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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 118 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 118 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 118 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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