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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 119 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

  • 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
  • a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
  • b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
  • 2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 119 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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