Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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