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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 57 FamFG – Rechtsmittel

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

  • 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
  • 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
  • 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
  • 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
  • 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung

entschieden hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 57 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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