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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 23.03.2022 – Lv 18/21

Leitsatz

1. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss in einem wegen des Verdachts der Volksverhetzung geführten Ermittlungsverfahren verletzt das Wohnungsgrundrecht, wenn sich seine Begründung ohne erkennbaren Bezug zu den Tatbestandsmerkmalen der Strafvorschrift darauf beschränkt auszuführen, der Beschuldigte stehe in Verdacht Tonträger mit „rechtsnationalistischem Gedankengut“ zu besitzen und zu vertreiben.

2. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss beruht – ausnahmsweise – nicht auf diesem verfassungswidrigen Untermaß einer Begründung, wenn der maßgebliche, dem Straftatbestand zuzuordnende, Sachverhalt in den Ermittlungsakten vor Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses zweifelsfrei dokumentiert ist.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

A. / I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den auf die §§ 102, 105 StPO gestützten Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.05.2021 – 8 Gs 1448/21 – , durch den auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Durchsuchung der Wohnung, Nebenräume, Garagen und der Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen wegen Verdachts der Volksverhetzung angeordnet wurde, sowie gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31.08.2021 – 5 Qs 92/21 – , der die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet verworfen hat.

1.

Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt übersandte Anfang Januar 2021 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Verfahrensakte des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens wegen Volksverhetzung – 34 Js 22133/20 – mit der Bitte um Übernahme gemäß § 7 Abs. 1 StPO, Nr. 2 Abs. 1 RiStBV. Das von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken übernommene Ermittlungsverfahren erhielt das Aktenzeichen 3 Js 54/21.

Anlass der Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer waren Erkenntnisse, die aus einem gegen einen Herrn S. (S) geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, indizierte Tonträger – Rechtsrock – zu handeln oder zu tauschen, gewonnen worden waren. In dem Ermittlungsbericht der Kriminalinspektion Ingolstadt vom 24.11.2020 heißt es unter anderem:

Im Verlauf einer richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung des S seien auf Datenträgern ein WhatsApp-Chat zwischen S und einem „Gegenüber“ mit dem Namen „Y.“ und der Rufnummer (cid:1), sowie versandte Text- und Sprachnachrichten und Bilddateien festgestellt worden. Die Unterhaltungen zwischen den beiden Teilnehmern zwischen dem 15.04.2019 und dem 28.08.2019 hätten diverse Tonträger aus dem Bereich des sogenannten „Rechtsrock“ thematisiert. Aus dem Chatverlauf sei auch der Handel mit verschiedenen „Musik“dateien ersichtlich, nämlich einer solchen der Band „Deutsch, Stolz, Treue“, der CD „Holocaust Black „n“ RAC Metal“ des Interpreten „Xenophobic“, des Tonträgers „Life im Thinghaus“ des Interpreten „Frank Rennicke“ und der CD „Bonzenjäger“ der Band „Alles für Doitschland“. Daneben würden diverse weitere Tonträger aus dem Bereich des „Rechtsrock“ in den Gesprächen thematisiert. Darunter befänden sich auch Tonträger, deren Inhalt gemäß § 130 StGB strafrechtlich relevant sei.

Die weiteren Ermittlungen ergaben als Inhaber des Telefonanschlusses den Beschwerdeführer sowie den Handel betreffende Zahlungsvorgänge auf dessen Konto.

2.

Daraufhin erließ das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Saarbrücken auf den – im Wortlaut übernommenen – Antrag der Staatsanwaltschaft den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss vom 17.05.2021. Er ordnete an „die Wohnung, Neben- und ggf. Kellerräume, Garagen, PKW und sonstige Sachen des Beschwerdeführers sowie die Person des Beschuldigten“ (des Beschwerdeführers) zu durchsuchen

und Beweismittel, „hier

indizierte Tonträger – Rechtsrock – , insbesondere Tonträger Frank Rennicke – Live im Thingshaus, Volkszorn – Alles für Doitschland, Bonzenjäger – Gute Zeiten schlechte Zeiten, Mobiltelefon mit der Rufnummer 0151/51002038, sämtliche elektronische Speichermedien, Dokumente bzgl. des An- und Verkaufes bzw. des Tausches indizierter Tonträger,

in Verwahrung zu nehmen und zu beschlagnahmen“.

In der – wiederum wörtlich dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechenden –Begründung heißt es:

„Im Zeitraum zwischen dem 15.04.2019 und dem 28.08.2019 kommunizierte der Beschuldigte mit dem gesondert verfolgten D. S. im Rahmen eines WhatsApp-Chats, wobei gegenseitig Fotos zum Tausch oder Handel bestimmter Rechtsrockdatenträger übermittelt und weitere Modalitäten bzgl. des jeweiligen Handels abgeklärt wurden.

In der Folge verkaufte der S. am 17.04.2019 eine CD „D.S.T.“ (bei dem Interpreten dürfte es sich um die neonazistische Rockband „Deutsch, Stolz, Treue“ handeln) an den Beschuldigten. Am 04.06.2019 verkaufte der Beschuldigte einen Tonträger Holocaust „Black „n“ RAC Metal“ des Interpreten „Xenophobic“ an den gesondert verfolgten S.

Am 07.05.2019 erwarb der Beschuldigte von dem S. zwei Tonträger „Frank Rennicke – Live im Thinghaus“ und „Volkszorn – Alles für Doitschland“.

Am 16.05.2019 erwarb der Beschuldigte von dem S. einen Tonträger „Bonzenjäger – Gute Zeiten schlechte Zeiten“.

Da der Beschuldigte Tonträger mit rechtsnationalistischem Gedankengut in etlichen Fällen ankauft, sammelt und auch verkauft bzw. eintauscht, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die jeweiligen Tonträger beschaffte, um diese später wieder in Verkehr zu bringen.

Vergehen strafbar gemäß §§ 130 Abs. 2 Nr. 1 und 3, 53 StGB. Dieser Verdacht ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen des LKA LPP 23. Auf den Polizeibericht Bl. 128 f d. A. wird Bezug genommen.

Die Durchsuchungsmaßnahme ist auch als verhältnismäßig anzusehen.“

3.

Die am 22.07.2021 vollzogene Durchsuchung führte zur Sicherstellung zahlreicher Tonträger, deren Texte die aus Ingolstadt übersandten Ermittlungsakten bereits in wesentlichen Auszügen enthielten:

a. die CD „Alles für Doitschland“, die unter anderem folgende Texte enthält: „Eingehüllt in Bergen von Müll

Da lebt Ali, ich krieg zu viel.

Er überzog das Land wie ein klebriger Schaum,

er raubt den Deutschen den Lebensraum.

Doch dann einst über Nacht

Ist Deutschland einfach aufgewacht.

Ali der Türke wurde nicht gefragt.

Man hat ihn einfach fortgejagt.

Mark für Mark hat er abkassiert

Und so manches deutsche Mädchen massakriert.

Doch ein Volk stand auf, geschlossen und fest,

bekämpfte die Kanackenpest.

Ob Mann, ob Frau, ob reich, ob arm,

ein Windstoß wurde zum Orkan.

Sie riefen: Raus mit dir, Du Türkenschwein,

Deutschland muss den Deutschen sein…“,

b. die CD „Gute Zeiten, schlechte Zeiten“, die unter anderem folgenden Text enthält:

„Es gibt so viele Rassen auf unserer Erde rund,

die einen tut man hassen, die anderen bleiben gesund.

Ein Gruß an Ali zum Mekka, an Bimbo im Urwald.

Ein Gruß an alle Bonzen, bleibt hier, bis es knallt…

Mit Goldarmband und BMW fahrn sie durch deutsche Länder,

denn jeder will doch Koka-Schnee und Bimbo ist ihr Händler…

Sie kommen alle weit, weit her, zerbrechen den Wohlstand,

klauben, rauben, morden sehr, habt ihr es noch nicht erkannt?...

Wir schmeißen sie jetzt alle raus; denn Deutschland ist fast verloren.

Hier sieht es wirklich traurig aus, doch wir sind dir verschworen…,

c. die CD „Holocaust Black’n RAC Metal, die unter anderem folgenden Text enthält:

„Wir schließen mutig unsere Reihen

Und rücken froh ins Feld.

Wir Deutsche werden Sieger sein

Und nicht der Juden Geld.…

Und haben Russe und Franzos‘

Und Brite sich verbunden

Und bricht die ganze Hölle los…

Mit braun und gelben Hunden,

was schert uns all ihr Drohen und Schreien,

der Führer ist unser Held.

Wir Deutsche werden Sieger sein

Und nicht der Juden Geld….

4.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.05.2021 eingelegte Beschwerde vom 10.05.2021 verwarf das Landgericht Saarbrücken mit einem dem Beschwerdeführer am 07.09.2021 formlos bekanntgegebenen Beschluss vom 31.08.2021 - 5 Qs 92/21. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Entscheidung sei nicht zu beanstanden und entspreche in formeller wie auch in materieller Hinsicht den an eine Durchsuchungsanordnung nach §§ 102, 105 StPO zu stellenden Anforderungen. Der amtsgerichtliche Beschluss nenne als aufzufindende Beweismittel „indizierte Tonträger – Rechtsrock – insbesondere Tonträger Frank Rennicke – Live im Thinghaus, Volkszorn – Alles für Doitschland, Bonzenjäger – Gute Zeiten schlechte Zeiten“. Damit sei eine hinreichende Konkretisierung fraglos gegeben, ohne dass darüber hinaus das Aufführen der volksverhetzenden Textpassagen im Einzelnen erforderlich gewesen sei. Der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB sei angesichts des in Rede stehenden Verbreitens der Tonträger einschlägig, jener des § 130 Abs. 2 Nr. 2 StGB – gemeint ist wohl Nr. 3 in der zur Tatzeit geltenden Fassung – durch das Beziehen und Liefern derselben.

II. / 1.

Mit einer bei dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes am 20.09.2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit beider Entscheidungen. Sie beruhten auf einer grundsätzlichen Verkennung von Bedeutung und Tragweite seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 16 SVerf) und verletzten dadurch spezifisches Verfassungsrecht.

Art. 16 SVerf garantiere ebenso wie Art. 13 Abs. 1 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greife eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung sei der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlange auf konkrete Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichten. Eine Durchsuchung dürfe somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich seien. Dass der Ermittlungsrichter diese Eingriffsvoraussetzung selbstständig und eigenverantwortlich geprüft habe, müsse in dem Beschluss zum Ausdruck kommen. Dazu sei zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert werde, das – wenn es wirklich begangen worden sein sollte – den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung brauche nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO). Aber die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichneten, müssten berücksichtigt werden. Es müssten ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die – wenn sie erwiesen sein sollten – diese zentralen Tatbestandsmerkmale erfüllten.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten die angefochtenen Beschlüsse erkennbar nicht, denn es fehle an der schlüssigen Darlegung eines Tatverdachts. Den Beschlussbegründungen lasse sich nicht entnehmen, durch welches Verhalten sich der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB) strafbar gemacht haben könnte. Der Besitz oder die Weitergabe von „Tonträgern mit rechtsnationalistischem Gedankengut“ verwirkliche für sich genommen keinen Straftatbestand und sei daher rechtlich irrelevant. Inwiefern durch die Liedtexte Bevölkerungsteile böswillig verächtlich gemacht würden, ihre Menschenwürde angegriffen oder zum Hass gegen sie angestachelt werde, bleibe völlig unklar, insbesondere werde dergleichen nicht ansatzweise mit konkreten Auszügen aus Liedtexten untermauert. Amts- und Landgericht hätten nicht einmal die Bevölkerungsgruppe(n), zu deren Nachteil eine Volksverhetzungshandlung begangen worden sein solle, namhaft gemacht. Als völlig unerheblich erweise es sich in diesem Zusammenhang, ob einige der im Durchsuchungsbeschluss genannten Titel „indiziert“ seien, weil daraus – selbst wenn dem so wäre – keine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 StGB folgen würde. Ein Titel werde nicht dadurch volksverhetzend, dass er „indiziert“ werde, sondern weil er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 StGB erfülle.

Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss stelle sich nach alledem als strafprozessual unzulässige Ausforschung dar, welche nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – der Erhärtung und Bestätigung eines bereits vor der Durchsuchung bestehenden Tatverdachts diene, sondern vielmehr darauf abziele, Anhaltspunkte für die Annahme eines Tatverdachts durch die Durchsuchungsmaßnahme erstmalig zutage zu fördern.

Die den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegende besonders krasse Verkennung der aus Art. 16 SVerf folgenden Begründungsanforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss sei auch entscheidungserheblich, denn es sei nicht auszuschließen, dass der Ermittlungsrichter bei angemessener Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung den beantragten Durchsuchungsbeschluss abgelehnt hätte.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 31.08.2021 – 5 Qs 92/21 – und des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.05.2021 – 8 Gs 1448/21 – den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes verletzen, 2. die vorbezeichneten Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an eine andere Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen,

3. die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen,

4. den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

2.

Das äußerungsberechtigte Ministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Der beteiligte Generalstaatsanwalt des Saarlandes ist den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegengetreten.

Die angefochtenen Beschlüsse verletzten nicht spezifisches Verfassungsrecht.

Das Gewicht eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung verlange Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausreichten. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liege vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden ließen. Dem Durchsuchungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 10.05.2021 liege ein auch angesichts der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung zureichend konkreter, greifbarer Verdacht zugrunde, dass der Beschwerdeführer Straftaten begangen habe. Nach den bis dahin geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer zwischen dem 15.04.2019 und dem 28.08.2019 mit einer gesondert verfolgten anderen Person im Rahmen eines WhatsApp-Chats kommuniziert, bei dem Fotos zum Tausch oder Handel bestimmter Tonträger übermittelt und weitere Modalitäten bezüglich der Abwicklung abgeklärt worden seien.

Deren Texte seien in den Ermittlungsakten dokumentiert, enthielten volksverhetzende Inhalte und verstießen zum Teil auch gegen §§ 86a, 90a, 90b, 130a, 131 StGB.

Der Ermittlungsrichter müsse die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen. Ihn treffe als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibe. Der Durchsuchungsbeschluss müsse deshalb den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt werde, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen sei. Diesen Anforderungen genüge der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.05.2021. Die Durchsuchungsanordnung umschreibe nämlich in nicht zu beanstandender Weise die aufzuklärenden Straftaten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Sie benenne die Tathandlungen des Ankaufens, Eintauschens und Verkaufens sowie die schon bekannten Tatzeiten und Tatobjekte. Unschädlich sei, dass der Beschluss von Tonträgern mit rechtsnationalistischem Gedankengut spreche. Zwar erfülle nicht jeder der auf den oben aufgeführten Tonträgern enthaltenen rechtsnationalistischen Texte die Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes, aber alle genannten CD’s enthielten auch Inhalte der in § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a-c StGB bezeichneten Art. Mehr Detailangaben seien von Verfassung wegen nicht erforderlich, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten und Beamtinnen der Kriminalpolizei aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollen.

In rechtlicher Hinsicht müsse eine weitere Konkretisierung etwa nach weiteren möglicherweise tateinheitlich begangenen Delikten in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens noch nicht geleistet werden. Die Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke der durch die richterliche Entscheidung begrenzten Vollziehung der Maßnahme sei bereits durch die knappen, aber aussagekräftigen Tatsachenangaben gewahrt.

Die erforderliche Beschreibung des Tatvorwurfs versetze den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen von vornherein entgegenzutreten.

Auch soweit der Beschwerdeführer rüge, der Vorwurf der Volksverhetzung hätte in der Durchsuchungsanordnung ihm gegenüber mit konkreten Auszügen aus den Liedtexten untermauert werden müssen, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Gericht habe nach den Ermittlungen, insbesondere nach dem ausgewerteten Chatverlauf, davon ausgehen dürfen, dass dem Beschuldigten die Texte der von ihm an- und verkauften Tonträger bekannt seien.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber – im Ergebnis – ungeachtet der Missachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 16 SVerf durch das Amtsgericht und das Landgericht Saarbrücken nicht begründet.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (Art. 97 Nr. 4 SVerf; §§ 9 Nr. 13, 55 ff SVerfGHG).

1.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entscheidet gemäß Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 Abs. 1 SVerfGHG über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, durch den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.05.2021 und den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31.08.2021 und damit durch Akte der öffentlichen Gewalt in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 16 SVerf) verletzt zu sein.

2.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 31.08.2021 (Az.: 5 Qs 92/21) ist der Rechtsweg erschöpft (§§ 55 Abs. 3 SVerf). Das folgt daraus, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts, die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.05.2021 als unbegründet verworfen hat, nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Beschwerde nicht statthaft ist.

3.

Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgemäß innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (07.09.2021) am 20.09.2021 erhoben (§ 56 Abs. 1 Sätze 1 VerfGHG) und begründet (57 SVerfGHG).

4.

Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen am Maßstab der Verfassung des Saarlandes zu messen. Gegenstand der Kontrolle von Entscheidungen saarländischer Gerichte durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist, soweit – wie hier – ihre Grundlage formelles Bundesrecht ist, ob mit dem Grundgesetz inhaltlich übereinstimmendes Verfassungsrecht des Saarlandes bei der Anwendung des Bundesrechts beachtet worden ist (SVerfGH Beschl. v. 28.03.2017 – Lv 8/16 -, juris; Beschl. v.15.04.2010 – Lv 5/09 -, juris). Denn die Gerichte eines Bundeslandes üben durch ihre Verfahren und Entscheidungen die Staatsgewalt dieses Bundeslandes aus. Das gilt unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht anwenden. Daher unterliegen sie – auch – der Verfassung dieses Bundeslandes. Wenn es um die Frage der Grundrechtskonformität ihres Handels geht, haben sie folglich selbst dann, wenn sie das Verfahrensrecht des Bundes anwenden, die Grundrechte der Verfassung ihres Bundeslandes zu beachten. Das gilt – mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz – insoweit, als deren Grundrechte mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltlich übereinstimmen und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95 –, juris; BVerfG, Beschl. v. 09.07.1997 – 2 BvR 389/94 –, juris; SVerfGH, Beschl. v. 28.03.2017 – Lv 8/16 -, v. 18.12.2015 – Lv 4/15, v. 15.04.2010 – Lv 5/09, jeweils zitiert nach juris).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes befugt, die angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der Verfassung des Saarlandes zu messen. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Gerichtsentscheidungen, die auf der Grundlage von Verfahrensrecht des Bundes, der Strafprozessordnung (§§ 102, 105 StPO), ergangen sind und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und damit die inhaltlich übereinstimmenden Grundrechte des Grundgesetzes (Art. 13 Abs. 1 GG) und der Verfassung des Saarlandes (Art. 16 SVerf) berühren.

5.

Dem Beschwerdeführer fehlt nicht ein Rechtsschutzinteresse. Zwar hat sich durch die am 22.07.2021 vollzogene Durchsuchung die in der richterlichen Anordnung liegende Beschwer erledigt. Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 16 S. 1 SVerf) darstellt, gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (vgl. u.a. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 11.02. 1999 – 25/97 –, juris; vgl. für das Bundesrecht u.a. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1989 – 2 BvR 3/88 –, juris).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist – im Ergebnis – unbegründet.

Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Saarbrücken – Ermittlungsrichter – missachtet zwar ebenso wie die die Anordnung aufrecht erhaltende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken das dem Beschwerdeführer zustehende Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung in seiner Ausprägung durch die Verfassungsrechtsprechung. Die Entscheidungen beruhen jedoch im Ergebnis nicht auf diesem Fehlverständnis der grundrechtlichen Anforderung, sondern sind sachlich richtig und daher verfassungsgerichtlich nicht zu korrigieren.

1.

a.

Art. 16 S. 1 SVerf garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung einer Wohnung schwerwiegend ein. Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt daher auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG Beschl. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18 – NZWiSt 2021, 319 m.w.N.; Beschl. v. 29.07.2020 – 2 BvR 1324/15 BeckRS 2020, 20135; Beschl. v. 20.11.2019 – 2 BvR 31/19 und 886/19 NJW 2020, 384 m.w.N.; Beschl.v. 26.05.1976 2 BvR 294/76 NJW 1976, 1735; Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg Beschl.v. 10.04.2019 1 VB 52/18 BeckRS 2019, 6851).

Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung des Verdachts einer Straftat erst erforderlich sind (vgl. BVerfG Beschl.v. 29.04.2007 2 BvR 2601/06 BeckRS 2007, 23978). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die fachgerichtliche Annahme eines Verdachts ins Einzelne gehend nachzuprüfen. Lediglich dann, wenn die Auslegung und Anwendung der strafprozessrechtlichen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die Durchsuchung und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte beruhen, ist sie auch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschl.v. 29.07.2020 – 2 BvR 1188/20 – BeckRS 2020, 18937 m.w.N.).

Davon abgesehen, muss sich die Durchsuchungsanordnung selbstredend auch als verhältnismäßig erweisen.

b.

In formeller Hinsicht gilt von Verfassungs wegen – auch wenn sich das aus Art. 16 Satz 1 SVerf anders als aus Art 13 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich ergibt – , dass die Anordnung der Durchsuchung (§§ 102 bis 104 StPO) grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist (Art. 16 Satz 2 SVerf, § 105 Abs. 1 StPO). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren und im (regelmäßigen) Fall der bei Anordnung der Durchsuchung unterbleibenden Anhörung auch deren Interessen angemessen berücksichtigen können. (BVerfG Beschl. v. 09.02.2005 - 2 BvR 984/04, 1018/04 und 1030/04 NStZ-RR 2005, 203).

Die so gebotene vorbeugende Kontrolle darf keine „Formsache“ sein, sondern setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus, die in dem Beschluss zum Ausdruck kommen muss (BVerfG Beschl.v. 07.09.2006 2 BvR 1219/05 NJW 2007, 1443). Das verlangt – grundsätzlich – , dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilderung braucht zwar nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils (§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO). Jedoch wird von der Verfassungsrechtsprechung erwartet, dass die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, „berücksichtigt“ worden sind. Daher müssen Umstände dargestellt werden, die, sollten sie sich als zutreffend erweisen, die zentralen Tatbestandsmerkmale des angegebenen Strafgesetzes nachvollziehbar erfüllen können (BVerfG Beschl.v. 07.09.2006 2 BvR 1219/05 NJW 2007, 1443).

Der von Art. 16 SVerf ebenso wie von Art. 13 Abs. 2 GG gebotene „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ verlangt daher, dass die betroffene Person – aus dem die Durchsuchung anordnenden Beschluss selbst – erkennen und nachvollziehen kann, was tatsächliche und rechtliche Grundlage, und was das Maß des Eingriffs ist. Das schließt es grundsätzlich aus, dass sich diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung aus anderen Inhalten der Ermittlungsakten ergeben, die der betroffenen Person regelmäßig bis zur Vollziehung der Durchsuchung unbekannt sein werden. Vielmehr müssen sie sich – wenn auch gerafft und in einer auch die typische Eilbedürftigkeit eines solchen Beschlusses und die Funktionsfähigkeit und die Möglichkeiten ermittlungsrichterlicher Tätigkeit berücksichtigenden Weise – aus dem Beschluss selbst ergeben.

Für die Verfassungsmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung ist nicht von Bedeutung, dass sich ein nicht näher konkretisierter „allgemeiner“ Verdacht aufgrund der Durchsuchung und Sicherstellung von Beweismitteln konkret bestätigt hat.

c.

Diese formellen Anforderungen an eine Durchsuchungsanordnung haben zwei Funktionen: Die Begründung soll Art und Maß des Eingriffs angemessen rechtsstaatlich begrenzen, indem sie den strafrechtlichen Vorwurf, zu deren Aufklärung die Zwangsmaßnahme dienen soll, sowie die Beweismittel, auf deren Erlangung sie zielt, und die räumliche Sphäre, deren Grundrechtsschutz zeitweise aufgehoben wird, so genau bezeichnen, wie es nach dem Stand der Ermittlungen möglich ist. Die Begründung soll davon abgesehen die tatsächlichen Umstände, aus denen die Strafbarkeit folgen soll, so wiedergeben, dass der Betroffene die Durchsuchung „seinerseits kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten“ entgegentreten kann (BVerfG beschl.v. 09.02.2005 2 BvR 984/04, 1018/04, 0130/04 NStZ-RR 2005, 203).

2.

Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nur teilweise gerecht.

a.

Den angegriffenen Entscheidungen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 StGB durch die Verbreitung oder den Bezug von Tonträgern bestimmter Titel gemacht wird. Die Beweismittel, auf die sich die Nachforschung beziehen soll, werden ebenso genannt wie die Orte, an denen sie möglicherweise verborgen sein sollen und aufgefunden werden können. Damit genügen die angegriffenen Entscheidungen insoweit der richterlichen Gewährleistung der Begrenzungsfunktion des Grundrechts.

b.

Ihnen fehlt allerdings – ohne jede Not – eine nachvollziehbare Darstellung, aus der sich ergeben könnte, aus welchen Gründen die richterlichen Entscheidungen den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 StGB – von der Tathandlung abgesehen – als möglicherweise erfüllt betrachten. Dem Beschwerdeführer ist nämlich zuzugestehen, dass ein Vorwurf, ein Beschuldigter handele und besitze Tonträger mit „rechtsnationalistischem Gedankengut“, als solcher keinen Straftatbestand erfüllt. Das gilt vor allem angesichts der Unschärfe des Begriffs des „Rechtsnationalismus“, der in der politischen aber auch wissenschaftlichen Debatte sowohl eine antipluralistische, antiliberale, autoritäre, die Institutionen einer freiheitlichen Demokratie gering schätzende ideologische und nach außen vertretene – aber eben als solche noch nicht strafbare – Haltung meinen kann, als auch eine solche, die Menschen anderer Hautfarbe, Herkunft, kultureller oder geschichtlicher Identität als minderwertig betrachtet oder, die Grenze zur Strafbarkeit unter Umständen überschreitend, ein Verhalten kennzeichnen mag, das zum öffentlichen Vertreten eines rassistischen, aggressiv-gewaltbereiten, den öffentlichen Frieden und die Unantastbarkeit der Menschenwürde missachtenden Gedankenguts aufruft. Insoweit mögen Übergänge zu rechtsextremistischen oder gar die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichenden Einstellungen und Verhaltensweisen zuweilen fließend sein. Strafrechtlich relevant sind nur solche Verhaltensweisen, wie missbilligenswert man sie auch einschätzen mag, dann, wenn sie die Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes erfüllen. Dass die Notwendigkeit strafrechtlicher Relevanz erkannt und berücksichtigt worden ist, muss sich aber – zum Schutze des Grundrechts – aus der Anordnung des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung jedenfalls insoweit ergeben, als die Ermittlungen dies ermöglichen. Damit erst kann zugleich kontrolliert und sichergestellt werden, dass die richterliche Gewalt sich ihrer strengen Gesetzesbindung bei Eingriffen in Grundrechte bewusst gewesen ist.

c.

Dabei ist von dem Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) auszugehen. Ob, wie die Generalstaatsanwaltschaft auf der Grundlage der sichergestellten Beweismittel ausführt, weitere Straftatbestände in Betracht gekommen wären, ist unerheblich.

Der Tatbestand der Volksverhetzung bestimmt in § 130 Abs. 1 StGB das „Angriffsobjekt“, gegen das sie sich richtet: nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen bestimmter unverfügbarer persönlicher Merkmale.

Der von den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommene Tatbestand der Volksverhetzung des § 130 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 a.F. setzt sodann voraus, dass jemand

1.eine Schrift (§ 11 Abs. 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht…, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe 1 genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden…

3. eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Insoweit lassen die angegriffenen Entscheidungen in der Tat sowohl vermissen, gegen wen sich die den Verdacht auslösenden Liedtexte wenden sollen, noch klären sie auch nur im Ansatz über die in den sicherzustellenden Tonträgern dargestellte Tathandlung auf. Sie ermöglichen also einem Betroffenen nicht zu erkennen, was ihm konkret strafrechtlich vorgeworfen wird und erlauben auch keine Kontrolle dahin, ob sich die erkennenden Gerichte über die materiellrechtlichen Voraussetzungen ihrer Befugnis, den Grundrechtsschutz für die Dauer der Durchsuchung aufzuheben, bewusst gewesen sind. Derartige Konkretisierungen werden nicht immer, vor allem nicht immer im Detail, möglich sein. Grundrechtlich gefordert ist insoweit auch nicht eine umfassende juristische Interpretation aller Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm und die Subsumtion einer Vielzahl von Textstellen eines als volksverhetzend betrachteten Dokuments. Notwendig ist es indessen, wenigstens knapp die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands im allgemeinen und die Umstände – gegebenenfalls auch nur einen Umstand – anzugeben, die sie erfüllen oder die er erfüllt. Das wäre in dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahren nämlich auch ohne jedwede Schwierigkeit möglich gewesen, weil alle Liedtexte in den Ermittlungsakten – vor Beantragung der Durchsuchung – dokumentiert waren.

Die gerichtlichen Entscheidungen durften sich auch nicht deshalb auf den Hinweis auf „rechtsnationalistisches“ Liedgut beschränken, weil dem Beschwerdeführer der Inhalt der Liedtexte – möglicher- oder wahrscheinlicherweise – bekannt gewesen sein mag. Die Anordnung einer Durchsuchung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der von ihr Betroffene sich diese zutreffende rechtliche Begründung hätte erschließen können.

Das Fehlen dieser Begründungselemente missachtet folglich den durch Art. 16 SVerf gewährleisteten Grundrechtsschutz.

B.

Dieses verfassungsrechtlich zu beanstandende „Untermaß“ der Begründung der angegriffenen Entscheidungen rechtfertigt aber ausnahmsweise ihre – grundsätzlich bei einer Grundrechtsverletzung gebotene – Aufhebung nicht. Denn anders als in Fällen, in denen sich die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs durch Durchsuchung einer Wohnung erst im Nachhinein – durch Auffinden der den „abstrakten“ Vorwurf erst konkretisierenden Beweismittel – ergibt und in denen daher die Verletzung des Grundrechts zum maßgeblichen Zeitpunkt des Grundrechtseingriffs noch nicht feststeht, bestand im Streitfall zum Zeitpunkt der Ermittlungsanordnung Klarheit darüber, dass jedenfalls ein Verdacht der Verletzung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 2 StGB vorlag.

Die sich aus den Abdrucken der Liedtexte ergebenden „Strophen“ legen – ohne dass das weiterer vertiefender Betrachtung, die den zuständigen Strafgerichten vorbehalten ist – nahe, auf bestimmte Teile der Bevölkerung, nämlich vor allem türkische (Ali das „Türkenschwein“), dunkelhäutige („Bimbo“) und herabwürdigend als „Kana(c)ken“ bezeichnete Bürger osteuropäischer, arabischer oder afrikanischer Herkunft zu zielen. Zugleich sprechen Anhaltspunkte dafür, dass sie Hass gegen sie schüren, zu Willkürmaßnahmen ihnen gegenüber auffordern und sie böswillig verächtlich machen („so manches deutsche Mädchen massakriert“, „raus mit dir, Du Türkenschwein“, Händler von „Koka-Schnee“, sie „klauben, rauben, morden sehr“, „wir schmeißen sie jetzt raus“). Aus alledem ergab sich schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses der hinreichende Verdacht, dass sich auf den Tonträgern, die sich möglicherweise im Besitz des Beschwerdeführers befanden, volksverhetzende Inhalte ergeben könnten.

Da der Durchsuchungsbeschluss daher verfassungsrechtlich beanstandungsfrei in der Sache – wenn auch unter Nennung dieser Umstände – hätte erlassen werden dürfen, bedarf es seiner Aufhebung nicht.

C.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts resultiert aus § 37 Abs. 2 S. 2 RVG. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Trenz

JR. Warken Witsch Zempel

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 16 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 55 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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