Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2026 – 5 UF 241/25

Beschwerde gegen Ablehnung einer Neuentscheidung; Kein Außerkrafttreten ohne Sachentscheidung in der Hauptsache
Spruchkörper
5. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0721.5UF241.25.00
Normenkette
§ 56 FamFG, § 57 FamFG

Leitsatz

1. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerde in den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Verfahren zulässig.

2. Eine einstweilige Anordnung tritt nicht nach § 56 FamFG außer Kraft, wenn in der Hauptsache keine Sachentscheidung ergangen ist, sondern der Antrag in der Hauptsache als unzulässig abgewiesen wird.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Lörrach vom 04.12.2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anträge in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.

Randnummer 2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die getrennt lebenden Eltern von K, geboren am …2022. Nach der Trennung lebte K mit der Antragsgegnerin in Deutschland. Es bestand zuletzt die gemeinsame elterliche Sorge.

Randnummer 3

Der Antragsteller leitete am 20.11.2025 das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ein mit dem Ziel, vorläufig Teilbereiche der elterlichen Sorge für K zu erhalten.

Randnummer 4

Dem Antragsteller wurde mit Beschluss vom 21.11.2025 ohne mündliche Verhandlung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, die Entscheidungsbefugnis in schulischen Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten für K übertragen, die Herausgabe von K angeordnet sowie, dass der Beschluss mit Erlass wirksam wird.

Randnummer 5

Sodann wechselte K von der Antragsgegnerin zum Antragsteller und wohnt seit dem 22.11.2025 bei dem Antragsteller in der Schweiz.

Randnummer 6

Mit am 23.11.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Fax beantragte die Antragsgegnerin, eine mündliche Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG durchzuführen, und mit Fax vom 24.11.2025, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge auf die Antragsgegnerin zu übertragen und den Beschluss vom 21.11.2025 aufzuheben.

Randnummer 7

Am 04.12.2025 fasste das Amtsgericht Familiengericht Lörrach folgenden Beschluss:

Randnummer 8

Der Antrag der Antragsgegnerin, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden, und der Antrag, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung auszusetzen, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Randnummer 9

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 16.12.2025 beim Amtsgericht Lörrach eingegangenen Beschwerde. K habe seinen Lebensmittelpunkt bei ihr.

Randnummer 10

Der Antragsteller trägt vor, dass er einen Aufenthaltstitel für die Schweiz habe und K bei ihm in der Schweiz lebe.

Randnummer 11

Die Verfahrensbeiständin nimmt dahingehend Stellung, dass sie zuletzt beim Amtsgericht Lörrach eine Gefährdung des Wohls von K im Haushalt der Antragsgegnerin angezeigt habe und davon ausgehe, dass eine nachhaltige Verbesserung für K bei der Antragsgegnerin nicht erreicht werden könne.

Randnummer 12

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 13

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.

Randnummer 14

a) Das Oberlandesgericht ist für die Beschwerdeentscheidung international zuständig, da ein deutsches Familiengericht entschieden hat. Die entsprechenden Normen (§ 58 Abs. 1 FamFG mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG) gehören zum Verfahrensrecht, das sich nach deutschem Recht richtet (sog. lex fori-Prinzip, vgl. Senat vom 22.03.2017 5 UF 233/16, juris Rn. 16; Senat vom 15.05.2023 5 UF 31/22, juris Rn. 28, jeweils m.w.N.).

Randnummer 15

b) Gegen die Abweisung eines Antrags auf Neuentscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerde, obwohl dies nicht im enumerativen Katalog des § 57 S. 2 FamFG genannt wird, statthaft.

Randnummer 16

Es ist umstritten, ob ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrages auf Neuentscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG statthaft ist (befürwortend: OLG Karlsruhe vom 31.01.2014 20 UF 195/13 juris Rn. 11; BeckOGK/Kischkel, FamFG, 01.03.2026, § 54 Rn. 26; Dutta/Jacoby/Schwab/Heiß, FamFG, 4. Auflage 2021, § 54 Rn. 11; verneinend Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2026, § 54 FamFG Rn. 11; Prütting/Helms/Grohmann, FamFG, 7. Auflage 2025, § 54 Rn. 18; OLG Brandenburg vom 02.03.2017 13 UF 8/17, juris Rn. 18). Der Senat schließt sich der Auffassung an, die eine Anfechtung für zulässig hält. Ansonsten bliebe der beschwerte Beteiligte trotz der besonderen verfahrensrechtlichen Bedeutung, die der Gesetzgeber der mündlichen Erörterung beigemessen hat, in der Sache rechtsschutzlos. Zudem hätte das Amtsgericht die Möglichkeit, den Rechtsschutz zu beschränken, indem es eine mündliche Erörterung nach § 54 FamFG ablehnt, ohne dass dies in einem Rechtsmittelzug überprüft werden könnte. Daher ist in § 57 FamFG bei den in Satz 2 genannten Verfahren für die Anfechtbarkeit diese erweiternde Auslegung geboten.

Randnummer 17

c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde, weil der Beschluss zur elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht nach § 56 FamFG außer Kraft getreten ist und die Antragsgegnerin daher weiter beschwert ist.

Randnummer 18

Nach § 56 FamFG tritt eine einstweilige Anordnung außer Kraft, wenn eine anderweitige Regelung wirksam wird (Abs. 1) oder wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist (Abs. 2 Nr. 2). Es ist für beide Alternativen streitig, ob für das Außerkrafttreten in der Hauptsache eine abweisende Sachentscheidung ergehen muss oder ob es auch ausreicht, dass der Antrag in der Hauptsache als unzulässig abgewiesen wird (vgl. BVerfG vom 09.04.2025 1 BvR 1618/24, juris Rn. 50 mit Darstellung des Meinungsstreites).

Randnummer 19

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, die von einem Außerkrafttreten nur dann ausgeht, wenn in der Hauptsache eine Sachentscheidung ergangen ist. Ansonsten entstünde durch die Wirkungslosigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren bei gleichzeitigem Fehlen einer Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren eine in Kindschaftssachen zu vermeidende Schutzlücke. Eine solche Schutzlücke birgt die Gefahr, dass der ungeregelte Zustand weitere Konflikte zwischen den Eltern und mittelbar auch für die Kinder hervorruft. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung ohne Inkrafttreten einer neuen inhaltlichen Regelung, also mit der Rückkehr zur früheren sorgerechtlichen Situation, ungewollt beispielsweise eine frühere alleinige elterliche Sorge des anderen Elternteils wiederhergestellt würde. Zudem stände eine solche Schutzlücke auch im Widerspruch zu internationalem Recht. Artikel 14 des Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: KSÜ, siehe zur Anwendbarkeit unten) sieht vor, dass getroffene Maßnahmen nach einem Zuständigkeitswechsel vorläufig in Kraft bleiben, bis die neu zuständigen Behörden entschieden haben. Die Regelung soll gewährleisten, dass aufgrund des Wegfalls der internationalen Zuständigkeit keine Schutzlücke entsteht (vgl. Oberster Gerichtshof Wien vom 20.11.2012 5 Ob 104/12y, juris 5.1, Senat vom 22.03.2017 5 UF 233/16, juris Rn. 28). Würde man der Meinung folgen, dass eine einstweilige Anordnung auch dann außer Kraft tritt, wenn in der Hauptsache ein Antrag wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen wird, müsste dieses Ergebnis in einem internationalen Fall gem. Art. 14 KSÜ korrigiert werden. Es gibt keinen Grund, weshalb ein nationaler und ein internationaler Fall in dieser Frage unterschiedlich geregelt sein sollte.

Randnummer 20

2. Die Beschwerde ist in der Sache aber nicht begründet.

Randnummer 21

Es fehlt für eine Sachentscheidung an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat vom 22.03.2017 5 UF 233/16, juris Rn. 16; Senat vom 15.05.2023 5 UF 31/22, juris Rn. 28, jeweils m.w.N.). § 65 Abs. 4 FamFG schließt lediglich die Nachprüfung der örtlichen, sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit des Ausgangsgerichts aus (vgl. BGH vom 30.09.2015 – XII ZB 635/14, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe vom 27.07.2023 – 18 UF 233/22, juris Rn. 30).

Randnummer 22

Dies führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass der vorläufige Teilentzug der elterlichen Sorge ohne sich anschließende mündliche Verhandlung in der Sache nicht mehr durch ein deutsches Gericht überprüft werden kann. Vielmehr ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 23

a) Wechselt ein Kind während eines laufenden Kindschaftsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus einem Mitgliedstaat der EU, hier Deutschland, in einen Vertragsstaat, der kein Mitgliedstaat der EU ist, hier die Schweiz, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem KSÜ. Nach dem dann anwendbaren Art. 5 Abs. 1 KSÜ sind die Gerichte des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (vgl. EuGH vom 14.07.2022 C-572/21, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe vom 22.03.2017 5 UF 233/16; juris Rn. 21). Lediglich bei widerrechtlichem Verbringen in einen anderen Vertragsstaat, bleiben die Gerichte des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gemäß Artikel 7 KSÜ so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt und jede sorgeberechtigte Person das Verbringen genehmigt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist nicht von dem seiner Eltern abgeleitet, sondern eigenständig zu bestimmen. Nur soweit es wie bei einem Umzug auf den Bleibewillen ankommt, gibt nicht der Wille des Kindes, sondern derjenige des zur Aufenthaltsbestimmung berechtigten Elternteils den Ausschlag. Dabei kann die Absicht eines Elternteils, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein (OLG Karlsruhe vom 27.07.2023 – 18 UF 233/22, juris Rn. 33).

Randnummer 24

Im Wesentlichen beinhaltet der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts den Lebensmittelpunkt des Kindes und damit den auf Dauer angelegten Ort der tatsächlichen Lebensführung, der den Schwerpunkt seiner sozialen Bindungen in familiärer und schulischer Sicht darstellt. Dieser Ort ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. EuGH vom 22.12.2010 C-497/10, juris Rn. 47; EuGH vom 28.06.2018 C-512/17, juris Rn. 40 ff.; OLG Karlsruhe vom 05.06.2015 18 UF 265/14, juris Rn. 31).

Randnummer 25

b) Nach diesen Maßstäben hat K nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, sodass gemäß Artikel 5 KSÜ die Gerichtsbarkeit in der Schweiz und nicht mehr die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig ist.

Randnummer 26

Es ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt von K in der Schweiz auszugehen.

Randnummer 27

K ist zu seinem Vater, dem Antragsteller, gezogen, der aufgrund seiner dortigen sozialen Einbindung (er wohnt in der Schweiz und geht in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach) mit K auf Dauer in der Schweiz verbleiben will. K hat sich eingelebt und sein Daseinsmittelpunkt befindet sich in der Schweiz. Sein Aufenthalt ist somit hinreichend verfestigt. Dass die Antragsgegnerin eine Rückkehr ihres Sohnes zu ihr wünscht, steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts von K in der Schweiz nicht entgegen. Die Antragsgegnerin ist momentan nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dies ist vielmehr der Antragsgegner, und sie kann somit den Aufenthalt von K nicht verändern. Weil der Antragsteller K nicht widerrechtlich in die Schweiz verbracht hat, ist auch nicht zu erwarten, dass aus diesem Grunde eine Rückführung zur Antragsgegnerin nach Deutschland erfolgen wird. Dem Antragsteller wurde mit Beschluss vom 21.11.2025 in dem anderweitigen einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts Lörrach, 12 F 1228/25, vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K übertragen und angeordnet, dass der Beschluss mit Erlass wirksam wird (§ 40 FamFG). Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Antragsgegnerin von dem Beschluss kommt es daher nicht an. Ob die einstweilige Anordnung zu Recht erging oder unter Vortrag falscher Tatsachen, spielt für die vorliegende Frage des gewöhnlichen Aufenthalts keine Rolle. Damit war der Antragsteller bereits ab dem 21.11.2025 berechtigt, den Aufenthalt von K einseitig zu verändern, und hat dies sodann auch getan. Dass der gewöhnliche Aufenthalt bis zu dem Wechsel zum Antragsteller bei der Antragsgegnerin war, steht dem nicht entgegen.

Randnummer 28

c) Aufgrund der im Beschwerderechtszug fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann die vorläufige Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf den Antragsteller und die Herausgabeanordnung ohne mündliche Anhörung, die noch im Rahmen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte erfolgte, in der Sache nicht mehr überprüft werden. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Randnummer 29

An die Stelle der Überprüfung vor deutschen Gerichten tritt stattdessen die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehr gewöhnlichen Aufenthalts gemäß Art. 15 Abs. 3 KSÜ eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Entscheidung zu erwirken (vgl. Senat vom 22.03.2017 5 UF 233/16, juris Rn. 34)

III.

Randnummer 30

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51, 81, 84 FamFG. Es gibt keinen Anlass vom Grundsatz der Kostentragung durch die erfolglose Beschwerdeführerin abzusehen.

Randnummer 31

2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 5 KSÜ, Art. 14 KSÜ, Art. 15 KSÜ, Art. 7 KSÜ

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Karlsruhe in 5 UF 241/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten