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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 117 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

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„Was regelt § 117 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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