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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2026 – 25 W 28/26

Zum Anwaltszwang im zivilprozessualen Eilverfahren
Spruchkörper
25. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0921.25W28.26.00
Normenkette
§ 78 Abs 1 ZPO, § 920 ZPO, § 569 ZPO

Leitsatz

Weist ein Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss zurück, unterliegt die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Anwaltszwang.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 23.07.2026 (AS. I, 1ff.) hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, die Antragsgegnerin zur Überlassung der vollständigen Versicherungspolice einschließlich sämtlicher Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzenden Vereinbarungen zu verpflichten.

Randnummer 3

Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, dass die Antragsgegnerin sich trotz Aufforderung weigere, der Antragstellerin die Police und weitere Vertragsunterlagen zu überlassen. Die Antragsgegnerin lehne auf gestellte Deckungsanfragen Versicherungsschutz teilweise ab. Mangels Police und Vertragsunterlagen sei es der Antragstellerin nicht möglich zu prüfen, ob diese Entscheidungen der Antragsgegnerin rechtmäßig seien.

Randnummer 4

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.07.2026 den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Randnummer 5

Zur Begründung führt es aus, dass ein Verfügungsanspruch durch die Antragstellerin nicht dargetan sei. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorliegen würden, was jedoch Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG sei. Ebenso wenig sei ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

Randnummer 6

Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Konstanz oder des Oberlandesgerichts Karlsruhe eingelegt werden könne.

Randnummer 7

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 29.07.2026 (AS I, 25 ff.) Bezug genommen.

Randnummer 8

Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 31.07.2026 zugestellten Beschluss mit einem nicht datierten, beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 07.08.2026 eingegangenen Schreiben (AS II, 7) sofortige Beschwerde eingelegt und (wörtlich) beantragt,

Randnummer 9

das Gericht möge seinen Beschluss vom (Datum) aufheben und die einstweilige Verfügung gemäß den ursprünglichen Anträgen erlassen,

Randnummer 10

hilfsweise

Randnummer 11

das Gericht möge die Antragsgegnerin verpflichten, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, eine abschließende, rechtsverbindliche und vollständig begründete Entscheidung über den Deckungsantrag zu treffen.

Randnummer 12

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.08.2026 (AS II, 20 f.) nicht abgeholfen.

Randnummer 13

Der Senat hat mit Verfügung vom 18.08.2026 (AS II, 23 f.) die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die von ihr privatschriftlich erhobene sofortige Beschwerde als unzulässig einzustufen sei, weshalb der Senat beabsichtige, die sofortige Beschwerde zu verwerfen. Denn nach §§ 920 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO sei lediglich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Anwaltszwang befreit, nicht aber die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Ausführungen in der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung, wonach auch im Rahmen der Beschwerde keine Mitwirkung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich sei, sei insoweit unzutreffend.

Randnummer 14

Die Antragstellerin hat hierzu mit E-Mail vom 24.08.2026 (AS II, 26 f.) Stellung genommen. Sie habe sich über einen längeren Zeitraum um anwaltliche Vertretung bemüht und könne hierzu Unterlagen vorlegen.

Randnummer 15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Randnummer 16

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig und daher nach § 572 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen.

Randnummer 17

Zwar ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingereicht. Sie erfüllt aber nicht die Formvoraussetzungen gemäß §§ 569 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde unterliegt dem Anwaltszwang, sodass die von der Antragstellerin ohne anwaltliche Vertretung eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig ist.

1.

Randnummer 18

Grundsätzlich unterliegen Prozesshandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten gemäß § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang. Vom Anwaltszwang ist nach § 78 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme zu machen, wenn die Prozesshandlung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden kann. Dies ist für die Einlegung der Beschwerde nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war.

Randnummer 19

Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wenn diese vor den Landgerichten anhängig sind. Der Umstand, dass einzelne Verfahrenshandlungen, wie etwa der verfahrenseinleitende Antrag nach § 920 Abs. 3 ZPO vom Anwaltszwang befreit sind, ändert insoweit nichts daran, dass es sich um einen Anwaltsprozess im Sinne von § 78 Abs. 1 ZPO handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – VII ZB 9/12 –, juris Rn. 13 ff., zu § 486 Abs. 4 ZPO; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 W 13/19 –, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2024 – 3 W 18/24 –, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2025 – 11 W 6/25 (Kart) –, juris Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 W 23/25 –, juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Mai 2026 – 3 W 13/26 –, juris Rn. 19).

a)

Randnummer 20

Für ein solches Normverständnis spricht schon der Wortlaut von § 920 Abs. 3 ZPO, der (nur) hinsichtlich des Gesuchs, mithin des verfahrenseinleitenden Antrags eine Erklärung zu Protokoll zulässt; dass damit alle Handlungen des Eilverfahrens einschließlich der Einlegung einer sofortigen Beschwerde gemeint sein sollen, lässt sich aus dem Wortlaut nicht ableiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – VII ZB 9/12 –, juris Rn. 13, zu § 486 Abs. 4 ZPO). Die auf einzelne Prozesshandlungen beschränkte Befreiung vom Anwaltszwang verwandelt den Rechtsstreit nicht in einen Parteiprozess (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 W 13/19 –, juris Rn. 19).

b)

Randnummer 21

Auch Sinn und Zweck des § 920 Abs. 3 ZPO sprechen für dieses Verständnis:

Randnummer 22

Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gesuchs sollte – ausschließlich – dessen Form so frei wie möglich gestaltet werden, um der Situation Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegebenenfalls nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – VII ZB 9/12 –, juris Rn. 16, zu § 486 Abs. 4 ZPO; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2024 – 3 W 18/24 –, juris Rn. 14). Diese – das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sichernde – Ausnahme vom Anwaltszwang beschränkt sich aber auf die Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags und erstreckt sich weder auf weitere erstinstanzliche Prozesshandlungen des Antragstellers noch auf solche des Antragsgegners (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 W 23/25 –, juris Rn. 20). So hat beispielsweise der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, wie etwa bei § 118 Abs. 1 S. 2 ZPO auch für den Antragsgegner eine Ausnahme vom Anwaltszwang vorzusehen; dieser unterliegt daher etwa bei der Einlegung eines Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Landgerichten dem Anwaltszwang (vgl. Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 924 ZPO Rn. 9). Auch der Antragsteller unterliegt für weitere Prozesshandlungen – etwa der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nach Widerspruch (§ 924 Abs. 2 S. 2 ZPO) – dem Anwaltszwang. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das einstweilige Verfügungs- und Arrestverfahren trotz dessen Eilbedürftigkeit nicht per se vom Anwaltszwang befreien wollte, sondern nur in Bezug auf den verfahrenseinleitenden Antrag.

Randnummer 23

Diese die Postulationsfähigkeit einschränkende Sichtweise gilt erst recht für die anschließende Beschwerdeeinlegung.

Randnummer 24

Denn lässt der Gesetzgeber schon für weitere erstinstanzliche Verfahrenshandlungen des Antragstellers im Anschluss an die Antragseinreichung eine Ausnahme vom Anwaltszwang nicht mehr zu, erschiene es sinnwidrig, wenn der Gesetzgeber für die anschließende Beschwerdeeinlegung hiervon wiederum eine Rückausnahme machen und den Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeeinlegung erneut vom Anwaltszwang befreien würde (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2025 – 7 W 23/25 –, juris Rn. 20).

c)

Randnummer 25

Schließlich spricht auch der systematische Vergleich mit anderen vergleichbaren Regelungen in der Zivilprozessordnung für dieses Verständnis.

Randnummer 26

So kann nach § 44 Abs. 1 HS. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des erstinstanzlichen Landgerichts, mit dem dieses ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hat, ebenfalls zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, obwohl es sich bei dem Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt. Dies führt aber nach ganz herrschender Ansicht im Beschwerdeverfahren nicht dazu, dass kein Anwaltsprozess im Sinne des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorliegt und die Beschwerde somit gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht von einem Anwalt einzulegen wäre (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04. September 2007 – 3 W 186/07 –, juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 2008 – 19 W 78/08 –, juris Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 4 W 128/19 –, juris Rn. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2024 – 3 W 18/24 –, juris Rn. 15).

Randnummer 27

Ferner bestimmt § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, dass auch die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, wenn die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft. Die Regelung stellt klar, dass die Befreiung vom Anwaltszwang das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens erfasst (vgl. Soltys in: Gsell / Otte / Schmidt / Winter, Beck`scher Online-Großkommentar ZPO, § 569 ZPO Rn. 54).

Randnummer 28

Da es an einer solchen Klarstellung im Rahmen von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gerade fehlt, ist im Hinblick auf eine Beschwerde gegen die landgerichtliche Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Arrests von einer Geltung des Anwaltszwangs auszugehen.

2.

Randnummer 29

Die unrichtige Belehrung durch das Landgericht führt zu keinem anderen Ergebnis.

Randnummer 30

Eine Bindung des Senats als Beschwerdegericht an die – unrichtigen – Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung besteht nicht. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung macht ein unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. Loyal in: Stein, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl. 2024, § 232 ZPO Rn. 15).

3.

Randnummer 31

Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2026 geben ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Randnummer 32

Soweit die Antragstellerin auf § 78b ZPO abstellt, ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. Im Übrigen fehlt es aber auch an einer Darlegung der sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts.

III.

Randnummer 33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 34

Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu befinden, da im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – I ZB 22/02 –, juris Rn. 9).

Randnummer 35

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, wobei der Senat von der Möglichkeit nach § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch gemacht hat, den Streitwert für die erste Instanz abzuändern.

Randnummer 36

Maßgebend für § 3 Hs. 1 ZPO ist das Interesse der Antragstellerin an der Verfügungsgewalt über die im Antrag genannten Dokumente (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 – IX ZR 104/93 –, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 11 W 23/99 –, juris Rn. 3). Die Antragsgegnerin begehrt die genannten Dokumente zu Beweiszwecken und zur Überprüfung, ob die Antragsgegnerin zu Unrecht teilweise Deckungszusagen abgelehnt hat. Wirtschaftlich dient die Herausgabe der Unterlagen mithin der Vorbereitung einer Übernahme der Gerichts- und ggf. Anwaltskosten durch die Antragsgegnerin in diesen Verfahren.

Randnummer 37

Der Senat schätzt diese voraussichtlichen Kosten auf 5.000,00 €. Da die mit dem Antrag herausverlangten Unterlagen – ähnlich wie bei einer Klage auf Auskunft – die Durchsetzung des Hauptanspruches, hier der Übernahme der Kosten durch die Antragsgegnerin erst vorbereiten und erleichtern sollen, war das Interesse gemäß § 3 ZPO nur mit einem Bruchteil hiervon zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – IV ZR 332/13 –, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZR 76/20 –, juris Rn. 18).

Randnummer 38

Der Senat hat dieses Interesse mit 20 % bemessen, was zu einem Streitwert von 1.000,00 € führt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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