVerf, § 9 Nr. 13, § 55 VerfGHG über eine Verfassungsbeschwerde, die von einem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein. Sowohl die Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken und des Landgerichts Saarbrücken als auch die Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse nach Genehmigung ihrer sofortigen Vollziehung durch die Präsidentin des Landtags des Saarlandes stellen solche Akte der saarländischen öffentlichen Gewalt dar. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist auch in Bezug auf den Antrag Ziffer 2.) kein organschaftliches Handeln der Präsidentin des Landtags, das der Beschwerdeführer nur in einem Organstreitverfahren angreifen dürfte, sondern die Vollziehung der Durchsuchungsbeschlüsse selbst.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener ihm als Person und nicht als Mandatsträger (und damit als Teil eines Verfassungsorgans) zustehender Grundrechte durch diese Entscheidungen. Zu diesen Grundrechten (und nicht allein zu mit der Verfassungsbeschwerde nicht verfolgbaren organschaftlichen Rechten) zählt nach Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf i.V.m. Art. 82 SVerf auch die Gewährleistung seiner Immunität. Zwar gewährleistet Art. 82 SVerf selbst kein Grundrecht des einzelnen Abgeordneten. Die Garantie der parlamentarischen Immunität dient vielmehr in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Der Abgeordnete kann allerdings aus Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf i.V.m. Art. 82 SVerf gegenüber dem Parlament beanspruchen, dass dieses willkürfrei über eine beantragte Aufhebung der Immunität entscheidet (BVerfG NJW 2014, 3085 – Edathy). Daraus folgt: Mit der Berufung auf seine Immunität, die er durch die Durchsuchungsbeschlüsse von Amts- und Landgericht verletzt sieht, macht der Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen, verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts durch einen anderen Träger hoheitlicher Gewalt, nämlich das Amts- und das Landgericht Saarbrücken geltend.

Der Beschwerdeführer ist als Träger von Grundrechten beschwerdeberechtigt. Da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sein Grundrecht auf rechtliches Gehör, sein Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie sein Grundrecht auf Datenschutz verletzt sein könnten, ist er auch beschwerdeberechtigt. Sowohl die angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse als auch ihr angegriffener Vollzug betreffen den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar. Die Vollziehung der Durchsuchung kann eine eigenständige grundrechtliche Beschwer enthalten, weil sie erst nach der Genehmigung durch die Präsidentin des Landtags erfolgt ist und damit erstmals auch die subjektiv-rechtliche Ausprägung seiner Immunität betroffen sein kann. Die Beschwerdefrist ist mit dem Eingang der Verfassungsbeschwerde einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16.3.2023 gewahrt. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 55 Abs. 3 S. 1 VerfGHG), weil gegen die landgerichtliche Entscheidung eine weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft ist.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit begründet, als sie den Durchsuchungsbeschluss vom 14.11.2022 in seiner ursprünglichen Fassung betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Verfassungsgerichthof ist befugt, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der Verfassung des Saarlandes zu messen. Gegenstand der Kontrolle von Entscheidungen saarländischer Gerichte durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist, soweit – wie hier zum Teil – ihre Grundlage Bundesrecht ist, ob mit dem Grundgesetz inhaltlich übereinstimmendes Verfassungsrecht des Saarlandes bei der Anwendung des Bundesrechts beachtet worden ist (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 23.03.2022 – Lv 18/21; Beschluss vom 28.03.2017 – Lv 8/16). Denn die Gerichte eines Bundeslandes üben durch ihre Verfahren und Entscheidungen die Staatsgewalt dieses Bundeslandes aus. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Bundesrecht oder Landesrecht anwenden. Daher unterliegen sie – auch – der Verfassung dieses Bundeslandes. Wenn es um die Frage der Grundrechtskonformität ihres Handelns geht, haben sie folglich selbst dann, wenn sie das Verfahrensrecht des Bundes anwenden, die Grundrechte der Verfassung ihres Bundeslandes zu beachten. Das gilt – mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz – insoweit, als deren Grundrechte den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (BVerfGE 96, 345 ff.; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 23.03.2022 – Lv 18/21). Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Gerichtsentscheidungen, die auf der Grundlage des Verfahrensrechts des Bundes, der Strafprozessordnung (§§ 102, 103, 105 StPO), ergangen sind. Die gerügten, von der Verfassung des Saarlandes garantierten Grundrechte auf rechtliches Gehör, der Unverletzlichkeit der Wohnung, auf Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts des Menschen und auf Datenschutz sind – das Grundrecht auf Datenschutz dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung – den durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten inhaltsgleich.

II.

Das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVerf folgende Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

Ob dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022 zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs hätte zur Kenntnis gegeben werden müssen (vgl. zu den Grundsätzen BVerfG NJW 2019, 41), kann dahinstehen. Auch kann dahinstehen, aus welchen Gründen der die Beschwerdebegründung ergänzende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15.12.2022 erst am 28.02.2023 – und damit nach Erlass der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Saarbrücken – zu den Akten gelangt ist, und ob die daraufhin erfolgende Erklärung des Verteidigers des Beschwerdeführers, der Schriftsatz solle nicht als erneuter Rechtsbehelf betrachtet werden, die Rüge der Verletzung des Grundrechts unzulässig macht, kann dahinstehen.

Die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft hat diese Problematik gesehen und war aufmerksam und sorgfältig um Abhilfe auch durch Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers bemüht. Zudem hat das Landgericht Saarbrücken auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers hin rechtliches Gehör nachgeholt und sich sodann mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, vor allem dem Einwand der Verletzung der Immunität und dem Einwand der Verfügbarkeit milderer Mittel, in seinem Beschluss vom 16.03.2023 umfassend auseinandergesetzt. Dass es den Argumenten des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Grundrechts dar. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass ein Gericht das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und sich mit ihm auseinandersetzt, nicht aber, dass es ihm folgt.

III.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022 – 8 Gs 3129/22 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Datenschutz (Art. 2 Satz 2 SVerf), seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Satz 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 SVerf) und seinem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 16 SVerf). In der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.12.2022 verletzt die Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Gleiches gilt für den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.12.2022 in der Fassung vom 16.03.2023 (8 Qs 103/22).

1.

a.

Art. 16 S. 1 SVerf garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Grundrecht verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit. Der Schutz erstreckt sich auch auf Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfG, Beschl, v. 16.04.2015 – 2 BvR 440/14 – beck-online; Beschl. v. 05. 07. 2013 – 2 BvR 370/13 – beck-online; Guckelberger in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 16. Rn 3).

In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift die Durchsuchung einer Wohnung schwerwiegend ein. Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt daher auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18 – beck-online; Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1324/15 – beck-online; Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschl. v. 23.03.2022, Lv 18/21; Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.04.2019 - 1 VB 52/18 – beck-online). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung des Verdachts einer Straftat erst erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.04.2007 – 2 BvR 2601/06 – beckonline). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die fachgerichtliche Annahme eines Verdachts ins Einzelne gehend nachzuprüfen. Lediglich dann, wenn die Auslegung oder Anwendung der strafprozessrechtlichen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als des Anlasses für eine Durchsuchungsanordnung und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte beruhen, sind sie auch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 – beck-online).

b.

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ferner ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ist eine Person einer Straftat verdächtig, so ist es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich, dass bei dieser Person Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können. Durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht wird ein ausreichender Eingriffsanlass geschaffen (BVerfG, Beschl. v. 28.04. 2003 - 2 BvR 358/03 -, beck-online). Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende, gleich wirksame Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 - 1 BvR 52/23 -, beckonline; Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 –, beck-online; Beschl. v. 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17. beck-online; jeweils m. w. N.). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren und der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 –, beck-online; Urt. v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 –, beck-online; jeweils m. w. N.). Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 - 1 BvR 52/23 -, beck-online; Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 –, beck-online). Bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs darüber hinaus eingehend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2014 – 2 BvR 9/10, juris; Beschl. v. 28.09.2008 – 2 BvR 1800/07, juris).

c.

In formeller Hinsicht gilt von Verfassung wegen – auch wenn sich das aus Art. 16 Satz 1 SVerf anders als aus Art 13 Abs. 2 GG nicht ausdrücklich ergibt –, dass die Anordnung der Durchsuchung (§§ 102 bis 104 StPO) grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist (Art. 16 Satz 2 SVerf, § 105 Abs. 1 StPO). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2021 – 2 BvR 1345/08 -, juris). Daher muss die vorherige richterliche Prüfung insbesondere in der Begrenzung der Durchsuchungsgestattung erkennbaren Ausdruck finden. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient nämlich dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1324/15 –, beck-online). Die Anordnung muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschl. v. 17.03.2009 – 2 BvR 1940/05 –, juris). Dazu gehören Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume. Der Beschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Das verlangt grundsätzlich, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das – wenn es wirklich begangen worden sein sollte – den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht zwar nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO). Jedoch erwartet die Verfassungsrechtsprechung, dass die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, berücksichtigt worden sind. Daher müssen Umstände dargestellt werden, die, sollten sie sich als zutreffend erweisen, die zentralen Tatbestandsmerkmale des angegebenen Strafgesetzes nachvollziehbar erfüllen können (BVerfG, Beschl. v. 07.09.2006, 2 BvR 1219/05, beck-online). Die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, ist dabei in einem Durchsuchungsbeschluss nicht stets zwingend notwendig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung notwendig sind, etwa, weil sich in der Zusammenschau mit der Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel ergibt, worauf die mit der Durchsuchung betrauten Beamten ihr Augenmerk zu lenken haben. Grundsätzlich ist auch die Tatzeit anzugeben. Der Richter muss weiterhin die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen kann. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2012 – 2 BvR 1345/08 – ; Beschl. v. 09.02.2005 – 2 BvR 1108/03 – ; Beschl. v. 20.04.2004 – 2 BvR 2043/03 –, jeweils zitiert nach juris).

Weiteres formelles Erfordernis ist die Pflicht zur Begründung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs. Die Anforderungen an die Begründung der Verhältnismäßigkeit steigen, je geringer Tatverdacht und Auffindeverdacht sind und je mehr Zeit zwischen der Tat oder der Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden auf der einen und der Durchsuchung auf der anderen Seite liegt. Insbesondere bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs eingehend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2014 – 2 BvR 9/10 -, juris; Beschl. v. 28.09.2008 – 2 BvR 1800/07 –, juris). d.

Die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts verbietet es, mangelhafte Umschreibungen des Tatvorwurfs, der zu durchsuchenden Räume oder der zu suchenden Beweismittel nachträglich – vor allem nach der Vollstreckung einer Durchsuchungsanordnung – zu heilen. Denn beide Angaben dienen den die Durchsuchungsanordnung ausführenden Beamten zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.04.2004 - 2 BvR 2043, 2104/03 -, juris). Zugleich versetzt erst die Umgrenzung des Tatvorwurfs den Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung zu kontrollieren und um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2012 – 2 BvR 1345/08 –; Beschl. v. 09.02.2005 – 2 BvR 1108/03 – ; Beschl. v. 20.04.2004 – 2 BvR 2043/03 –, jeweils zitiert nach juris). Dagegen können Defizite in der Begründung des zugrunde liegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgebessert werden (BVerfG, Beschl. v. 20.04.2004 – 2 BvR 2043/03 –, juris).

2.

Diesen Anforderungen werden der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022 – allerdings nur in der Fassung vom 14.12.2022 (8 Gs 3129/22) – sowie der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.12.2022 in der Fassung vom 16.03.2023 (8 Qs 103/22) gerecht.

a.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 16 SVerf nicht deshalb, weil sie die Immunität des Beschwerdeführers nicht beachtet hätten.

Nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 SVerf darf kein Abgeordneter ohne Genehmigung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen werden. Diese verfassungsrechtlich gewährleistete Immunität ist kein Recht des Abgeordneten, sondern ein Recht des Parlaments. Allerdings darf sich ein Abgeordneter, wird ein Ermittlungsverfahren oder werden einzelne Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt, auf das Fehlen einer Genehmigung des Landtags berufen; die Immunität stellt insoweit ein Verfahrenshindernis dar, das eine gleichwohl beschlossene oder durchgeführte strafverfahrensrechtliche Maßnahme als Verletzung des Grundrechts erscheinen lässt, in das sie eingreift (BVerfG NJW 2014, 3085 – Edathy; i.E. Huber/Voßkuhle, GG, Art. 46 Rn. 37 ff. m.w.N.).

Eine Genehmigung des Landtags lag jedoch – formal – vor. Der Landtag hatte – einer langjährigen Parlamentspraxis folgend und von den Immunitätsregelungen des Deutschen Bundestages und zahlreicher Landesparlamente nicht grundsätzlich abweichend – zu Beginn der Wahlperiode die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete und auch Durchsuchungen unter bestimmten Voraussetzungen generell genehmigt.

Dieser Beschluss ist den Staatsanwaltschaften durch das Ministerium der Justiz – der langjährigen Verwaltungspraxis entsprechend – durch „Rundverfügung“ übermittelt worden. Diese „Rundverfügung“ hat allerdings – wie der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich bemerkt – keinerlei normative Kraft. Er stellt weder eine „Verordnung“ noch auch nur eine Verwaltungsvorschrift dar, sondern eine schlichte Benachrichtigung über eine Entscheidung des Landtags. Sie hat also die Qualität eines Mitteilungsschreibens. Denn allein das Parlament entscheidet, unter welchen Voraussetzungen die Immunität seiner Mitglieder aufgehoben ist. Eine Regelungs- oder auch nur Konkretisierungsbefugnis steht der Exekutive insoweit nicht zu.

Durchsuchungen bei einem Abgeordneten steht deren Immunität nur dann nicht entgegen, wenn und soweit der sofortige Vollzug der Zwangsmaßnahme ohne die Einholung einer gesonderten Genehmigung zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten ist. Dass das der Fall ist, muss durch die Präsidentin des Landtags – oder deren Stellvertreterin im Amt – regelmäßig aufgrund eines das Vorliegen dieser Voraussetzungen begründenden Antrags der Staatsanwaltschaft festgestellt werden.

Ob diese Gesamtregelung des Landtags mit Art. 82 SVerf vereinbar ist, der die Entscheidungskompetenz in Immunitätsangelegenheiten dem Parlament als solchem zuweist, kann dahinstehen. Gleichfalls dahinstehen kann, ob die konkrete, auf den nicht näher begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft hin erfolgte Feststellung der Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung der Durchsuchungsanordnung, also ihrer zur Sicherung der Beweise „unbedingten“ Gebotenheit, der Regelung entsprochen hat. Denn die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen in ihrer – wenn auch verfassungsrechtlich zumindest diskussionsfähigen – Konkretisierung durch den Immunitätsbeschluss des Landtags zu Beginn der Legislaturperiode als auch die von ihr geforderte Feststellungsentscheidung der Präsidentin des Landtags lagen vor.

Zwar dürfen solche dem Parlament oder der Parlamentspräsidentin zugewiesenen Entscheidungen nicht beliebig, also frei von jeglichen sachlichen Erwägungen, die auf ein Rechtsschutzbegehren eines betroffenen Mandatsträgers hin eine verfassungsgerichtliche Kontrolle zulassen können, getroffen werden. Sind sie indessen getroffen worden, sind sie wirksam, solange nicht ihre Verfassungswidrigkeit in einem insoweit verfassungsrechtlich vorrangigen Organstreitverfahren festgestellt worden ist (vgl. BVerfG 108, 251, 267) oder ihre Unwirksamkeit wegen sachfremder oder willkürlicher Erwägungen auf der Hand liegt, also gewissermaßen ihre Unwirksamkeit evident ist.

Das ist nicht der Fall. Denn die Generalstaatsanwaltschaft hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof erläutert, aus welchen Gründen ihr die Vollziehung der Durchsuchung angesichts des Kreises der über bevorstehende Ermittlungsmaßnahmen informierten Personen und der bevorstehenden Veröffentlichung der Prüfmitteilung des Rechnungshofs aus nachvollziehbaren Gründen dringlich erschienen ist. Auch wenn ein großer Teil der Beweismittel, nach denen geforscht wurde, digitalisiert bei dem Rechnungshof gesichert war, erscheint es nicht zuletzt auch angesichts der Ermittlungsrichtung gegen zumindest einen weiteren Beschuldigten plausibel, dass die Staatsanwaltschaft den Verlust von anderen Beweismitteln willkürfrei annehmen durfte.

b.

Die fachgerichtliche Annahme eines Anfangsverdachts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Den Tatverdacht der Untreue gemäß § 266 StGB wegen Überschreitung der Höchstsätze von Bewirtungskosten begründet das Amtsgericht Saarbrücken zwar in dem Beschluss vom 14.11.2022 ausschließlich mit der Missachtung der – erst am 02.04.2019 vorgestellten und damit für eine Vielzahl der angeführten Taten nicht geltenden – Handlungsanleitungen zu dem Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Saarlandes. Defizite in der Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts können im Beschwerdeverfahren indes grundsätzlich nachgebessert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.11.2019 – 2 BvR 31/19 –, juris; Beschl. v. 20.04. 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. Rn.5; Beschl. v. 11.02.2015 - 2 BvR 1694/14 -, Rn. 25). So liegt der Fall hier. Bereits das Amtsgericht Saarbrücken hat in seiner Teilabhilfeentscheidung vom 14.12.2022 die strafrechtliche Bewertung als Untreue gemäß § 266 StGB auf eine Verletzung von zuvor geltenden Anweisungen der Landesregierung zu Bewirtungskosten, die für die Handwerkskammer als landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts gelten würden und als Maßstab für die Frage der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, deren Gebot die Handwerkskammer gemäß § 7 LHO unterworfen sei, gestützt. Das Landgericht Saarbrücken hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Präsident der HWK unabhängig von der Geltung der PCGK das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hatte, da es sich bei der HWK nach § 90 Abs. 1 2. Hs HWO um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handele, die als solche grundsätzlich an die im ersten Teil des HGrG normierten Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gebunden sei. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich einer verfassungsrechtlichen Überprüfung, denn der Verfassungsgerichtshof hat nicht seine Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle des zuständigen Richters zu setzen (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2008 – 2 BvR 1800/07 –, juris; Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.04.2019 – 1 VB 51/18 –, juris). Ein Eingreifen des Verfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen. Die Entscheidung der Fachgerichte, es bestehe der – für die Anordnung einer Durchsuchung genügende einfache – Verdacht einer Untreue nach § 266 StGB, weil der Beschwerdeführer als Präsident einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in seinem Ausgabeverhalten bei der Beschaffung und Ausstattung eines Dienstwagens und bei Bewirtungen – möglicherweise missachtet habe, ist weder objektiv willkürlich noch von offensichtlich unsachlichen Erwägungen getragen. Festzustellen, ob sich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Ausgaben – auch unter vergleichender Betrachtung anderer an sie gebundener saarländischer Körperschaften – im Vergleich hinreichend konkretisieren lassen, und ob dem Beschwerdeführer dies auch angesichts der ihm notwendigerweise bekannten Praxis früherer Zeiten bewusst war, ist Aufgabe des Ermittlungs- und Strafverfahrens und verfassungsrechtlich nicht determiniert.

Dem Durchsuchungsbeschluss im Übrigen liegt angesichts der Prüfmitteilung des Rechnungshofs des Saarlandes eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Verdachts der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Verstoßes gegen die Abgabenordnung gemäß §§ 266, 266a, 25 Abs. 2, 53 StGB, 370 AO wegen der Lebenssachverhalte „uneingeschränkte Nutzung des kammereigenen Dienstfahrzeugs durch den Beschwerdeführer“, „Bewirtungen von Kammerbeschäftigten zu Lasten der HWK“, „Zuschüsse für Betriebsausflüge“, „Finanzierung von Weihnachtsfeiern“, „Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben“, „steuerstrafrechtliche Verstöße“ sowie „Untreuehandlungen zu Lasten der Stiftung Saarländisches Handwerk“ zu Grunde.

c.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Anordnung der Durchsuchung sei nicht erforderlich gewesen, hat keinen Erfolg. Es ist nicht feststellbar, dass der Ermittlungsbehörde alternative, grundrechtsschonendere und dennoch gleich wirksame Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung standen. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass „es die Staatsanwaltschaft unterlassen hat, auf der Hand liegende Unterlagen beim Rechnungshof anzufordern und einzusehen“. Nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs kam die Staatsanwaltschaft auf Grund der im Vorermittlungsverfahren bekannten Aktenlage zu dem Ergebnis, dass die von dem Rechnungshof des Saarlandes dargelegten Prüfungsinhalte für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichen. Diese Einschätzung basierte auf plausiblen Erwägungen.

Die Taten, auf die sich der von der Staatsanwaltschaft angenommene Anfangsverdacht bezog, sind nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Anders als für die Prüfung des Rechnungshofs ist daher, wie die Generalstaatsanwaltschaft überzeugend dargestellt hat, für die strafrechtliche Prüfung einer persönlichen Verantwortlichkeit die Aufklärung der inneren, subjektiven Tatseite zwingend notwendig. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, insbesondere mit Blick auf den in Frage stehenden Umfang der privaten Dienstwagennutzung seien daher weitergehende Daten und Unterlagen erforderlich, wie beispielsweise die Korrespondenz der verschiedenen Beschuldigten, die Terminkalender und etwaige gefertigte Anmerkungen, insbesondere auch zu dem bekannten Bericht des Rechnungshofes des Saarlandes. Diese seien realistischerweise ausschließlich bei den Adressaten der Durchsuchungsbeschlüsse nach den §§ 102, 103 StPO zu erwarten. Auch habe sich die Prüfung des Rechnungshofes im Wesentlichen auf einen Zeitraum bis 2019 bezogen – es finden sich lediglich noch wenige Daten für den Zeitraum Anfang 2020 –, so dass sie annehmen durfte, dort erhobene Daten und Unterlagen seien auf diesen Zeitraum begrenzt. Aus kriminalistischer Erfahrung seien jedoch die ermittelnden Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehenden und mutmaßlich verfestigten Tatstrukturen auch nach 2019 Fortsetzung gefunden hätten. Die für den über 2019 bzw. Anfang 2020 hinausgehenden Zeitraum maßgeblichen Unterlagen seien daher nicht beim Rechnungshof, sondern ebenfalls ausschließlich an den Durchsuchungsorten, also bei der Handwerkskammer des Saarlandes und bei dem Beschuldigten selbst, zu erwarten gewesen.

Letztlich sei es auch um Unterlagen der Stiftung Saarländisches Handwerk gegangen. Das Gebaren der Stiftung sei zwar nicht Gegenstand der Prüfung des Rechnungshofs gewesen, sei aber in dessen Bericht erwähnt; danach seien auch Vorgänge in der Stiftung strafrechtlich in den Blick zu nehmen gewesen. Weitergehende Unterlagen seien daher allein bei den tatsächlichen Durchsuchungsadressaten zu erwarten gewesen.

Diese Begründung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie nachvollziehbar darlegt, dass eine mildere, gleichwirksame Maßnahme der Beweismittelbeschaffung und – sicherung nicht zur Verfügung stand.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass dem Durchsuchungsantrag kein Herausgabeverlangen gegenüber dem Rechnungshof des Saarlandes vorausging, das eine nähere Konkretisierung und Begrenzung des Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gegebenenfalls erlaubt hätte. Die Staatsanwaltschaft durfte davon ausgehen, dass angesichts der Brisanz und der Dimension der Vorwürfe sowie des zu erwartenden großen Öffentlichkeitsund Medieninteresses die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen als wahrscheinlich eingestuft werden würde und beweisbeeinträchtigende Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

d.

Die Beschlüsse genügen auch dem grundrechtlich gebotenen Begrenzungserfordernis. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss vom 14.11.2022 auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführers unter dem 14.12.2022 einschränkend dahin korrigiert, dass „auf die Beschwerde deklaratorisch festgestellt wird, dass (auch) Kommunikation des Beschuldigten und alle Unterlagen (auch) in elektronischer Form nur insoweit als Beweismittel gesucht werden sollen, als es sich um Dokumente (in analoger oder digitaler Form) handelt, wie sie zuvor in dem Tenor des Durchsuchungsbeschlusses vom 14.11.2022 genannt sind“. Des Weiteren wurde angeordnet, dass „die Kommunikation des Beschuldigten ausschließlich von der Staatsanwaltschaft und von einem besonders beauftragten Polizeibeamten des Landespolizeipräsidiums nach Beweisrelevanz durchgesehen werden“ darf und „Kommunikation und sonstige Dokumente des Beschuldigten, die erkennbar sein Landtagsmandat oder sein kommunalpolitisches Mandat betreffen, nicht durchgesehen werden dürfen“. Dieser Beschluss genügt – auch wenn keine Rede davon sein kann, dass es sich um lediglich „deklaratorische“, also den Inhalt des Beschlusses vom 14.11.2023 nicht regelnd verändernde Formulierungen handelt – den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die bestimmte Bezeichnung der konkret aufzusuchenden Beweismittel. Eine zeitliche Begrenzung erfolgte darüber hinaus bereits im Beschluss vom 14.11.2022. Angeordnet wird hier die Suche nach Gegenständen „jeweils ab dem Jahr 2017“.

3.

Aus den gleichen Gründen verletzen die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.12.2022 (8 Gs 3129/22) und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.12.2022 in der Fassung vom 16.03.2023 (8 Qs 103/22) den Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten aus Art. 2 S. 2 SVerf noch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Satz1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf.

a.

Die angegriffenen Beschlüsse sind an Art. 2 S. 2 SVerf zu messen.

Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 2 S. 2 SVerf) wird vorliegend nicht durch Art. 16 SVerf verdrängt. Art. 2 S. 2 SVerf kommt neben Art. 16 SVerf zur Anwendung, wenn sich die Schutzbereiche nur partiell überschneiden (BVerfG, Urt. v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 –, juris; Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 –, juris; Guckelberger in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 2 Rdn 12). Dies ist hier der Fall. Die angeordnete Wohnungsdurchsuchung erschöpft sich nicht in der Überwindung der räumlichen Grenzen der Privatsphäre. Der Eingriff erfährt vielmehr dadurch eine zusätzliche grundrechtsrelevante Qualität, dass er Aufschluss über Kommunikationsvorgänge in analoger und digitaler Form geben soll. Denn angeordnet wurde die Durchsuchung (auch) nach „Kommunikation des Beschuldigten“ und „alle Unterlagen (auch) in elektronischer Form“, insoweit „als es sich um Dokumente (in analoger oder digitaler Form) handelt, wie sie zuvor im Tenor des Durchsuchungsbeschlusses vom 14.11.2022 genannt sind“. Ferner wurde die Erstreckung der „Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 S. 1 StPO),“ sowie die vorläufige Mitnahme zur Durchsicht zur Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und Beweisverwertbarkeit, soweit eine sorgfältige Sichtung und Zuordnung an Ort und Stelle auf Grund der Beschaffenheit der Gegenstände bzw. des Datenbestandes nicht möglich ist (§ 110 StPO), angeordnet.

b.

Der von der Verfassung des Saarlandes ausdrücklich anerkannte Anspruch des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Besch. v. 19.03.2004 – Lv 6/03; Guckelberger in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Art. 2 Rdn 11). Das Grundrecht vermittelt den Bürgerinnen und Bürgern Schutz gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weiterverwendung auf sie bezogener, individualisierter oder individualisierbarer Daten.

c.

Das Grundrecht gilt indes nicht schrankenlos.

Gemäß Art. 2 S. 3 SVerf sind Eingriffe (nur) im überwiegendem öffentlichen Interesse auf Grund eines Gesetzes zulässig. Aus der gesetzlichen Grundlage müssen sich nach der Verfassungsrechtsprechung (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 –, juris; Beschl. v. 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86 –, juris) die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben; das Gesetz muss damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit entsprechen sowie verhältnismäßig sein. Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität der Sicherstellung (und Beschlagnahme) von Daten Rechnung getragen werden. Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs ergibt sich im Streitfall daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine erhebliche Streubreite aufweist und daher nicht nur zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris, m. w. N.), sondern auch Lebensbereiche des Beschwerdeführers für den Blick der Ermittlungsbehörden geöffnet werden, die nicht notwendigerweise einen Zusammenhang mit strafrechtlich zu untersuchenden Sachverhalten haben. Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Zu bewerten sind auch die Bedeutung der zu erfassenden Verbindungsdaten für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die Verbindungsdaten bezogenen Auffindeverdachts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 –, juris; Urt. v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 –, juris). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der Verbindungsdaten sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen (Übermaßverbot).

Dem Schutz der Verbindungsdaten muss bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden wird. Dabei ist vor allem an die zeitliche Eingrenzung der zu suchenden Verbindungsdaten zu denken oder an die Beschränkung auf bestimmte Kommunikationsmittel, wenn die Auffindung verfahrensrelevanter Daten in anderen Endgeräten des Betroffenen von vornherein nicht in Betracht kommt. Ist eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz am Durchsuchungsort nicht möglich, ist die Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des Datenträgers zu erwägen. Das Verfahrensstadium der Durchsicht gem. § 110 StPO ist in jedem Fall der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86 –, juris; Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 –, juris). Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Während das Verfahren der Durchsicht auf der Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf die Vermeidung eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer endgültigen, bis zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit erheblich intensiviert.

Der erhebliche Eingriff in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten bedarf des Weiteren auch im konkreten Einzelfall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1999 – 1 BvR 2226/94 –, juris; Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris). Dem wird er gerecht.

Die angeordnete Durchsuchung nach (und vorläufige Sicherstellung von) Kommunikationsinhalten und Daten in analoger und digitaler Form findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 102, 105, 110 StPO. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß. Sie genügen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Der Eingriff darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (BVerfG, Urt. v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 –, juris).

Die wirksame Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck zur Einschränkung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll. Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben. Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 –, juris; mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerfG, Urt. v. 14.07.1999 – 1 BvR 2226/94 –, juris).

Diesem Grundsatz ist auch im konkreten Fall hinreichend Rechnung getragen. Durch die Beschränkung auf die vorläufige Sicherstellung der Gegenstände und Daten mit thematischem Bezug zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen und die gemäß § 110 StPO angeordnete Beschränkung der Durchsichtsbefugnisse wurde die Maßnahme mit der geringsten Eingriffsintensität gewählt. Sie zielte daher darauf ab, vorbereitend mögliche und zulässige Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern und das Übrige herauszugeben (BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 –, beck-online; BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – StB 6/19 –, beck-online). Sinn und Zweck des § 110 StPO ist gerade die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer angelegten Datenerhebung. Vor diesem Hintergrund greift auch nicht der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Durchsuchungsbeschluss führe zu einer „generellen Durchforstung sämtlicher Lebensbereiche“ und mache ihn „gläsern“, weil erst nach der Sichtung des sichergestellten „Materials“ gespeichert oder dokumentiert wird, was strafrechtlich als beweisrelevant zu betrachten ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme von Unterlagen und Dokumenten rügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Beschlagnahme (§§ 94 ff StPO) nicht angeordnet ist.

Nichts Anderes gilt für den Eingriff in das durch Art. 2 S. 1, Art. 1 Abs. 1 SVerf geschützte Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers.

4.

a.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022 (8 Gs 3129/22) verletzt den Beschwerdeführer zwar nicht in seinen Rechten als Mitglied des Landtags des Saarlandes, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 66 Abs. 2, Art. 83 SVerf, § 53 Abs. 1 StPO) zusteht. Denn mangels einer verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Regelung, die die Durchsuchung (und nicht nur die Sicherstellung und Beschlagnahme) bei Mitgliedern des Landtags untersagt, führt die „Vorwirkung“ des Beschlagnahmeverbots – nur – dazu, dass nicht gezielt nach Gegenständen und Informationen gesucht werden darf, die dem Zeugnisverweigerungsrecht und dem Beschlagnahmeverbot unterliegen (BVerfG NVwZ-RR 2003, 495; BGH BeckRS 2023, 17528). Das kann dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses nicht entnommen werden.

b.

Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.11.2022 (8 Gs 3129/22) verletzt den Beschwerdeführer aber in seinen Rechten aus Art. 16 SVerf, Art. 2 S. 2 SVerf und Art. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf aus Art. 2 S. 2 der Verfassung des Saarlandes. Er genügt nicht seiner verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion, da er unverhältnismäßig weit gefasst ist. Durch die Erlaubnis der Suche nach der „Kommunikation des Beschuldigten W.“ sowie „aller Unterlagen in elektronischer Form, insbesondere auf von dem Beschuldigten genutzten stationären und mobilen Endgeräten, wie Laptops, PCs, Handy, pp“ wird der Durchsuchungsumfang und damit der Schutz der Privatsphäre zu weitgehend in das Ermessen des mit der Durchsuchung beauftragten Beamten gestellt (vgl. oben unter III 1 c m.w.N.). Überdies wird in nicht gerechtfertigter Weise das für die Aufgaben des Landtagsabgeordneten und des Kommunalmandatsträgers unverzichtbare Vertrauensverhältnis, das im Einzelfall zwischen ihm und einem Dritten zustande kommt, gefährdet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.2003 – 2 BvR 508/01 –, juris). Da er unmittelbar nach seinem Erlass bereits vollzogen wurde und damit der unverhältnismäßige Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch seine abändernde „Klarstellung“ nicht ungeschehen gemacht werden kann, ist festzustellen, dass er verfassungswidrig ist. Einer Aufhebung des Beschlusses bedarf es nicht, weil er in dem Beschluss vom 14.12.2022 aufgegangen ist, dieser Beschluss aber Bestand hat.

D.

Die Entscheidung über die anteilige Auslagenerstattung resultiert aus § 26 Abs. 3 SVerfGHG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 RVG. Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 5.000 €. Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst sowie für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts, des Weiteren der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Vorliegend erscheint eine Erhöhung auf 20.000 € im Hinblick auf die subjektive (Mitglied des Landtags, Präsident der HWK) und objektive (Vereinbarkeit der Regelungen des Landtages mit Art. 82 SVerf) Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Groß

Dr. Marsch Trenz Witsch

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 SVerf SL, Art. 16 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 82 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 66 SVerf SL, § 7 LHO SL, Art. 17 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 111 LHO SL, § 91 LHO SL, Art. 83 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 9 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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