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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

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