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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2026 – 16 UFH 3/26

Spruchkörper
16. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0616.16UFH3.26.00
Normenkette
§ 49 FamFG, § 1666 BGB

Orientierungssatz

Zur Ermittlung des Kindeswohls in einem Sorgerechtsverfahren kann es notwendig sein, Bezugspersonen wie Lehrer oder behandelnde Ärzte und Therapeuten im gerichtlichen Verfahren anzuhören, wenn unmittelbare Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen, insbesondere der betreuende Elternteil Gespräche des Kindes mit Gericht, Sachverständigen, Jugendamt oder Verfahrensbeistand nicht zulässt. Zu diesem Zweck kommt auch ein Eingriff in das Sorgerecht des betreuenden Elternteils durch Ersetzung von Schweigepflichtentbindungen gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB in Betracht.

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung für das Kind der Beteiligten I. Sch., geb. am …, wird abgewiesen.

2. Erklärungen der antragstellenden Mutter als Personensorgeberechtigte für I. Sch., geb. am …, werden wie folgt ersetzt:

a) Dr. C. (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin), …, wird von ihrer Schweigepflicht als Therapeutin von I. Sch., geb. am …, gegenüber dem Oberlandesgericht Karlsruhe hinsichtlich einer Aussage im Verfahren 16 UF 23/26 entbunden.

b) Dr. med. D. (Facharzt für Dermatologie und Allergologie), …, wird von seiner Schweigepflicht als Arzt von I. Sch., geb. am …, gegenüber dem Oberlandesgericht Karlsruhe hinsichtlich einer Aussage im Verfahren 16 UF 23/26 entbunden.

c) Frau G. (Gymnasiallehrerin), Gymnasium E., …, wird von einer etwaigen Schweigepflicht als Lehrerin von I. Sch., geb. am …, gegenüber dem Oberlandesgericht Karlsruhe hinsichtlich einer Aussage im Verfahren 16 UF 23/26 entbunden.

Die Erklärungen unter a) bis c) sind so lange unwiderruflich, bis die benannten Personen im Verfahren 16 UF 23/26 gerichtlich angehört wurden.

3. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung steht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren 16 UF 23/26. In diesem verfolgt die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) mit ihrer Beschwerde weiterhin den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die 12jährige Tochter der Beteiligten.

Randnummer 2

Die Beteiligten sind seit Dezember 2023 geschiedene Ehegatten und Eltern der gemeinsamen Tochter I. Sch., geb. am ... Die Mutter ist promovierte Ärztin, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) ist ebenfalls promoviert (nicht im Bereich Medizin) und arbeitete bis vor kurzem im Management bei B. Sie leben seit 2021 getrennt, wobei der Vater die eheliche Wohnung wohl zunächst ohne Trennungsabsicht im Januar 2021 verließ und die Trennung im März 2021 ausgesprochen und spätestens im Mai 2021 endgültig und vollständig vollzogen wurde.

Randnummer 3

Die Mutter gibt an, der Vater sei in den Zeiten des Zusammenlebens psychisch auffällig bzw. krank gewesen. Er sei sexsüchtig und in Teilen in seiner Sexualität pädophil orientiert, zeige massive Affektdurchbrüche, Panikattacken, rezidivierende Suizidgedanken, aggressives Verhalten, veränderte Persönlichkeitszustände und Mediensucht, zudem auch psychopathische, sadistische und narzisstische Züge. Es seien Depressionen diagnostiziert worden. Er habe über lange Zeit Psychopharmaka genommen, um diese Symptome zu lindern, und habe sich auch in therapeutischer Behandlung befunden. Zum Beleg dieses Vortrags legt die Mutter u.a. eigene Chatnachrichten aus dem Jahr 2019 vor, in denen sie bereits von aggressiven und depressiven Phasen des Vaters berichtete, sowie eine Bestätigung der Beratungsstelle „Frauennotruf gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Mädchen e.V.“, wonach die Mutter dort bereits seit 2016 immer wieder wegen sexueller Bedrängung und Belästigung durch den Vater, teilweise auch vor den Kindern, in Beratung war.

Randnummer 4

I. ist nach der Trennung der Eltern - gemeinsam mit zwei älteren Halbgeschwistern - im Haushalt der Mutter geblieben. Kontakt zum Vater bestand jedenfalls seit dem zweiten Halbjahr 2021 nicht mehr. Zuvor hatte der Vater I. im Februar 2021 noch in der elterlichen Wohnung und nach der ausgesprochenen Trennung ein einziges Mal im Juli 2021 an der Schule gesehen. Der Kontakt in der Wohnung verlief ausweislich der vom Vater vorgelegten Fotos augenscheinlich fröhlich (37 F 152/21, AS 233). I. hat seitdem auch im Rahmen eines angeordneten, von einer Umgangspflegerin begleiteten Umgangs (Beschluss v. 30.09.2021, 37 F 152/21) jeglichen Kontakt abgelehnt. Der begleitete Umgang wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 10.12.2021 vorläufig ausgesetzt. Die Umgangspflegerin hatte I. zuvor seit Oktober 2021 fünfmal sehen, aber kaum sprechen können. In den diversen gerichtlichen Verfahren seit 2021 hat eine Kindesanhörung von I. nicht stattgefunden.

Randnummer 5

Im Verfahren des Amtsgerichts Heidelberg, 37 F 113/21, waren Kindesanhörungen terminiert worden auf 11.08.2021, 15.09.2021, 21.09.2021, 27.10.2022, 11.05.2023, 23.05.2023 und 07.11.2023. Zum ersten Termin befanden sich Mutter und Kind im Urlaub. Zum zweiten teilte die Mutter am Tag des Termins mit: „I. möchte aus kinderpsychiatrisch nachvollziehbaren Gründen an der für heute anberaumten Anhörung nicht teilnehmen.“ Zum dritten Termin äußerte der anwaltliche Vertreter der Mutter die Ansicht, eine Anhörung des Kindes verbiete sich bis auf Weiteres; die Mutter teilte am Tag vor dem Termin ihre kinderpsychiatrische Einschätzung mit, die Anhörung werde „zu einer unangemessen hohen emotionalen Belastung bei I. führen“ und somit dem Kindeswohl schaden. Ergänzend legte sie nach dem verstrichenen Termin ein Schreiben von Prof. Dr. R. (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin) vom 23.09.2021 vor mit (u.a.) dem Inhalt: „Es ist erfreulich, dass sich I. nach der Trennung der Eltern offenbar stabilisieren konnte. Dennoch sehe ich einen akuten Behandlungsbedarf. Da I. selbst aktuell wenig Problembewusstsein zeigt, ist eine Psychotherapie nicht vorrangig indiziert. Neuro-Feedback mit einem Schwerpunkt in Stress-Regulation“ werde jedoch empfohlen. Ende 2021 wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben; die Mutter wendete sich jedoch gegen beide beauftragten Sachverständigen, so dass der Beweisbeschluss im Oktober 2022 wieder aufgehoben wurde. Hinsichtlich des Anhörungstermins am 27.10.2022 schrieb die Mutter, sie gehe von einer Kindeswohlgefährdung durch die Gerichtsverfahren aus, und legte ein Attest von Prof. R. vor, wonach die Ausgestaltung der Anhörung anzupassen sei; es werde dringend die Anwesenheit einer weiteren, vom Kind gewählten, vertrauten Person empfohlen sowie möglichst eine Anhörung per Video aus dem häuslichen Umfeld. Nachdem das Gericht den Anhörungstermin aufrechterhalten hatte, stellte die Mutter einen Befangenheitsantrag; der Termin wurde sodann aufgehoben. Zum Termin am 11.05.2023 hatte die Mutter (zunächst nur) Einwände hinsichtlich der Uhrzeit. Nachdem der Termin (aus anderen Gründen) auf den 23.05.2023 verlegt wurde, stellte die Mutter einen Befangenheitsantrag. Zum Termin am 07.11.2023 teilte die Mutter im Schreiben vom 30.10.2023 mit, durch die Anhörung drohe I. ein massiver seelischer Schaden. Sie habe nun eine Traumatherapie bei Frau H. (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin) begonnen, die nicht gestört werden dürfe. Zudem gerate I. aufgrund plötzlich auftretender Schwellungen, die möglicherweise psychisch getriggert werden, in akute Lebensgefahr (Tod durch Ersticken). Im zugleich vorgelegten Attest von Frau H. vom 23.10.2023 wird bestätigt, dass am 11.07.2023 eine psychotherapeutische Behandlung begonnen wurde; eine Anhörung würde wohl den therapeutischen Prozess stagnieren lassen und zu einer Retraumatisierung führen, sie sei daher kontraindiziert. Der Termin wurde aufgehoben.

Randnummer 6

Auch das Jugendamt und die - verschiedenen - bestellten Verfahrensbeistände haben zu keinem Zeitpunkt mit I. sprechen können. Ebenso fanden Anhörungstermine mit den erwachsenen Beteiligten in regulärer Besetzung quasi nicht statt; nur einmal, am 23.09.2021, waren beide Eltern gleichzeitig in einem Gerichtssaal. Die notwendigen Anhörungen im Scheidungsverfahren wurden getrennt durchgeführt. Mit Beschluss vom 09.01.2024 (Az. 37 F 113/21) schloss das Amtsgericht Heidelberg den Umgang des Vaters mit I. bis September 2025 aus.

Randnummer 7

Neben dem Verfahren 37 F 113/21 haben die Beteiligten eine Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren geführt, unter anderem:

Randnummer 8

Am 30.05.2022 (Az. 37 F 77/22) beantragte die Mutter, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidung über einen Schulwechsel von I. zu übertragen; am 02.06.2022 ergänzte sie, es sei ein Wechsel auf die Grundschule des Instituts (E. I.) gewünscht. Den Antrag nahm sie mit am 13.06.2022 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben zurück, da die Zustimmung des Vaters auf anderem Weg habe eingeholt werden können.

Randnummer 9

Am 27.08.2022 (Az. 38 F 161/22) stellte die Mutter einen erneuten Antrag hinsichtlich der Schulwahl, diesmal in Bezug auf die weiterführende Schule. Für I. sei die Schulwahl ein großes Thema, sie spreche wie ihre Freundinnen öfter darüber, dass sie gerne auf das E. I. und das T.-Gymnasium wechseln möchte. Die Mutter sehe (in dieser Reihenfolge) das T.-Gymnasium, das E. I. und das H. College als geeignet an, der Vater möge dem zustimmen. Der Vater erklärte, er sei mit dem T.-Gymnasium, dem KFG (staatliche Schule) oder dem St. R.-Gymnasium in H. einverstanden. Auch das E. I. komme in Betracht. Das Amtsgericht hat den Antrag der Mutter, der Vater müsse zu drei Privatschulen seine Zustimmung erklären, abgewiesen. I. besucht seit der 5. Klasse das E. I.

Randnummer 10

Einen Antrag der Mutter, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur alleinigen Entscheidung über geplante Urlaubsreisen nach Thailand und in die Schweiz zu übertragen, wurde mit Beschluss vom 24.07.2023 abgelehnt (Az. 38 F 135/23), da es sich hierbei nicht um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung handele. Der Mutter wurde zugleich, wie beantragt, die Entscheidung zur Durchführung der Auffrischungen der Tollwutimpfung übertragen. Die Impfungen wurden von der Mutter durchgeführt, die Thailand-Reise fand statt.

Randnummer 11

Mit Beschluss vom 21.01.2025 wurde der Mutter antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das alleinige Sorgerecht für medizinische Angelegenheiten inklusive psychologischer und psychotherapeutischer, kinderpsychiatrischer sowie psychopharmakologischer Untersuchungen und Behandlungen für I. übertragen (Az. 38 F 210/24), da es insoweit an jeglicher Kommunikationsfähigkeit der Eltern fehle.

Randnummer 12

Ein Antrag der Mutter auf weitergehende Sorgerechtsübertragung im Wege der einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 07.03.2025 zurückgewiesen (Az. 38 F 20/25), da es an einem dringenden Regelungsbedürfnis fehle. Allein wegen der bevorstehenden Schulreise nach England im Sommer 2025 sei dieses zu bejahen; hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Teilbereich der elterlichen Sorge, sondern um eine einzelne Angelegenheit i.S.d. § 1628 BGB. Ein vom Vater unterschriebenes Formular der Schule bezüglich der Sprachreise legte dieser am 03.03.2025 vor; die auf dem Formular vermerkte Anmeldefrist war der 12.03.2025. Die Mutter meldete I. nicht zu der Reise an, da sie weitere Probleme mit dem Vater fürchtete.

Randnummer 13

Einen am 04.08.2025 beim Amtsgericht Heidelberg gestellten Sorgerechtsantrag nahm die Mutter am 20.08.2025 zurück.

Randnummer 14

Am 28.10.2025 hat die Mutter im Verfahren Az. 2 F 275/25 (Ausgangsverfahren des Beschwerdeverfahrens Az. 16 UF 23/26) beim Amtsgericht Schwetzingen - nach einem Umzug in den dortigen Gerichtsbezirk - beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht für I. zu übertragen. Zur Begründung hat sie zusammengefasst angegeben, eine Zusammenarbeit mit dem Vater sei ihr nicht möglich und nicht zumutbar. Die bestehende gemeinsame Sorge schädige das Kindeswohl. Der Vater habe in der Vergangenheit medizinische Maßnahmen wie den Impfschutz vor der Thailandreise verzögert. Er habe verhindert, dass I. ihre Wunsch-Schule, das H. C., besucht; stattdessen müsse sie nun das E. I. besuchen. Er sei auch verantwortlich dafür, dass I. die T.-Grundschule, die sie nur für einen Zeitraum von acht Monaten besucht hatte, noch während der laufenden Grundschulzeit wieder verlassen musste. Bei einer von der Mutter mit I. vorgenommenen England-Reise seien sie an der Grenze zunächst aufgehalten worden, da sie eine Zustimmung des Vaters zu der Reise nicht vorweisen konnten. Die Mutter sehe sich daher nun überhaupt nicht mehr in der Lage, mit I. das Land zu verlassen. Am letzten Tag der Thailand-Reise (2023) habe I. eine Schwellung im Gesicht entwickelt. Diese sei auf I.s Sorge vor der Rückreise und den evtl. zu erwartenden Problemen, die der Vater ihr beim Grenzübertritt verursachen könnte, zurückzuführen. I. müsse daher nun lebenslang einen Adrenalin-Pen mit sich führen und habe deswegen an diversen Schulausflügen und sonstigen Aktivitäten nicht teilnehmen können. Die Mutter sieht die Schwellung als Ausprägung eines Quincke-Ödems und gibt an, dieses sei von Dr. D. diagnostiziert worden. I. sei auch in der Schule verunsichert gewesen, weil sie nicht gewusst habe, ob der Vater der Veröffentlichung von Schulfotos oder der Ausstellung eines Bücherei-Ausweises zugestimmt habe. Von der Anmeldung zur Schulreise nach Schottland habe sie wegen der „mit der Schule zu klärenden allfälligen Fragen“ ohne sorgerechtliche Vollmacht oder Sorgerechtsübertragung abgesehen. Auch an zukünftigen Schulreisen werde I. nicht teilnehmen können. Es stehe nun auch die Entscheidung an, ob I. konfirmiert werden solle. I. habe indes schon angekündigt, sich vollständig gegen eine Konfirmation zu entscheiden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass auch hier Probleme mit dem Vater zu befürchten seien. Auch die demnächst anstehende Profilwahl werde der Vater wohl torpedieren. Schließlich müsse für I. ein neuer Reisepass beantragt werden. Auf weitere Handlungen in I. Interesse habe die Mutter in der Vergangenheit schlicht verzichtet, wie etwa die Einrichtung eines Kontos, einer Zahnzusatzversicherung oder weitere Auslandsreisen, um nicht Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen.

Randnummer 15

I. gehe es in der Obhut der Mutter gut. Sie sei eine gute Schülerin - die vorgelegten Zeugnisse weisen weit überwiegend gute und sehr gute Noten auf - und sei musikalisch erfolgreich. Wegen einer PTBS- und ADS-Symptomatik sei eine medikamentöse Behandlung erforderlich; diese nehme die Mutter selbst, in Absprache mit Fachärzten, mit Sertralin und Ritalin vor, wobei die Behandlung mit Sertralin zuletzt von 50 mg täglich auf 25 mg reduziert worden sei und dafür nun zusätzlich Ritalin gegeben werde.

Randnummer 16

I. dürfe nicht gerichtlich angehört werden. Eine Konfrontation mit Personen aus dem gerichtlichen Kontext stellten eine erhebliche psychische Belastung für I. dar, weil sie durch die Befragung im Hinblick auf ihr Trauma getriggert werde, was eine lebensbedrohende körperliche Reaktion in Form des Quincke-Ödems auslösen könne. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer psychischen Destabilisierung. Auch eine gemeinsame Anhörung der Eltern, eine familienpsychologische Begutachtung im Verfahren oder eine fundierte Stellungnahme von Jugendamt und Verfahrensbeistand, die sich auf persönlichen Kontakt mit der Mutter oder I. stützen könnten, sei nicht möglich. Zum Nachweis dieser Tatsachen hat die Mutter erstinstanzlich zunächst die aus den Vorverfahren bekannten ärztlichen und therapeutischen Schreiben vorgelegt: von Prof. R. aus den Jahren 2021 bis 2023, von Frau H. vom 23.10.2023, von Dr. C. vom 03.12.2024, von der Kinderärztin Dr. B. vom 04.09.2024. Auf den Hinweis des Gerichts, dass es auf den aktuellen Gesundheitszustand des Kindes ankomme, der sich aus den älteren Attesten nicht erkennen ließe, legte sie ein Schreiben von Dr. C. vom 11.11.2025 vor. Danach bestehe bei I. eine Traumafolgestörung (F43.1) und eine Aufmerksamkeitsstörung (F98.8). Durch eine Kindesanhörung von I. sei eine mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende psychische und körperliche Belastung zu erwarten; diese sei daher weiterhin kontraindiziert. Durch eine erneute Einbindung in ein familienrechtliches Verfahren und Anhörung sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen, bisherige Therapieerfolge würden zunichte gemacht. Die Therapeutin bezieht sich dabei zusätzlich auf „das bei I. bekannte Quincke-Ödem“.

Randnummer 17

Das Amtsgericht hat daraufhin auf eine Kindesanhörung verzichtet.

Randnummer 18

Der Vater hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag der Mutter zurückzuweisen. Er sei jederzeit bereit, in sorgerechtlichen Fragen zu kooperieren und diesbezügliche Anfragen der Mutter innerhalb von 14 Tagen zu beantworten.

Randnummer 19

Das Amtsgericht hat I. eine Verfahrensbeiständin bestellt und diese sowie den Vater persönlich angehört. Die Mutter ist zum - getrennt vom Vater angesetzten - Anhörungstermin nicht erschienen. Sowohl Verfahrensbeiständin als auch Jugendamt konnten weder mit der Mutter noch mit I. in Kontakt treten.

Randnummer 20

Mit Beschluss vom 12.01.2026 hat das Amtsgericht den Antrag der Mutter zurückgewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB habe nicht festgestellt werden können. Die zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten seien nicht ausreichend gewesen, um eine Feststellung dazu, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, zu treffen. Es sei daher nur die Übertragung der Gesundheitssorge, die bereits mit der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.01.2025 ausgesprochen worden war, im Hauptsacheverfahren zu bestätigen.

Randnummer 21

Hiergegen wendet sich die Mutter im Beschwerdeverfahren Az. 16 UF 23/26 mit ihrer am 03.02.2026 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Der angegriffene Beschluss werde der Sachlage nicht gerecht; tatsächlich sei das Kindeswohl durch die fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge gefährdet.

Randnummer 22

Mit Schreiben vom 18.02.2026 beantragt die Mutter zusätzlich, im Wege der einstweiligen Anordnung wegen drohender Kindeswohlgefährdung ihr Teilbereiche der elterlichen Sorge für I. zu übertragen. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Az. 16 UFH 3/26.

Randnummer 23

Zur Begründung gibt sie an, die gemeinsame elterliche Sorge führe zu einer massiven chronischen psychischen Belastung von I., die sich zu verschiedenen Zeitpunkten krisenhaft bis hin zu lebensmüden Gedanken und der Notwendigkeit einer psychopharmakologischen Behandlung gesteigert habe. Hinsichtlich der von der Mutter dargestellten konkreten Schäden, die bei I. in den vergangenen fünf Jahren seit der Trennung der Eltern eingetreten seien, wird auf das Schreiben vom 18.02.2026 verwiesen. Gründe, die für eine Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsregelung sprechen könnten, werden von der Mutter benannt als: ein im September 2026 ablaufender Reisepass von I.; eine demnächst anstehende Entscheidung zur Konfirmation; ein geplanter Studienaufenthalt ihrer Halbschwester in England ab September/Oktober 2026 und der daran anschließende Wunsch, diese dort zu besuchen. I. sei aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Schwetzingen seit Januar 2026 erneut dekompensiert. Sie zeige nächtliche Trauma-Symptome, ziehe sich immer weiter zurück, leide unter einer sich verschlechternden Stimmung trotz des Antidepressivums, habe schließlich geäußert, so nicht mehr leben zu wollen. Letztere Äußerung könne die Mutter jedoch fachlich sicher einschätzen; eine akute Suizidgefahr bestehe nicht.

Randnummer 24

Zu der aktuellen Entwicklung hat die Mutter angegeben, sie habe I. mitteilen müssen, dass sie einen Kurzurlaub in Italien abgesagt habe, da sie nicht mehr über die Grenze kämen. Sie habe I. auch nicht innerhalb der inzwischen verstrichenen Frist für die Schulreise nach Edinburgh angemeldet. Weiter habe sie Ines mitgeteilt, dass sie an geplanten Reisen zum Besuch ihrer Halbschwester in England nicht mitkommen könne. I. habe sich nun endgültig gegen eine Konfirmation entschieden. I. habe am 25.03.2026 in der Schule einen roten Ausschlag der über die ganze Schulter ging, entwickelt. Möglicherweise habe dies im Zusammenhang gestanden mit Frustration über das laufende Gerichtsverfahren. Die Mutter habe I. abgeholt und medizinisch behandelt. Aus ihrer Sicht handelte es sich wieder um ein Quincke-Ödem. Sie schließt daraus, dass außerhalb des mütterlichen Einflussbereichs und ihrer medizinischen Expertise I. in lebensbedrohlicher Gefahr sei, weil sie sich selbst bei derartigen Vorkommnissen nicht zu helfen wisse. Eine Kindesanhörung müsse daher unterbleiben.

Randnummer 25

Der Vater hat im Verfahren Az. 16 UF 23/26 auf Vorschlag des Senats Einverständniserklärungen zur Auslandsreise sowohl für EU/Schweiz als auch für Großbritannien übermittelt sowie eine Zustimmungserklärung zur Ausstellung eines Personalausweises und Reisepasses für I.; dazu hat er eine Kopie seines Personalausweises beigelegt. Die Unterlagen wurden am 30.04.2026 postalisch an die Mutter abgeschickt und sind am 03.05.2026 als Kopie beim Oberlandesgericht eingegangen.

Randnummer 26

Im Verfahren Az. 16 UF 23/26 wurden die Mutter am 05.05.2026 und der Vater am 20.05.2026 persönlich angehört. In der Anhörung der Mutter bekräftigte diese, dass sie eine gerichtliche Anhörung von I. für lebensgefährlich halte, und verwies hierzu auf die eingereichten Atteste. Zugleich erklärte sie, eine Anhörung der behandelnden Psychotherapeutin von I., Dr. C., der behandelnden Ärzte oder der Klassenlehrerin von I. durch den Senat für unsinnig zu halten. Sie schloss es daher ausdrücklich aus, eine der genannten Personen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

II.

Randnummer 27

Der Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Allerdings sind gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls von Amts wegen zu treffen.

1.

Randnummer 28

Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon auf die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Randnummer 29

a) Die §§ 49 ff. FamFG enthalten allgemeine Regelungen über einstweilige Anordnungen. Sie gelten für einstweilige Anordnungen aller Art, soweit das FamFG keine Sonderregelungen enthält (Grohmann in: Prütting/​Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 49 FamFG, Rn. 1). Sie gelten damit auch für Anordnungen, die in zweiter Instanz durch das Beschwerdegericht nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG erlassen werden.

Randnummer 30

Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Maßnahme erlassen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Es bedarf damit sowohl eines materiell-rechtlichen Anordnungsanspruchs (hierzu unter b) als auch eines Anordnungsgrundes im Sinne der besonderen Dringlichkeit (hierzu unter c).

Randnummer 31

b) Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist derzeit zwar als denkbar einzuordnen, kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.

Randnummer 32

Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs sind die materiell-rechtlichen Normen des BGB daraufhin zu überprüfen, ob ein zu schützendes Recht oder Rechtsverhältnis nach materiellem Recht besteht. In den Familiensachen des § 111 FamFG gibt es keine Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast. Vielmehr hat das Gericht die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Tatsachen gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln, wobei sich das Gericht – je nach Eilbedürftigkeit – mit einer vorläufigen Klärung des Sachverhalts begnügen darf (MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, FamFG § 49 Rn. 4, beck-online).

Randnummer 33

Der Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist am Maßstab des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu messen. Danach ist die gerichtliche Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung gerade auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Erste Voraussetzung ist danach, dass die gemeinsame elterliche Sorge aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht kommt. Ist dies der Fall, so ist auf der nächsten Stufe zu prüfen, ob die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (sog. doppelte Kindeswohlprüfung). Die Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts nach § 1671 BGB steht allerdings unter dem Vorbehalt des § 1671 Abs. 4 BGB; danach ist dem Antrag nicht stattzugeben, wenn die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften - vornehmlich aus Gründen des Kinderschutzes - abweichend geregelt werden muss.

Randnummer 34

Dem Senat sind derzeit jegliche Erkenntnisquellen hinsichtlich des Kindeswohls von I., die nicht von der Mutter vermittelt oder übermittelt werden, abgeschnitten. Weder ist eine Anhörung des Kindes möglich noch lässt die Mutter zu, dass der Senat mit Dritten, die einen unmittelbaren Eindruck von I. haben, spricht oder von diesen Informationen unmittelbar einholt. Sie ist lediglich bereit, schriftliche Stellungnahmen selbst einzuholen und weiterzureichen. Auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme von weiteren Verfahrensbeteiligten wie einem Verfahrensbeistand oder dem Jugendamt mit dem Kind lässt die Mutter nicht zu, und zwar unabhängig von den jeweiligen Personen.

Randnummer 35

Ob auf dieser Grundlage - auch bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung - ein Anordnungsanspruch im Sinne der Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge bejaht werden kann, erscheint fraglich. Die Frage kann hier jedoch angesichts des fehlenden Regelungsbedürfnisses offen bleiben.

Randnummer 36

c) Die von der Mutter vorgetragenen Umstände rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme eines dringenden Regelungsbedürfnisses.

Randnummer 37

Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne von § 49 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre, das heißt die zu schützenden Interessen nicht gewahrt würden (vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 49 Rn. 3). Nicht ausreichend ist, dass die gerichtliche Entscheidung dem erstrebten Ziel am besten entsprechen würde. Erforderlich ist vielmehr eine Gefährdung der zu schützenden Interessen. Bei einem Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist auch für die Frage der Dringlichkeit das Kindeswohl das maßgebliche Kriterium (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 WF 972/10).

Randnummer 38

Konkret anstehende sorgerechtliche Entscheidungen für I., die ein Zusammenwirken der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erforderten, sind aktuell nicht ersichtlich. Die Mutter hat hierzu zwar zunächst einige Punkte benannt, jedoch teilweise bereits kurze Zeit später mitgeteilt, dass die Entscheidungen bereits aus anderen Gründen hinfällig geworden seien. So habe sich I. gegen eine Konfirmation entschieden - damit entfällt die Notwendigkeit einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern darüber, ob I. zur Konfirmation und zum Konfirmationsunterricht angemeldet werden soll. Ebenso habe sich die Mutter gegen eine Teilnahme von I. an der schulischen England-Reise entschieden, da diese angesichts der gesundheitlichen Situation von I. mit zu großen Unwägbarkeiten verbunden sei. Die Anmeldefrist hierfür ist auch bereits abgelaufen, so dass auch in diesem Punkt eine Entscheidung nicht ansteht. Soweit es um die Ausstellung eines Reisepasses und um familiäre Reisen in das europäische Ausland (einschließlich Großbritannien) geht, ist die Mutter mit den vom Vater vorgelegten Formularen und Kopien vollständig handlungsfähig; auch hier ist ein weiteres Zusammenwirken der Eltern nicht erforderlich.

Randnummer 39

Soweit die Mutter auf psychische Belastungen des Kindes abstellt, können diese ein dringendes Regelungsbedürfnis nicht begründen. Die von der Mutter geschilderte Belastung des Kindes beruht auf der Auseinandersetzung mit den Elternstreitigkeiten im Allgemeinen und gerichtlichen Verfahren im Besonderen und ist Bestandteil der Lebensrealität von I. seit nunmehr fünf Jahren. Ob und inwieweit diese Belastung durch gerichtliche Entscheidungen minimiert oder aufgehoben werden kann, ist Gegenstand des Hauptsacheverfahrens; zum aktuellen Zeitpunkt ist keineswegs offensichtlich, dass dieser Belastung - ohne weitere Sachverhaltsaufklärung und ohne Anhörung des Kindes - durch eine schnelle Übertragung des gesamten Sorgerechts auf die Mutter, wie von dieser gewünscht, entgegengewirkt werden könnte. Damit ist aber auch unklar, ob durch eine einstweilige Anordnung erheblicher Nachteile vermieden werden könnten, die bei einem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache bestehen blieben.

Randnummer 40

Insgesamt ist daher kein Anhaltspunkt ersichtlich, der ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne von § 49 Abs. 1 FamFG ohne Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache begründen könnte.

2.

Randnummer 41

Zur Fortführung des Hauptsacheverfahrens Az. 16 UF 23/26 ist jedoch ein Eingriff in das Sorgerecht der Mutter in Form der Ersetzung von Schweigepflichtentbindungen gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB erforderlich.

Randnummer 42

Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in ihre Verantwortung gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – XII ZB 150/19 –, Rn. 19, juris mwN).

a)

Randnummer 43

aa) Generell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Für die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann das Gewicht der zur Beseitigung dieser Gefährdung zu treffenden Maßnahme nach § 1666 BGB hingegen keine Bedeutung erlangen. Erst wenn eine Kindeswohlgefährdung feststeht, stellt sich die Frage nach der erforderlichen und geeigneten Maßnahme und nach deren Verhältnismäßigkeit. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht. Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein. Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 408/18 –, Rn. 18 - 19, juris mwN).

Randnummer 44

bb) Gemessen hieran besteht eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl von I., da eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht mangels verlässlicher Entscheidungsgrundlage unmöglich gemacht wird.

Randnummer 45

Wie die Mutter ausführlich dargelegt hat, ist I. durch die bereits seit der Trennung der Eltern, also seit über fünf Jahren, bestehende Situation hochgradig belastet. I. wird inzwischen bereits langjährig eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert (Dr. B., 04.09.2024; Dr. C., 03.12.2024 und 11.11.2025; Prof. R. 03.07.2023), die behandlungsbedürftig ist bzw. wäre. Die Mutter hat jedoch in ihrer Anhörung durch den Senat ausgeführt, eine begonnene Traumatherapie sei abgebrochen worden und könne auch erst wieder aufgenommen werden, wenn jeglicher Kontakt zum Vater und den damit im Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahren beendet sei. I. befindet sich somit nun schon seit Jahren in einer Situation einer erheblichen psychischen Erkrankung, hat nach Aussage der Mutter bereits Selbstmordgedanken geäußert, hat nach Aussage der Mutter nunmehr ein körperliches, lebensgefährliches Symptom basierend auf psychischen Belastungen entwickelt (Quincke-Ödem) und bedarf beständiger medikamentöser Behandlung mit Antidepressiva und Psychostimulanzien, die die Mutter selbst vornimmt. Eine adäquate therapeutische Behandlung kann jedoch - nach Aussage der Mutter - in der gegenwärtig ungeklärten Sorgerechtssituation nicht erfolgen. Es ist damit eine Schädigung des Kindeswohls nicht nur zu erwarten, sondern bereits eingetreten.

Randnummer 46

Diese Schädigung des Kindeswohls kann von den Eltern selbst nicht abgewendet werden. Ein friedlicher Umgang miteinander und ungestörte, kommunikative Zusammenarbeit zur kindeswohlgerechten Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ihnen, was die vielzähligen Verfahren der vergangenen Jahre gezeigt haben, nicht möglich. Die Mutter hat auch im vorliegenden Verfahren sehr deutlich gemacht, dass sie nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den Vater in sorgerechtlichen Fragen selbstständig zu kontaktieren (vgl. Befangenheitsantrag v. 28.02.2026, AS 149). Es erscheint damit ausgeschlossen, dass die Eltern eine befriedete Situation herbeiführen, die dem gemeinsamen Kind die bestehenden Belastungen abnimmt. Es ist vielmehr ein Eingreifen der Familiengerichte erforderlich; nach Darstellung der Mutter kommt nur eine gerichtliche Übertragung des gesamten Sorgerechts auf sie in Betracht, um für I. eine sichere und unbelastete Ausgangssituation zu schaffen, die ihr die therapeutische Bewältigung bestehender Traumata ermöglicht.

b)

Randnummer 47

Die Ersetzung von Erklärungen der Mutter als Sorgerechtsinhaberin, wie geschehen, ist das verhältnismäßige Mittel, um der bestehenden Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.

Randnummer 48

Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren – einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen – Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein. Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann dagegen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 408/18 –, Rn. 33, juris mwN).

Randnummer 49

aa) Schweigepflichtentbindungen für den behandelnden Allergologen, die behandelnde Psychotherapeutin und die Klassenlehrerin von I. erscheinen geeignet, um das Beschwerdeverfahren 16 UF 23/26 fortführen zu können und einer Entscheidung über das Sorgerecht zuzuführen.

Randnummer 50

(1) Eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts setzt regelmäßig - wie auch jede andere abschließende Entscheidung in einem Sorgerechtsverfahren - eine Anhörung des betroffenen Kindes gem. § 159 FamFG voraus.

Randnummer 51

Die Norm trägt verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben Rechnung: Aus Art. 12 Abs. 1 UN-KRK und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt sich, dass der geäußerte Kindeswille bei allen das Kind betreffenden Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen ist. Jede gerichtliche Entscheidung, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, wobei dem geäußerten Kindeswillen mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zukommt. Die für die Berücksichtigung des Kindeswillens notwendige persönliche Anhörung des Kindes gründet sich ebenfalls auf verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 2 UN-KRK). Zudem ist das Gericht zur Wahrung des verfahrensrechtlichen Gehalts von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Sorgerechts- und Umgangsverfahren verpflichtet, sich eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu verschaffen, wozu regelmäßig auch die persönliche Anhörung des Kindes gehört. In diesen besonders grundrechtssensiblen Verfahren ist daher sicherzustellen, dass Kindern als Träger des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde ermöglicht wird, dem Gericht ihre persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar zu machen, damit die Entscheidung den Belangen des Kindes gerecht wird (MüKoFamFG/Schumann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 159 Rn. 1, beck-online mwN).

Randnummer 52

Eine Entscheidung ohne Anhörung des Kindes ist nur in gesetzlich bestimmten, engen Ausnahmefällen möglich (§ 159 Abs. 2 FamFG), von denen hier nur Nr. 1 (“schwerwiegender Grund“) in Betracht kommt; in diesem Zusammenhang sind insbesondere Belastungen des Kindes durch die Anhörung zu berücksichtigen.

Randnummer 53

Eine mögliche Belastung des Kindes durch die Anhörung ist vom Gericht gegen die Vorteile, die diese Art der Sachverhaltsaufklärung bietet, abzuwägen. Sollten die Belastungsmomente überwiegen, kann die Anhörung gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG unterbleiben (BT-Drucks. 16/6308 S. 416). Von einer persönlichen Anhörung kann danach abgesehen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind hierdurch in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird bzw. wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Regelmäßig setzt die Entscheidung über das Absehen von einer Anhörung die Abwägung der Kindesinteressen mit der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) voraus. Je bedeutsamer der Eingriff in die Rechtssphäre des Kindes ist, umso stärker ist die Pflicht zur Anhörung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – XII ZB 411/18 –, Rn. 16, juris).

Randnummer 54

(2) Danach ist es nicht schlechterdings ausgeschlossen, im Beschwerdeverfahren eine Sorgerechtsübertragung vorzunehmen, auch ohne dass I. vom Senat persönlich angehört wird.

Randnummer 55

Voraussetzung hierfür ist allerdings zum einen, dass durch die Anhörung eine mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende psychische Belastung bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes zu befürchten ist. Die Mutter sieht diese Voraussetzungen als gegeben an und verweist auf vorliegende Atteste, davon aktuell das Schreiben der Psychotherapeutin Dr. C. vom 11.11.2025. Dieses Attest ist angesichts der Gesamtumstände jedoch nicht ohne weiteres geeignet, auf eine vollständige Unmöglichkeit der Anhörung des Kindes zu schließen. Soweit darin auf bestehende psychische Beeinträchtigungen des Kindes (posttraumatische Belastungsstörung u.a.) verwiesen wird, ist mit zu berücksichtigen, dass die Mutter bereits seit Beginn der gerichtlichen Verfahren vor gut fünf Jahren eine Anhörung des Kindes aus psychiatrischen Gründen für nicht angezeigt hält. Es ist weiter zu sehen, dass das Kind bisher nicht etwa durch vielfältige gerichtliche Anhörungen belastet war, sondern im Gegenteil bei keiner einzigen Gelegenheit die Chance hatte, gegenüber einem Gericht seinen Standpunkt selbst zu vertreten. Gleiches gilt für Anhörungen durch Jugendamt oder bestellte Verfahrensbeistände, denen ein Kontakt zum Kind ebenfalls verwehrt wurde. Es ist schließlich zu sehen, dass die Mutter jegliche Überlegungen, wie eine Anhörung kindgerecht zu gestalten wäre, rundheraus ablehnte und als (eine richterliche Befangenheit auslösende) Nötigung betrachtete. In diesem Gesamtkontext erscheint es nicht von der Hand zu weisen, dass der Verweis auf eine vollständig kontraindizierte Anhörung im Schreiben der Psychotherapeutin möglicherweise auf eingeschränkter Information dieser durch die Mutter oder auf Gefälligkeit beruht, die in einer persönlichen Befragung einzuordnen und zu konkretisieren ist. Soweit die Psychotherapeutin auf ein „bei I. bekanntes“ Quincke-Ödem verweist, liegt diese Diagnose außerhalb ihres Fachgebietes und kann daher in diesem Zusammenhang den Verzicht auf die Kindesanhörung nicht stützen. Hinsichtlich des von der Mutter vorgetragenen Quincke-Ödems fehlt bisher jegliche fachärztliche Einschätzung; lediglich die Verordnung eines Adrenalin-Pens wurde vorgelegt, nicht aber eine Aussage über die der Verordnung zugrundeliegende Diagnose und den daraus zu ziehenden Schlüssen für eine gerichtliche Anhörung. Da der Zusammenhang von psychogenen Auslösern (wie hier vorgetragen: Konfrontation mit dem Thema „Vater“) mit einem Quincke-Ödem aus allgemein zugänglichen, medizinischen Laien verständlichen Quellen nicht nachvollziehbar ist, die Mutter aber von akuter Lebensgefahr des Kindes im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung ausgeht, ist auch in diesem Punkt eine fachärztliche Einschätzung unverzichtbar. Auch insofern wäre eine von der Mutter übermittelte schriftliche Stellungnahme des Arztes - die, wie gesagt, bisher nicht vorliegt - nicht ausreichend, da auch in diesem Punkt Nachfragen des Senats zum Ausmaß der Gefährdung und zu möglichen Abwendungsszenarien zu stellen wären.

Randnummer 56

Sollte sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Kindes durch eine gerichtliche Anhörung bestätigen, so ist zum zweiten die Abwägung der Kindesinteressen mit der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, um möglicherweise auf eine Kindesanhörung verzichten zu können. Hierfür ist einerseits die Ausprägung der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, je nach Gestaltung der Anhörung, wesentlich, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine Befragung der Therapeutin und des Facharztes notwendig sind. Zum anderen müssen bei bestehender Gefährdung des Kindes weitere Sachaufklärungsmaßnahmen ergriffen werden, die dann unter Umständen so weit tragen können, dass von einer Anhörung des Kindes abgesehen werden kann. Weitere Sachaufklärung ist indessen in der Vergangenheit von der Mutter umfangreich verhindert worden und wird auch in den laufenden Beschwerdeverfahren nicht ermöglicht. Ein Zurückgreifen auf Berichte eines Verfahrensbeistands oder eines Jugendamts, die über eigene Kontakte mit dem betroffenen Kind verfügen und auf dieser Basis eine Empfehlung abgeben können, ist nicht möglich, da keine dieser Personen in den vergangenen fünf Jahren mit I. gesprochen hat. Es erscheint daher unabdingbar, dass der Senat zumindest mit anderen Personen spricht, die - unabhängig von einem „Filter“ durch die Mutter - Kenntnisse von I.s psychischem Zustand, ihrem allgemeinen Wohlbefinden, möglicherweise gelegentlichen Meinungsäußerungen haben. Hierfür sollen einerseits die Psychotherapeutin, andererseits aber auch die Klassenlehrerin von I. angehört werden. In Anbetracht der Tatsache, dass eine regelmäßige Therapie bei Dr. C. nicht stattfindet, erscheint deren Möglichkeit über den Lebensalltag von I. zu berichten, eingeschränkt, weshalb die Einbeziehung der Klassenlehrerin als Mindestinformationsquelle erforderlich ist, um ein Absehen von der Anhörung des Kindes überhaupt in den Bereich des Denkbaren zu bekommen.

Randnummer 57

bb) Die Ersetzung der Erklärung der Mutter über die Entbindung des Arztes, der Therapeutin und der Lehrerin von bestehenden Schweigepflichten ist erforderlich.

Randnummer 58

Die Mutter hat ausdrücklich erklärt, selbst keine der genannten Personen von ihrer Schweigepflicht entbinden zu wollen. Sie hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Senat sich damit abfinden müsse, Informationen über I. und ihr Wohlbefinden allein von ihr, der Mutter, zu erhalten. Sie ist zwar bereit, auch schriftliche Stellungnahmen Dritter (oder auch computergeschriebene Stellungnahmen von I.) vorzulegen, meint aber, der Senat dürfe Fragen nur an sie richten, nicht unmittelbar an Personen, die im Kontakt mit I. stehen. Es ist anzunehmen, dass die Mutter eine schriftliche Stellungnahme, die nicht vollständig ihren eigenen Vorstellungen entspricht, nicht weiterleiten würde; der Senat kann daher - auch in Kenntnis des Verlaufs der Gerichtsverfahren der letzten Jahre - nicht auf eine eigene Anhörung der genannten Personen verzichten.

Randnummer 59

Eine Entbindung von der Schweigepflicht ist notwendig, um Arzt, Therapeutin und Lehrerin im familiengerichtlichen Verfahren anhören zu können.

Randnummer 60

Dem behandelnden Arzt und der behandelnden Therapeutin steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG (im Strengbeweisverfahren) bzw. § 29 Abs. 2 FamFG (im Freibeweisverfahren) iVm § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu. Dieses entfällt, soweit sie gem. § 385 Abs. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Für die Klassenlehrerin von I. ergibt sich ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Amtsverschwiegenheit nach § 376 ZPO dürfte sie nicht unterliegen, da sie als Lehrerin einer Privatschule wohl keine Beamtenstellung innehat. Unabhängig von den in den Verfahrensordnungen festgehaltenen Zeugnisverweigerungsrechten können sich jedoch auch Verschwiegenheitspflichten aus dem abgeschlossenen Schulvertrag oder aus den Dienstpflichten der Lehrer ergeben. Diese wären zumindest im Verhältnis zu einem Verfahrensbeistand oder Sachverständigen zu beachten (vgl. OLG München 29.5.2009 - 26 UF 1745/08, FamRZ 2009, 2101; OLG Schleswig 22.6.2017 - 10 UF 103/17, FamRZ 2018, 109; OLG Brandenburg 27.1.2020 - 15 UF 245/19), wenn sie auch die generelle Pflicht zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage im gerichtlichen Verfahren (vgl. §§ 390, 395 Abs. 1 ZPO; Sternal/Sternal FamFG 22. Aufl. § 30 Rn. 61) nicht beeinflussen dürfte. Dennoch ist vorliegend eine Schweigepflichtentbindung schon deswegen notwendig, weil die Mutter bereits angekündigt hat, die Lehrerin über ihre eigene Verweigerungshaltung zu informieren und darauf zu bestehen, dass sie schweigt (Verfahren 16 UF 23/26, Schreiben vom 21.05.2026, AS 408). Es ist mithin zur Klarstellung notwendig, die - juristischen wohl nicht vorgebildete - Lehrerin zweifelsfrei davon in Kenntnis zu setzen, dass sie einer Schweigeanordnung durch die Mutter nicht Folge zu leisten hat.

Randnummer 61

Die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers des Sorgerechts ist in § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ausdrücklich als gerichtliche Maßnahme zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung vorgesehen und insbesondere das richtige Mittel, um auf eine notwendige, aber vom Sorgeberechtigten verweigerte Schweigepflichtentbindung zu reagieren (vgl. Prütting/​Helms/Hammer FamFG, 7. Aufl. 12/​2025, § 163 Rn. 49; Erman/Döll, BGB, 17. Aufl. 9/​2023, § 1666 Rn. 15d; Grüneberg/Götz BGB, 85. Aufl. 2026, § 1666 Rn. 37; BGH, 17.2.2010 – XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 45; OLG Brandenburg 27.1.2020 - 15 UF 245/19; OLG München 29.5.2009 - 26 UF 1745/08, FamRZ 2009, 2101).

Randnummer 62

Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Vielmehr ist die Ersetzung der Erklärung der Mutter bereits das mildeste Mittel, um vorerst ohne direkte Beteiligung des betroffenen Kindes das Verfahren Az. 16 UF 23/26 fortzuführen und möglicherweise auch zum Abschluss zu bringen.

Randnummer 63

Eine Ersetzung des Einverständnisses des Vaters ist nicht erforderlich. Dieser ist in Gesundheitsfragen nicht am Sorgerecht beteiligt und auch in den Schulvertrag nicht eingebunden, so dass es auf seine Erklärung unter keinen Umständen ankommt. Darüber hinaus hat er aber auch bereits sein Einverständnis mit weiterer Sachaufklärung durch Anhörung der genannten Personen erklärt bzw. diese ausdrücklich begrüßt.

Randnummer 64

cc) Der Sorgerechtseingriff ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinn.

Randnummer 65

Eine Abwägung der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen einerseits und dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr andererseits spricht für die Angemessenheit der Maßnahme.

Randnummer 66

Bezogen auf die Elternrechte handelt es sich um einen eher geringfügigen Eingriff; weder ist dieser mit einer Trennung der Eltern vom Kind verbunden, noch wird die Ausübung des Sorgerechts dauerhaft eingeschränkt. Schließlich haben die vorgenommenen Maßnahmen (Ersetzung von Erklärungen) keine unmittelbaren Auswirkungen auf das betroffene Kind, da lediglich Dritte und deren Aussagepflicht vor Gericht dadurch berührt werden.

Randnummer 67

Allerdings kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit dem Eingriff in das Elternrecht der hier betroffenen Mutter die Gefahr für das Kind verbunden ist, dass die Mutter sich hierdurch zu irrationalen Verhaltensweisen veranlasst sieht. So hat sie bereits angekündigt, eine massive Eskalation an der Schule und allenfalls Kündigung des Schulvertrages provozieren zu wollen; auch das Vertrauensverhältnis zu Dr. C. sei dann verloren, so dass diese als Behandlerin für I. ausscheide. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat bereits von der Mutter gewinnen konnte, und auch nach der Aussage des Vaters erscheint es nicht fernliegend, dass sie diese Eskalationen tatsächlich durchführt. Auf der anderen Seite ist I. derart eskalativem Verhalten ihrer Mutter auch dann ausgesetzt, wenn der Senat, wie die Mutter dies vorschlägt und fordert, auf ein rechtsstaatliches Verfahren verzichtet. Gerade bei einer Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter ohne jegliche vorherige Überprüfung des Kindeswohls (§ 1671 Abs. 4 BGB) ist nicht auszuschließen, dass diese in Zukunft auch andere Entscheidungen für ihre Tochter trifft, die eigenen Befindlichkeiten ohne Rücksicht auf das Kindeswohl entsprechen. Der Senat hält daher die Gefahren, die mit der hier getroffenen Entscheidung für das Behandlungsverhältnis mit Dr. C. und für das Schulverhältnis mit dem E. I. einhergehen, als nicht so gravierend, als dass deswegen die Fortdauer der aktuellen Kindeswohlgefährdung weiterhin unverifiziert hingenommen werden könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Dr. C. keine regelmäßige Therapie von I. vornimmt, sondern offenbar nur Stellungnahmen für die verschiedenen Gerichtsverfahren abgibt, so dass das Vertrauensverhältnis zu ihr nicht von überragendem Wert für I. sein dürfte, und dass es angesichts des anstehenden Wechsels in die 8. Klasse mit dann üblicherweise neuer Klassenleitung auch der Mutter möglich sein müsste, einen Bruch mit der gesamten Schule, nur wegen einer nicht gewünschten Aussage der bisherigen Klassenlehrerin, zu vermeiden.

3.

Randnummer 68

Der Sorgerechtseingriff hat im Wege der einstweiligen Anordnung zu erfolgen.

Randnummer 69

Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne von § 49 Abs. 1 FamFG liegt vor, da ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre. Vielmehr ist hier gerade deswegen der Sorgerechtseingriff erforderlich, weil die ordnungsgemäße Fortführung des Hauptsacheverfahrens aktuell unmöglich gemacht wird und nur durch den Sorgerechtseingriff gewährleistet werden kann, auch die Hauptsacheentscheidung - auf geeigneter Tatsachengrundlage - zu gegebener Zeit zu treffen.

III. / 1.

Randnummer 70

Von der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Verfahren der einstweiligen Anordnung konnte abgesehen werden.

Randnummer 71

Es handelt sich vorliegend nicht um ein Verfahren, das gem. § 158 Abs. 2 FamFG stets die Bestellung eines Verfahrensbeistands erforderlich macht. Zwar ist Gegenstand des Verfahrens (auch) eine Maßnahme nach § 1666 BGB. Es steht jedoch keine vollständige oder teilweise Entziehung der Personensorge im Raum. Die zwingende Bestellung eines Verfahrensbeistands ist nicht in allen Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB vorgesehen, sondern nur dann, wenn als Rechtsfolge eine (Teil-)Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB möglich erscheint (MüKoFamFG/Schumann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 158 Rn. 15, beck-online).

Randnummer 72

Allerdings dürfte ein Fall des § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG vorliegen, da das Interesse des betroffenen Kindes (zumindest möglicherweise) zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Ein solcher Interessenskonflikt liegt dann vor, wenn die sorgeberechtigten Eltern vor allem ihre eigenen Interessen verfolgen oder aufgrund der Intensität des Konflikts die Belange ihres Kindes übersehen (MüKoFamFG/Schumann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 158 Rn. 19, beck-online). Jedoch kann auch bei Vorliegen eines solchen Regelbeispiels die Bestellung eines Verfahrensbeistands ausnahmsweise nicht erforderlich sein. Dies ist vorliegend nicht nur wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung der Fall, sondern auch deswegen, weil ein Verfahrensbeistand angesichts der Haltung der Mutter zur Ermittlung der Interessen von I. bekanntermaßen nichts beitragen kann. Auch der zuletzt im Hauptsacheverfahren bestellten Verfahrensbeiständin hat die Mutter einen Kontakt zu I. nicht ermöglicht und dies auch für die Zukunft rundheraus abgelehnt. Damit ist für die hier relevante Frage, wie die grund- und menschenrechtlich verbürgte Berücksichtigung der Individualität und Persönlichkeit des betroffenen Kindes im Hauptsacheverfahrens durchgesetzt werden kann, ein Verfahrensbeistand nicht erforderlich.

2.

Randnummer 73

Von der Erhebung von Kosten kann gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Da im Verfahren nicht nur über die Anträge der Mutter, sondern auch amtswegig im Kindeswohlinteresse über einen Sorgerechtseingriff zu entscheiden war, entspricht es der Billigkeit, hierfür die beteiligten Eltern nicht haften zu lassen.

3.

Randnummer 74

Der Verfahrenswert bestimmt sich nach §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 12 KRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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