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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Urteil vom 07.04.2011 – 3 KO 157/09

Verjährung des sog. Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 VwVfG TH 2009
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2011:0407.3KO157.09.0A
Normenkette
§ 49a VwVfG TH 2009, § 49a Abs. 4 VwVfG TH 2009, § 53 VwVfG TH 2009, § 96a Abs. 2 VwVfG TH 2009, §§ 194 BGB ... mehr

Leitsatz

Der Anspruch auf Zwischenzinsen (Verzögerungszinsen) nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009) verjährte in entsprechender Anwendung des § 197 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung) in vier Jahren.(Rn.25)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu

tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der

Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor

der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch den sie u.

a. zur Zahlung sog. Zwischenzinsen aufgefordert worden ist.

Randnummer 2

Die Klägerin betreibt in R... das Alten- und Pflegeheim

"S...". Der Freistaat Thüringen bewilligte ihr durch

Zuwendungsbescheid vom 07.06.1993 und einen ergänzenden Bescheid

vom 25.11.1994 Fördermittel in Höhe von insgesamt 4.118.400,00 DM

für Neubaumaßnahmen und den Umbau des vorhandenen Altbestandes als

Anteilsfinanzierung. In der Folgezeit rief die Klägerin die

Fördermittel in voller Höhe ab; die letzte Zahlung an sie erfolgte

am 13.06.1996.

Randnummer 3

Unter dem 04.03.1997 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis

vor. Im Anschluss an eine Prüfung des Verwendungsnachweises durch

das Staatsbauamt erfolgten weitere Prüfungen durch den Freistaat

und eine Anhörung der Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines

Erstattungsbescheides.

Randnummer 4

Am 25.03.2004 kam es zu einem Erstattungsbescheid, den das

damalige Landesamt für Soziales und Familie (im Folgenden:

Landesamt) unter dem 03.03.2005 aber wieder zurücknahm. Mit

Bescheid vom 24.11.2005 widerrief das Landesamt nach einer erneuten

Anhörung der Klägerin sodann den Zuwendungsbescheid in Gestalt des

Änderungsbescheides teilweise und forderte die Klägerin in Nr. 1

des Bescheides zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 14.123,96

€ auf. In Nr. 2 setzte es einen Erstattungszinsbetrag in Höhe

von 4.912,79 € fest. In Nr. 3 des Bescheides verfügte das Amt,

dass wegen nicht fristgemäßer Verwendung der Zuwendung Zinsen in

Höhe von 27.242,59 € zu zahlen seien. Hiergegen erhob die

Klägerin Widerspruch und berief sich hinsichtlich des in Nr. 3 des

Bescheides geltend gemachten Zinsanspruchs auf die Einrede der

Verjährung. Das Landesamt wies den Widerspruch durch

Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 zurück.

Randnummer 5

Die daraufhin am 14.06.2006 von der Klägerin beim

Verwaltungsgericht Gera erhobene und gegen den Freistaat Thüringen

gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat

die angefochtenen Bescheide des damaligen Beklagten durch Urteil

vom 03.07.2008 insoweit aufgehoben, als darin Zwischenzinsen in

Höhe von 27.242,59 € festgesetzt worden sind. Zur Begründung

hat das Gericht insoweit darauf verwiesen, dass die auf § 49a Abs. 4 ThürVwVfG beruhende Zinsforderung verjährt sei. Die Norm des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG treffe selbst keine eigene Regelung zur

Verjährung und enthalte auch keine ausdrückliche Verweisung auf

Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dennoch entspreche es der

herrschenden Meinung, dass öffentlich-rechtliche Zinsansprüche in

entsprechender Anwendung des § 197 BGB der insoweit anzuwendenden

alten Fassung vor dem Jahr 2002 grundsätzlich in 4 Jahren

verjährten. Im Fall des verzögerten Mitteleinsatzes entstehe die

Zwischenzinsforderung unmittelbar kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt,

in dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß

verwendet worden sei, hier also zwei Monate nach der Auszahlung der

Zuwendung. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F.

habe hier entsprechend den §§ 201, 198 BGB a. F. für die Zinsen aus

dem Jahr 1996 (dem letzten Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung)

mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen, so dass die Zinsen

aus dem Jahr 1996 mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt gewesen

seien. Der Freistaat habe vorliegend den Zinsanspruch jedoch erst

mit Bescheid vom 24.11.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung

geltend gemacht.

Randnummer 6

Das Urteil ist dem damaligen Beklagten am 19.07.2008 zugestellt

worden. Am 11.08.2008 hat die Gesellschaft für Arbeits- und

Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (unter Hinweis auf

beigefügte Unterlagen) angezeigt, dass sie nunmehr die Interessen

des Freistaats Thüringen als Verfahrensbeteiligte wahrnehme, und

die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat durch Beschluss

vom 04.03.2009 die Berufung der (neuen) Beklagten zugelassen. Der

Beschluss ist der Beklagten am 19.03.2009 zugestellt worden. Zur

Begründung der Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus:

Randnummer 7

Das Verwaltungsgericht habe die auf § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

gestützte Zinsforderung zu Unrecht als verjährt angesehen. Die

unmittelbare Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften

im öffentlichen Recht scheitere daran, dass öffentlich-rechtliche

Forderungen nicht der Privatautonomie unterlägen. Hinzu komme, dass

die bundesrechtlichen Verjährungsvorschriften nicht in das

einschlägige Landesrecht, insb. das Thüringer

Verwaltungsverfahrensgesetz, transformiert worden seien. Die

analoge Anwendung von Verjährungsvorschriften des Bundes auf Teile

des öffentlichen Rechts erscheine bedenklich, weil sie zu

Rechtsunsicherheiten führe. Eine eindeutige Aussage, auf welche

Teile des öffentlichen Rechts welche Bestimmungen des

Verjährungsrechts anzuwenden seien, sei nicht möglich.

Randnummer 8

Dennoch gehe die Rechtsprechung wohl davon aus, dass

vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger

der Verjährung unterlägen. Soweit spezialgesetzliche Regelungen

fehlten und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen

Vorschriften für eine Analogie in Betracht kämen, könnten für die

Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche demnach die §§ 195 ff. BGB Anwendung finden. Die angefochtene Entscheidung

beurteile die Frage der Verjährung des streitigen Zinsanspruchs

maßgeblich nach den Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001

geltenden Fassung (BGB a. F.). Ob dies zutreffe, könne dahinstehen,

da dies für die Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Fall

unerheblich sei.

Randnummer 9

Der isolierte Zinsanspruch entstehe entgegen der Auffassung des

Verwaltungsgerichts nicht schon dadurch, dass der

Zuwendungsempfänger ausbezahlte Mittel nicht alsbald ausgebe. Der

Entstehungstatbestand sei vielmehr erst dann verwirklicht, wenn die

Verwaltungsbehörde zusätzlich ihr Gestaltungsrecht in

pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt habe und den Anspruch geltend

mache, indem sie den Zinszahlungsbescheid bekanntgebe. Die Behörde

könne im Falle verspäteten Mittelverbrauchs nach pflichtgemäßem

Ermessen zwischen dem Widerruf bzw. Teilwiderruf nach § 49 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ThürVwVfG, dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4

ThürVwVfG oder dem Absehen von Sanktionen wählen. Die Wahl sei erst

mit dem Wirksamwerden des Verwaltungsakts über die Erhebung

isolierter Zinsen insoweit abgeschlossen, als dieser Anspruch

erhoben werde; einen Widerruf könne die Behörde auch danach noch

verfügen. Im Falle des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49

Abs. 3 ThürVwVfG entstehe der öffentlich-rechtliche

Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG unstreitig erst mit

der Ausübung des Widerrufs und nicht schon mit der Verwirklichung

des zum Widerruf berechtigenden Tatbestands. Solange die Wahl

zwischen den alternativen Gestaltungsrechten nicht getroffen sei,

sei auch der Zinsanspruch nicht entstanden. Die Entscheidung, ob

Verspätungszinsen erhoben würden, setze zunächst voraus, dass der

vollständige Verwendungsnachweis vorliege. Für die Prüfung der

Verwendungsnachweise enthalte das Gesetz (abgesehen von den

Entscheidungsfristen der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG

für Rücknahme und Widerruf) keine Fristen. Erst nach Abschluss der

Prüfung seien der Behörde alle entscheidungserheblichen Umstände

bekannt, so dass sie ihr Wahlrecht ausüben könne. § 49a Abs. 4

ThürVwVfG solle der Behörde die Möglichkeit einräumen, anstelle des

vollständigen Widerrufs oder eines Teilwiderrufs "nur"

Verspätungszinsen zu erheben, weil dies im Einzelfall als milderes

Mittel ausreichend erscheine. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe

der Ermessensspielraum des Gesetzgebers durch die Einführung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG erweitert werden sollen. Es wäre verfehlt, die

Verjährung des Zinsanspruchs anzunehmen, solange das Widerrufsrecht

noch ausgeübt werden könne. Der Zinsanspruch solle gerade dem

Zuwendungsempfänger entgegenkommen, wenn er die Zuwendung

"nur" verspätet verbraucht habe, und ihn vor dem

schwerwiegenderen Mittel des Widerrufs schützen. Die Auffassung des

Verwaltungsgerichts führe dazu, dass die Behörde auf das härtere

Mittel des Widerrufs zurückgreifen müsste, wenn der Zinsanspruch

inzwischen verjährt sein könnte.

Randnummer 10

Der Zinsanspruch sei auch bei analoger Anwendung der

Vorschriften des BGB nicht verjährt, denn er unterliege

entsprechend § 195 BGB a. F. der regelmäßigen Verjährungsfrist von

dreißig Jahren, nicht dagegen wie das Verwaltungsgericht

angenommen habe der kürzeren Verjährungsfrist des § 197 BGB

a. F. Der "isolierte" Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4

ThürVwVfG unterfalle weder dem Begriff der "Zinsen" im

Sinne des § 197 BGB a. F., noch handele es sich um andere

"regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser

Vorschrift. Der in § 197 BGB a. F. gebrauchte Begriff der

"Zinsen" sei ebenso zu verstehen wie in § 246 BGB. Zinsen

seien danach die vom Schuldner einer Geldsumme zu gewährende, in

einem Vomhundertsatz gleichartiger Sachen bemessene und

laufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch des Kapitals.

Hierunter fielen u. a. Prozess- oder Verzugszinsen, nicht dagegen

sog. Strafzinsen oder vertragsstrafenähnliche Sanktionen, die nicht

den Kapitalgebrauch wiederkehrend vergüten sollten, sondern als

Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung übernommener

Verpflichtungen eingesetzt würden. Dem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG fehle es an der für Zinsen nach den §§ 197 a. F., 246

BGB kennzeichnenden Akzessorietät zu einer Kapitalschuld; er knüpfe

(anders als der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG) gerade

nicht an einen zu erstattenden Betrag an. Zweck des § 49a Abs. 4

ThürVwVfG sei es vielmehr, bei nicht alsbaldiger

zweckentsprechender Verwendung der ausgezahlten Leistung Zinsen

auch dann zu verlangen, wenn von einem Widerruf des

Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG

abgesehen werde. Anders als Zinsen im Sinne der §§ 197 a. F., 246

BGB stelle der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG auch keine

Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals dar. Er solle

die potentiellen Zinsgewinne abschöpfen, die vom Erhalt der

Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen

könnten, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem

Zuwendungsgeber dadurch entstanden sei, dass er in dem maßgebenden

Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig

fördernd habe einsetzen können. Der Zinsanspruch solle damit

zugleich verhindern, dass der Begünstigte aus der nicht alsbaldigen

Verwendung der Leistung auch noch wirtschaftliche Vorteile ziehe.

Ihm komme damit ein sanktionsähnlicher Charakter als zusätzliches

Druckmittel auf säumige Subventionsempfänger zu, der ihn in die

Nähe sog. Strafzinsen rücke, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterfielen. Der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4

ThürVwVfG werde für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung

und damit typischerweise für einen abgeschlossenen Zeitraum

erhoben, nicht dagegen als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung.

Deshalb unterfalle er auch nicht unter dem Gesichtspunkt der

(sonstigen) regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der kurzen

Verjährung nach § 197 BGB a. F.

Randnummer 11

Auch Sinn und Zweck des § 197 BGB a. F. zwängen nicht dazu,

diese Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

entsprechend anzuwenden. Maßgebend dafür, die Ansprüche auf Zinsen

und alle anderen wiederkehrenden Leistungen der kurzen Verjährung

zu unterwerfen, sei insbesondere die Erwägung gewesen, dass

Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im

Gedächtnis blieben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von

Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die

vermutlich bezahlt seien, für deren Bezahlung aber kein Nachweis

vorhanden sei. Außerdem sollten Leistungen, die ihrer Natur nach

nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen

regelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe

anwachsen, dass der Schuldner durch deren Einforderung

wirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet werde. Die

genannten Gesichtspunkte träfen im Falle des einmalig geltend zu

machenden, für einen abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum zu

erhebenden Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG nicht zu.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 03.07.2008

abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer 14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Randnummer 17

Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil zu Recht

davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid insoweit

rechtswidrig sei, als darin Zwischenzinsen gefordert würden, denn

die Zinsforderung sei verjährt. Der isolierte Zinsanspruch verjähre

in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001

geltenden Fassung grundsätzlich in vier Jahren. Die mit Bescheid

vom 24.11.2005 festgesetzten Zinsen aus dem Jahre 1996 seien

demzufolge spätestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt

gewesen.

Randnummer 18

Der isolierte Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG entstehe

im Fall des verzögerten Mitteleinsatzes kraft Gesetzes in dem

Zeitpunkt, in dem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung

bestimmungsgemäß verwendet worden sei. Für die Entstehung des

Anspruchs komme es nicht auf den Zeitpunkt der Festsetzung der

Zinsen durch Leistungsbescheid oder gar auf den Widerruf des

Zuwendungsbescheides an. Sofern die Beklagte zur Begründung ihrer

gegenteiligen Auffassung darauf abhebe, dass erst mit Vorlage des

vollen Verwendungsnachweises und dessen Prüfung alle

entscheidungserheblichen Umstände bekannt seien, treffe dies nicht

zu. Da Zuwendungen nur abgerufen werden dürften, wenn sie innerhalb

von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt

würden, habe es der Zuwendungsgeber in der Hand, sich durch Vorlage

entsprechender Rechnungskopien beim Stellen des Abrufantrags die

erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Würde man der Auffassung der

Beklagten folgen, hätte es der Zuwendungsgeber in der Hand, den

Verjährungsbeginn nach Belieben hinauszuschieben.

Randnummer 19

Auf den Zinsanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten

die Verjährungsregelung des § 197 BGB a. F. entsprechend anwendbar.

Zinsrückstände verjährten auch dann in vier Jahren, wenn sie nur

einmal zu zahlen seien. Bei der Festsetzung sog. Zwischenzinsen

gehe es nicht in erster Linie darum, wirtschaftliche Vorteile des

Empfängers abzuschöpfen; vielmehr solle ein Anreiz geschaffen

werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend zu

verwenden. Der isolierte Zinsanspruch wirke gerade nicht als reiner

Strafzins. Auch wirtschaftlich betrachtet entspreche der Zins nach

§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG einer Vergütung für den Gebrauch von

Kapital. Er werde ermittelt auf der Basis des Kapitals, das dem

Zuwendungsempfänger überlassen und nicht zweckentsprechend

verwendet worden sei. Der Zuwendungsempfänger könne somit

überlegen, ob es für ihn wirtschaftlich sinnvoller sei, in Kenntnis

der zweimonatigen Karenzfrist eine Überschreitung der

Mittelverwendungsfrist in Kauf zu nehmen oder die jeweiligen

Beträge zunächst zurückzuerstatten, um sie zu einem späteren

Zeitpunkt wieder abzurufen.

Randnummer 20

Zudem stünden auch der klare Wortlaut der Regelung und die

Bezugnahme auf § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG einer anderweitigen

Einordnung des Zwischenzinses nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG als

Strafzins entgegen. Die Zinsberechnung beziehe sich immer auf den

nicht alsbald verwendeten Zuwendungsbetrag und weise damit einen

deutlichen Bezug zur Kapitalschuld auf.

Randnummer 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die

Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin

aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gewesen sind.

Gründe

I.

Randnummer 22

Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung

der Beklagten ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist es nicht zu

beanstanden, dass die Gesellschaft für Arbeits- und

Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (im Folgenden:

GFAW) anstelle des vormaligen Beklagten des Freistaats

Thüringen in das Verfahren eingetreten ist und den Antrag

auf Zulassung der Berufung sowie die zugelassene Berufung begründet

hat. Der bisherige Beklagte hat der GFAW mit Bescheid vom

18.07.2008 mit Wirkung vom 21.07.2008 auf der Grundlage des § 44

Abs. 3 ThürLHO die hoheitlichen Befugnisse zur Wahrnehmung von

Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen in den Handlungsformen des

öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Zuwendungen übertragen. Der

GFAW obliegt im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse ausdrücklich

auch die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie bei

den schon anhängigen Verfahren als Beteiligte in den Rechtsstreit

eintritt (vgl. Bescheid vom 18.07.2008 unter Nr. 5 und 10). Durch

die im Bescheid vom 18.07.2008 ausgesprochene Beleihung der GFAW

mit hoheitlichen Befugnissen hat am 21.07.2008 auf Beklagtenseite

ein Beteiligtenwechsel stattgefunden, ohne dass es noch der

ausdrücklichen Erklärung des bisherigen Beklagten bedarf, als

Beteiligter aus dem Verfahren ausscheiden zu wollen, und ohne dass

darin eine zustimmungsbedürftige Klageänderung im Sinne des § 91

VwGO zu erblicken wäre (vgl. dazu für den Fall des

behördlichen Zuständigkeitswechsels nur BVerwG, Urteil vom

02.11.1973 IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 = DVBl.

1974, 291 = DÖV 1974, 241 m. w. N.).

II.

Randnummer 23

Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das

Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24.11.2005 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2005 zu Recht insoweit

aufgehoben, als darin Zwischenzinsen festgesetzt worden sind. Der

Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in

ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom damaligen

Beklagten geltend gemachte Zwischenzinsforderung war zum Zeitpunkt

des Bescheiderlasses bereits verjährt.

Randnummer 24

1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Zinsforderung ist

§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG. Diese durch Art. 1 Nr. 12 des Ersten

Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 10.10.1997 (GVBl. S. 349) in das Gesetz eingefügte (und im

Jahre 2004 ergänzte) Bestimmung trat an Stelle der vormaligen

Regelung des § 44a Abs. 3 Satz 4 LHO und gilt ausweislich der

Übergangsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes (die

lediglich hinsichtlich der Erstattungszinsen auf die Anwendung des

früheren Rechts verweist) auch für vor ihrem Inkrafttreten

entstandene Zwischenzinsansprüche (vgl. dazu näher VG Weimar,

Urteil vom 20.01.2005 8 K 4119/04.We juris Rdn.

15).

Randnummer 25

Die Verjährung der in § 49a ThürVwVfG geregelten

vermögensrechtlichen Ansprüche und insbesondere des Anspruchs auf

Erstattung sog. Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

beurteilt sich mangels anderweitiger Regelung im öffentlichen

(Landes-)Recht nach den Verjährungsvorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Randnummer 26

Die Einwände der Beklagten gegen eine entsprechende Anwendung

der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf

vermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus Vorschriften des

öffentlichen Rechts ergeben, greifen nicht durch. Insbesondere ist

nicht erkennbar, weshalb die entsprechende Anwendung der §§ 194 ff.

BGB im öffentlichen Recht zu (nicht hinnehmbaren)

Rechtsunsicherheiten führen sollte. Mögliche Zweifelsfragen insbesondere die Frage, welche Verjährungsregelung jeweils

einschlägig ist lassen sich (auch) hier mit Hilfe der

üblichen Auslegungsmethoden ausräumen.

Randnummer 27

Soweit der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber

für den Anspruch aus § 49a Abs. 4 (Thür)VwVfG eine entsprechende

Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die

Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für vorzugswürdig zu halten

scheint (vgl. die Andeutung im Urteil vom 27.04.2005 8 C

5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris dort Rdn. 24),

folgt der Senat dem nicht. Weshalb diese Bestimmungen gegenüber den

in Rechtsprechung und Literatur sonst für vermögensrechtliche

Ansprüche (auch) des Staates gegen den Bürger herangezogenen

Verjährungsbestimmungen des BGB das "sachnähere" Recht

darstellen sollten, ist nicht ersichtlich. Das

Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in seiner Entscheidung

nicht näher geäußert (und musste dies mangels Revisibilität der

Verjährungsfrage auch nicht). Möglicherweise hält der 8. Senat des

Bundesverwaltungsgerichts es für fragwürdig, die

Verjährungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche

Geldforderungen anzuwenden, die wie der Anspruch nach § 49a

Abs. 4 (Thür)VwVfG durch Erlass eines Zahlungsbescheids

fällig werden (vgl. in diesem Sinne Postier in jurisPR-BVerwG

17/2005 Anm. 5).

Randnummer 28

Diese Zweifel an der entsprechenden Anwendbarkeit der

zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften auf den Anspruch aus § 49a

Abs. 4 (Thür)VwVfG teilt der erkennende Senat nicht. Zwar muss die

zuständige Behörde hier zunächst entscheiden, ob sie von der ihr

eingeräumten Möglichkeit, Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4

ThürVwVfG zu verlangen und durch Bescheid geltend zu machen,

Gebrauch macht. Dies steht aber einer entsprechenden Anwendung der

zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, die die Verjährung mit

der Entstehung (und nicht der Fälligkeit) des jeweiligen Anspruchs

zu laufen beginnen lassen (vgl. § 198 BGB a. F. und § 199 BGB n.

F.), nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Forderung der

Behörde erst mit Erlass eines entsprechenden Bescheides fällig

wird, lässt die Bestimmungen der Abgabenordnung über die

Festsetzungsverjährung hier auch nicht als das (im Vergleich zu den

Regelungen des BGB) sachnähere Recht erscheinen (allgemein gegen

eine Heranziehung der Regelungen der Abgabenordnung über die

Verjährung unter Hinweis darauf, dass es sich um Sonderregelungen

handele: Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2010,

Rdn. 3 vor § 53).

Randnummer 29

Die Regelungen der §§ 169 ff. AO sind auf die Steuerfestsetzung

zugeschnitten. Sie enthalten für verschiedene Steuerarten

unterschiedliche Festsetzungsfristen (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO), die für die Fälle der Steuerhinterziehung oder

leichtfertigen Steuerverkürzung modifiziert, nämlich erheblich

verlängert werden (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Beginn der

Festsetzungsfrist wird in § 170 AO differenziert geregelt; hier

finden sich (von der Regel des Abs. 1) abweichende Bestimmungen,

die etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung

(Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) abstellen oder auch Sonderregelungen für

bestimmte Steuerarten enthalten (Absatz 5). § 171 AO enthält eine

eingehende Regelung der Ablaufhemmung, die wiederum auf die

besonderen Verhältnisse des Steuerrechts abgestimmt ist (vgl. etwa

die Regelungen in den Absätzen 4 und 5) und deren Verhältnis zur

(Teil-)Regelung der Verjährungshemmung in § 53 ThürVwVfG

zumindest klärungsbedürftig erschiene. Demgegenüber lässt sich § 53

ThürVwVfG ohne weiteres als ergänzende (auf das Vorgehen durch

Verwaltungsakt zugeschnittene) Regelung zu den zivilrechtlichen

Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn (bis 01.01.2002:

Unterbrechung) der Verjährung (vgl. §§ 203 ff. BGB in der seit dem

01.01.2002 geltenden Fassung und §§ 202 ff. BGB in der zuvor

geltenden Fassung) begreifen. Hätte der Landesgesetzgeber hier

statt dessen eine ergänzende Heranziehung der §§ 169 ff. AO

gewollt, hätte er eine Verweisungsregelung schaffen müssen, die

diese Bestimmungen modifiziert und an das Landesrecht anpasst (vgl.

hierzu etwa die differenzierte Verweisungsregelung in § 15 Abs. 1

Nr. 4 b ThürKAG).

Randnummer 30

Die entsprechende Anwendung der Verjährungsbestimmungen des BGB

(und nicht etwa der Bestimmungen der Abgabenordnung über die

Festsetzungsverjährung) auf die im Thüringer

Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten vermögensrechtlichen

Ansprüche entspricht auch dem erkennbaren Willen des Thüringer

Landesgesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt die

Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG, der

(nachträglich) an die am 01.01.2002 in Kraft getretenen geänderten

Verjährungsregelungen des BGB angepasst worden ist. In der

Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung

vom 26.08.2004 (LT-Drs. 4/52, S. 36 f.; der Entwurf war in der

vorangegangenen Wahlperiode am 05.11.2003 bereits einmal

eingebracht worden, vgl. LT-Drs. 3/3732) heißt es:

Randnummer 31

"Die Änderung berücksichtigt die Neufassung der

Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch Artikel 1

des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138); insbesondere

wird berücksichtigt, dass dort unter anderem die Klageerhebung

nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren

Hemmung führt. Die Wirkung des Erlasses eines Verwaltungsaktes wird

der Erhebung einer Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung)

gleichgesetzt. Soweit ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,

beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt nach Absatz 2 Satz 1 30 Jahre. Nach Absatz 2 Satz 2 hat ein Verwaltungsakt, der

einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig

wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, eine kürzere

Verjährungsfrist. Hierbei kann es sich entweder um eine im

öffentlich-rechtlichen Fachrecht geregelte besondere Frist oder um

die Drei-Jahres-Frist in analoger Anwendung des § 197 Abs. 2 BGB in

Verbindung mit § 195 BGB (neue Fassung) handeln."

Randnummer 32

Die Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 53 ThürVwVfG

belegt, dass der Landesgesetzgeber hier ganz selbstverständlich von

einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB

(in der bis zum 01.01.2002 wie in der seitdem geltenden Fassung)

ausgegangen ist, soweit nicht das öffentlich-rechtliche Fachrecht

im Einzelfall davon abweichende Regelungen enthält.

Randnummer 33

2. Ist mithin von einer entsprechenden Anwendbarkeit der

Verjährungsregelungen des BGB auszugehen, beurteilt sich die Frage,

ob der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung sog.

Zwischenzinsen verjährt ist, für den Zeitraum vor dem 01.01.2002

nach den §§ 194 ff. BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung

(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Sofern die nach den

Bestimmungen des BGB a. F. zu beurteilende Verjährungsfrist bis zum

01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, kommen grundsätzlich die

Verjährungsregelungen des BGB n. F. zur Anwendung (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei allerdings die Modifikationen durch

Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB zu beachten sind. Diese

Übergangsregelung ist trotz der "verspäteten" Anpassung

des § 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB und des

Fehlens einer ausdrücklich darauf verweisenden Übergangsbestimmung

im ThürVwVfG (wie sie für den Bund § 102 VwVfG enthält) auch im

Geltungsbereich des ThürVwVfG anwendbar. Die Sonderregelung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG ist der "verspäteten" Anpassung des

§ 53 ThürVwVfG an das neue Verjährungsrecht des BGB geschuldet und

lässt nicht die Annahme zu, dass der Landesgesetzgeber die

entsprechende Anwendung des neuen Verjährungsrechts des BGB bis zum

Inkrafttreten dieser Bestimmung habe hinausschieben (und die

Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend

modifizieren) wollen.

Randnummer 34

Der streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung von

Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG ist ein Zinsanspruch,

für den die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. und

nicht die dreißigjährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F.

galt. Das entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der

Rechtsprechung (so etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom

09.02.2005 2 L 66/03 -, NordÖR 2005, 160 und juris;

VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 3 K 703/02 n. V.

[Vorinstanz zu BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 8 C 5.04

-]; VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005 8 K 4119/04.We

juris; dazu neigend auch Graupeter, LKV 2006, 202, 205 oben

und 207; a. A.OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 2 A

680/03 juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

11.03.2010 2 B 1.09 juris). Der Senat schließt sich

dieser Auffassung aus nachfolgenden Erwägungen an:

Randnummer 35

Unter "Zinsen" im Sinne des § 197 BGB a. F. ist

grundsätzlich (wie bei § 246 BGB) die nach der Laufzeit bemessene,

gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch eines auf

Zeit überlassenen Kapitals zu verstehen (vgl. Palandt/Grüneberg,

70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 2 m. w. N.). Dies ist bei den nach § 49a

Abs. 3 ThürVwVfG zu zahlenden Zinsen auf den im Falle der Rücknahme

oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides nach § 49a Abs. 1

ThürVwVfG zu erstattenden Betrag unbestritten der Fall (vgl. zur

Anwendung des § 197 BGB a. F. auf öffentlich-rechtliche

Zinsansprüche etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 3 C 17.94

-, BVerwGE 99, 109 und juris Rdn. 27 m. w. N.).

Entsprechendes gilt aber auch für die im Falle der nicht

"alsbaldigen" Mittelverwendung geforderten sog.

Zwischenzinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG weist (ebenso wie der Zinsanspruch nach § 49a

Abs. 3 ThürVwVfG) eine hinreichend große Ähnlichkeit zu den von § 197 BGB a. F. erfassten zivilrechtlichen Zinsansprüchen auf, die

eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt (zu diesem

Kriterium vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar,

7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 13).

Randnummer 36

Durch den Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 ThürVwVfG soll beim

Zuwendungsempfänger (sofern von dem "schärferen" Mittel

des Widerrufs der Zuwendung abgesehen wird) zumindest der Vorteil

abgeschöpft werden, den dieser daraus gezogen hat - oder

zumindest hätte ziehen können -, dass er die Mittel

zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst notwendige

Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig soll der Nachteil

ausgeglichen werden, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden

ist, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum die Mittel nicht selbst

zinsbringend einsetzen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom

27.04.2005 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 und juris

Rdn. 16; zur Abschöpfung des unzulässig erlangten Zinsvorteils

durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG vgl. auch das Urteil des seinerzeit

für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des ThürOVG vom

18.02.1999 2 KO 61/96 -, NVwZ-RR 1999, 435 =

ThürVBl. 1999, 161 = juris Rdn. 83). Bei den sog. Zwischenzinsen

oder Verzögerungszinsen geht es mithin auch um eine Vergütung

dafür, dass dem Zuwendungsempfänger ein bestimmter Kapitalbetrag

für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Für den

"an sich" als Zuschuss gewährten Zuwendungsbetrag hat der

Zuwendungsempfänger deshalb eine Vergütung zu zahlen, weil er ihn

"zu früh" abgerufen oder "zu spät" für den

vorgesehenen Verwendungszweck verwendet hat. Die Vergütung ist im

Falle der nicht "alsbaldigen" Verwendung für den (vollen)

Zeitraum ab Auszahlung des Betrags bis zu seiner

zweckentsprechenden Verwendung zu zahlen. Für diesen Zeitraum wird

der Zuwendungsempfänger obwohl er einen Zuschuss erhalten

hat wie ein Darlehensnehmer behandelt, dem ein

Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung

entsprechender Zinsen zur Verfügung gestellt wird (vgl. in diesem

Sinne für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern,

Urteil vom 09.02.2005, juris Rdn. 24). Dementsprechend verweist § 49a Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Zinshöhe auf § 49a

Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG, der eine jährliche Verzinsung mit sechs

vom Hundert vorsieht (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.01.2005, a. a.

O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.02.2005, a. a. O.).

Insoweit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu den im

Privatrechtsverkehr für die Bereitstellung eines Darlehens ab einem

bestimmten Zeitpunkt vom Darlehensnehmer zu zahlenden sog.

Bereitstellungszinsen, die (wohl) unstreitig von § 197 BGB a. F.

erfasst wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn.

5 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.1985 13 U 32/85

-, NJW 1986, 436), obwohl es sich dabei noch nicht einmal um

"echte" Zinsen im Sinne eines Entgelts für die

Überlassung eines Kapitals handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, 60.

Aufl. 2001, § 246 Rdn. 4; BGH, Urteil vom 16.03.1978 III ZR

112/76 juris).

Randnummer 37

Unerheblich für die Einordnung des Anspruchs aus § 49a Abs. 4

ThürVwVfG als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. ist, dass

er nicht an einen zu erstattenden Betrag anknüpft, sondern zu

zahlen ist, obwohl der Zuwendungsbetrag sofern er letztlich

zweckentsprechend verwendet wird nicht zurückgefordert wird

(darauf u. a. abstellend aber das OVG Brandenburg in seinem Urteil

vom 11.02.2004, juris Rdn. 33; vgl. dazu, dass der

Zwischenzinsanspruch nicht von einer Primärschuld abhängt, auch

BVerwG, Urteil vom 27.04.2005 8 C 5.04 -, BVerwGE

123, 303 = juris Rdn. 17). Zwar wird es sich bei Zinsen im Sinne

des § 197 BGB a. F. (sowie des § 246 BGB) regelmäßig um solche

handeln, die für die Überlassung eines letztlich zurückzuzahlenden

Kapitalbetrags zu entrichten sind (zur Abhängigkeit der Zinsschuld

im Sinne des § 246 BGB von einer Hauptschuld vgl. nur

Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 246 Rdn. 7). In den Fällen des

§ 49a Abs. 4 ThürVwVfG wird der Zuwendungsempfänger aber (wie

dargelegt) für den "Verzögerungszeitraum" so behandelt,

als habe er statt einer Zuwendung ein entsprechendes Darlehen

erhalten. Er muss den ihm zur Verfügung gestellten Kapitalbetrag

nur deshalb nicht zurückzahlen, weil er ihn wenn auch

verzögert zweckentsprechend verwendet und dieser ihm

deshalb verbleibt. Diese Besonderheit des Anspruchs auf Zahlung

sog. Verzögerungszinsen, dessen Höhe sich (wie bei Darlehen üblich)

an der Höhe des überlassenen (und nicht alsbald zweckentsprechend

verwendeten) Betrags und an der Dauer der Überlassung des Kapitals

(hier: bis zu seiner zweckentsprechenden Verwendung) orientiert,

steht seiner Einordnung als Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a.

F. nicht entgegen.

Randnummer 38

Für die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Zwischenzinsen

kommt es ferner nicht entscheidend darauf an, dass die geforderten

Zinsen hier in der Regel in einem Betrag und nicht in

wiederkehrenden Raten zu zahlen sind, während für Darlehenszinsen

umgekehrt in aller Regel eine ratenweise Zahlung üblich ist (vgl.

dagegen aber OVG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.02.2004, juris

Rdn. 31 u. 35, das in diesem Zusammenhang darauf abhebt, dass § 197

BGB a. F. von "wiederkehrenden Leistungen" spricht).

Zinsansprüche verjährten auch dann nach § 197 BGB a. F. in vier

Jahren, wenn sie nur in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als

wiederkehrende Leistung zu erfüllen waren (vgl. Ermann/W.Hefermehl,

BGB, Kommentar, 10. Aufl. 2000, § 197 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs,

60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom

19.06.1997 18 U 243/96 -, NJW-RR 1997, 1476

auszugsweise auch in juris).

Randnummer 39

Auch der Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigt die Anwendung

der kurzen Verjährungsfrist. § 197 BGB a. F. soll das übermäßige

Anwachsen von Schulden verhindern, die aus den laufenden Einkünften

des Schuldners zu tilgen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl.

2001, § 197 Rdn. 1). Diese Gefahr mag bei den hier

streitgegenständlichen Zwischenzinsen, die lediglich für einen

abgeschlossenen Zeitraum (von der Auszahlung bis zur

zweckentsprechenden Verwendung) zu zahlen sind, zwar nicht in

gleichem Umfang bestehen wie bei den wiederkehrend zu entrichtenden

Zinsen (vgl. in diesem Sinne OVG Brandenburg, Urteil vom

11.02.2004, juris Rdn. 36). Sie ist aber auch hier durchaus

gegeben, etwa dann, wenn es bei einem größeren Projekt immer wieder

zu Überschreitungen der maßgeblichen Zweimonatsfrist kommt und sich

somit erhebliche Zinsansprüche aufsummieren, die aus den

regelmäßigen Einkünften des Zuwendungsempfängers zu tilgen sind

(vgl. in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom

09.02.2005, juris Rdn. 25).

Randnummer 40

Der Einordnung des Anspruchs auf sog. Zwischenzinsen als

Zinsanspruch im Sinne des § 197 BGB a. F. steht des Weiteren nicht

entgegen, dass es sich bei den Zwischenzinsen auch um ein

Druckmittel des Zuwendungsgebers handelt, durch das der

Zuwendungsempfänger zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung

der Zuwendung angehalten bzw. von einem verfrühten Abruf der Mittel

abgehalten werden soll (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom

27.04.2005, juris Rdn. 17; OVG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004,

juris Rdn. 34). Dem sog. Zwischenzinsanspruch mag damit teilweise

auch ein sanktionsähnlicher Charakter zukommen; um reine

"Strafzinsen" handelt es sich bei den geforderten

Zwischenzinsen indes nicht. Der

"Verzögerungszinsanspruch" ist weniger mit einem Anspruch

auf sog. Strafzinsen (oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe) als

vielmehr mit dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen

vergleichbar, der nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls

der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterfiel (vgl.

BGH, Urteil vom 02.03.1993 XI ZR 133/92 -, NJW 1993,

1384 und juris; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 197 Rdn. 5 m.

w. N. aus der Rechtsprechung).

Randnummer 41

Ferner greift auch der (in anderem Zusammenhang) vorgebrachte

Einwand der Beklagten nicht durch, sie sei, wenn man von einer

möglichen Verjährung des Zinsanspruchs vor Ablauf der

Widerrufsfrist ausgehe, gezwungen, auf das härtere Mittel des

Widerrufs zurückzugreifen. In den Fällen, in denen wie hier

trotz verzögerter Mittelverwendung der Verwendungszweck

letztlich erreicht wird, wird es kaum jemals verhältnismäßig sein,

die Bewilligung der Zuwendung nachträglich ganz oder zum Teil zu

widerrufen. Umgekehrt ist die Behörde dadurch, dass sie vor Ablauf

der kurzen Verjährungsfrist den Zwischenzinsanspruch geltend macht,

nicht gehindert, später den Zuwendungsbescheid zu widerrufen,

sollte sich herausstellen, dass der Zuwendungszweck verfehlt worden

ist.

Randnummer 42

Für die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. spricht nicht

zuletzt auch der mit der Bestimmung des § 49a Abs. 4 ThürVwVfG

verfolgte Zweck, den Schuldner dazu zu veranlassen, die zur

Verfügung gestellten Mittel möglichst rasch zu verwenden. Im

Hinblick auf dieses Beschleunigungsinteresse erscheint es

sachgerecht, den sich aus einer verzögerten Mittelverwendung

ergebenen Zwischenzinsanspruch des Zuwendungsgebers der kurzen

Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. und nicht der

Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfallen zu lassen

(vgl. in diesem Sinne OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom

09.02.2005, juris Rdn. 24). Der Schuldner erlangt dadurch innerhalb

eines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber, ob der jeweilige

Zuwendungsgeber, soweit es zu einer verzögerten Mittelverwendung

gekommen ist, von der ihm durch § 49a Abs. 4 ThürVwVfG eingeräumten

Möglichkeit Gebrauch macht, Zwischenzinsen zu verlangen. Da der

Schuldner regelmäßig die entsprechenden

(Zwischen-)Verwendungsnachweise innerhalb relativ kurz bemessener

Fristen vorzulegen hat, erscheint es auch nicht unbillig, vom

Zuwendungsgeber seinerseits eine Nachprüfung der fristgerechten

Mittelverwendung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu

verlangen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb eine

entsprechende Nachprüfung der fristgerechten Mittelverwendung nicht

innerhalb einer Frist von vier Jahren möglich sein sollte.

Randnummer 43

Die somit hier geltende vierjährige Verjährungsfrist des § 197

BGB a. F. begann gem. den §§ 198, 201 BGB a. F. mit dem Schluss des

Jahres, in dem der Anspruch entstanden war, zu laufen. Entstanden

war der Zinsanspruch hier entgegen der Auffassung der Beklagten in

dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung in den Jahren 1998 bis 2000

jeweils nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß

verwendet worden war. Insoweit kann zur Vermeidung von

Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts

in seinem Urteil vom 27.04.2005 (juris Rdn. 15 ff. unter Hinweis

auf das Urteil vom 26.06.2002 8 C 30.01 -, BVerwGE

116, 332) verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt. Das

Bundesverwaltungsgericht hat hier zu Entstehung und Fälligkeit des

Zwischenzinsanspruchs ausgeführt:

Randnummer 44

"2.1.1 Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem

Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht

'alsbald' nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden

ist, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, und wird mit Erlass

des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten

Zeitpunkts) fällig. Auf die Widerruflichkeit des

Zuwendungsbescheides kommt es nicht an.

Randnummer 45

Der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs ergibt sich aus dem Sinn

der Regelung. Hierzu heißt es im Urteil des Senats vom 26. Juni

2002 BVerwG 8 C 30.01 - (BVerwGE 116, 332, 335 f. =

Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2): 'Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG

ist es ..., der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht

alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere

Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen. Wird eine Leistung nicht alsbald

nach der Erbringung verwendet, kann der die Leistung bewilligende

rechtmäßige Verwaltungsakt widerrufen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1

VwVfG) und die Erstattung der Leistung gefordert werden (§ 49a Abs. 1 VwVfG). Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch

noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der

Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung

des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den

Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger daraus gezogen

hat - oder zumindest hätte ziehen können -, dass er die

Mittel zinsbringend eingesetzt oder Zinsen für eine sonst

notwendige Darlehensaufnahme vermieden hat. Gleichzeitig wird der

Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden

ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst

zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte.'

Randnummer 46

Bei diesem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine

den steuerrechtlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO)

vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern

um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des

Subventionszwecks. Diese Funktion wird durch § 49a Abs. 4 Satz 2

VwVfGBbg bestätigt, wonach ein behördliches Zinsverlangen nicht

einen späteren Widerruf der Bewilligung ausschließt. Deshalb wird

der Anspruch existent, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen

gegeben sind, d.h. alsbald nach Bewilligung der Mittel. Die

Anspruchsentstehung sagt allerdings nichts darüber aus, wann die

Bewilligungsbehörde die Zinsen vom säumigen Empfänger verlangen

kann. Da das Einfordern in ihr Ermessen gestellt ist, ob sie

überhaupt von diesem Druckmittel Gebrauch macht, ginge die

Ermessensvorschrift von § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg ins Leere,

würde die Zinsschuld bereits mit ihrer Entstehung fällig werden.

Die Bewilligungsbehörde muss die Zinsforderung geltend machen.

Daraus folgt, dass die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des

Zahlungsbescheides eintritt (vgl. für den Haftungsbescheid im

Abgabenrecht: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 1989 VII

R 152/85 BStBl II, 1990, S. 363, 364). Durch einen im

Bescheid genannten Zahlungszeitpunkt wird die Fälligkeit

entsprechend verschoben."

Randnummer 47

Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (unter

Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung) teilweise die

Auffassung vertreten worden ist, die Verjährung des

Verzögerungszinsanspruchs beginne erst mit seiner Fälligkeit (so

etwa VG Potsdam, Urteil vom 12.02.2004 3 K 703/02 n. v.), folgt der Senat dem nicht. Allerdings wurde bzw. wird die

Regelung des Verjährungsbeginns in § 198 BGB a. F. bzw. § 199 BGB

n. F. in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dahin verstanden,

dass der Anspruch erst dann im Sinne dieser Bestimmungen

"entstanden" ist, wenn er im Klagewege geltend gemacht

werden kann; Voraussetzung dafür soll grundsätzlich die Fälligkeit

des jeweiligen Anspruchs sein (vgl. zu § 198 BGB a. F. etwa OLG

Hamm, Urteil vom 19.06.1997 18 U 243/96 juris m. w.

N.; zu § 199 BGB n. F. vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdn. 3 m. w. N. dort auch zu möglichen Ausnahmen). Dies kann

bei einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des

BGB über den Verjährungsbeginn auf den streitgegenständlichen

Anspruch aus § 49a Abs. 4 ThürVwVfG aber nicht bedeuten, dass auf

den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts abzustellen wäre,

mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Würde man auf diesen

Zeitpunkt abstellen, hätte es die Behörde nämlich in der Hand, den

Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben. Zudem würde sie

mit dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts zugleich nach § 53 ThürVwVfG die Hemmung der Verjährung und damit die Wirkung

herbeiführen, die im Zivilrecht der Erhebung einer entsprechenden

Klage zukommt. Wird im Zivilrecht für den Verjährungsbeginn auf den

Zeitpunkt abgestellt, ab dem der Anspruch klageweise geltend

gemacht werden kann, muss hier dementsprechend entscheidend sein,

ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels

Verwaltungsakts hätte geltend machen können. Dies war hier bereits

in dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die Mittel nicht

"alsbald" zweckentsprechend verwendet worden waren.

Randnummer 48

Danach war die Verjährungsfrist hier wie vom

Verwaltungsgericht angenommen für die im Jahre 1996 (dem

letzten Jahr der Auszahlung) entstandenen Zinsansprüche bereits

Ende 2000 abgelaufen. Für die vor 1996 entstandenen Zinsansprüche

war die Verjährung dementsprechend noch früher eingetreten. Wollte

man zugunsten des damaligen Beklagten unterstellen, er habe den

Zwischenzinsanspruch erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises im

März 1997 durch Verwaltungsakt geltend machen können, wäre die

Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2001 (und damit ebenfalls vor

Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts des BGB) abgelaufen. Die

Prüfung der Verwendungsnachweise hatte nach den entsprechend

anwendbaren Bestimmungen der §§ 202 ff. BGB a. F. weder eine

Hemmung noch eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Der

(später zurückgenommene) Erstattungsbescheid des damaligen

Landesamts für Soziales und Familie vom 25.03.2004 konnte keine

Unterbrechung der Verjährung nach § 53 ThürVwVfG (in der seinerzeit

geltenden noch nicht an die Neuregelung des

Verjährungsrechts im BGB angepassten Fassung) mehr

herbeiführen. Mithin kann hier offenbleiben, welche Folgen die

spätere Aufhebung dieses Bescheides auf eine bereits eingetretene

Unterbrechung der Verjährung gehabt hätte (vgl. dazu die

Übergangsbestimmung des § 96a Abs. 2 ThürVwVfG).

Randnummer 49

Schließlich hat sich die Klägerin hier ausdrücklich auf die

Verjährung des Zwischenzinsanspruchs berufen, so dass es keiner

Entscheidung bedarf, ob die Verjährung öffentlich-rechtlicher

Ansprüche von Amts wegen oder nur auf Einrede des Betroffenen zu

berücksichtigen ist (vgl. dazu Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010,

Rdn. 2 vor § 53).

III.

Randnummer 50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 52

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere ist für eine Zulassung der Revision wegen

grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kein Raum. Die

Frage der Verjährung des Verzögerungszinsanspruchs in

entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB a. F. ist (sofern

ihr trotz der zwischenzeitlichen Neuregelung des Verjährungsrechts

im BGB überhaupt noch grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte)

eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil

vom 27.04.2005 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = juris

Rdn. 19 ff.).

Randnummer 53

Beschluss

Randnummer 54

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2

i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf

27.242,59 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49a ThürVwVfG, § 53 ThürVwVfG, § 96a ThürVwVfG, § 49 ThürVwVfG, § 44 ThürLHO, § 44a ThürLHO, § 102 ThürVwVfG, § 48 ThürVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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