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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 151 FamFG – Kindschaftssachen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

  • 1. die elterliche Sorge,
  • 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
  • 3. die Kindesherausgabe,
  • 4. die Vormundschaft,
  • 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
  • 6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • 7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
  • 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

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