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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2026 – 14 U 40/26

Haftung des Halters eines im öffentlichen Straßenraum freilaufenden aggressiven Hundes
Spruchkörper
14. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2026:0701.14U40.26.00
Normenkette
§ 90a BGB, § 833 S 1 BGB, § 253 Abs 1 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 840 BGB ... mehr

Leitsatz

Verletzt sich ein Hundebesitzer, weil er seinen Hund aus dem Maul eines im öffentlichen Straßenraum freilaufenden aggressiven Hundes rettet, kann er von dem Halter des angreifenden Hundes Schadenersatz verlangen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Februar 2026 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200 Euro sowie weitere 969,97 Euro und 540,50 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2025.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser durch den Beißvorfall mit dem Hund der Beklagten vom 14. März 2024 in Stadt1-Stadtteil1 noch entstehen werden.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zu Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht mehr als 25.000 Euro gemäß §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft ist.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet ist.

1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 833 Satz 1, 823 Abs. 1 und 2 BGB dem Grunde nach in vollem Umfang zum Ersatz des dieser durch den Hundeangriff vom 14. März 2024 entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet.

a. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass die Klägerin am 14. März 2024 in Stadt1-Stadtteil1 auf der - aus dem von ihr vorgelegten Lichtbild (siehe Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 4. Februar 2026, Blatt 112 der LG-Akten) ersichtlichen - Straße spazieren ging, wo ihr plötzlich der freilaufende und unbegleitete Schäferhund der Beklagten begegnete, der sich sofort auf die Hündin der Klägerin stürzte, diese packte und schüttelte, ferner, dass die Klägerin, als der Schäferhund auf Kommando nicht abließ, diesem ans Maul fasste, um es zu öffnen, und auf diese Weise ihre Malteserhündin befreien konnte.

b. Nach einem Hinweis des Senats wendet die Beklagte nunmehr ein, die unter a. wiedergegebenen Feststellungen seien unzutreffend: Ihr Schäferhund sei nicht freilaufend und unbegleitet gewesen und zudem von dem Malteserhund der Klägerin angegriffen worden; daraufhin sei es zu einer Rangelei der Hunde gekommen, bei der sich ihre Schäferhündin lediglich gegen die Hündin der Klägerin gewehrt habe.

c. Diesem Einwand steht die Beweiskraft des Urteilstatbestandes entgegen:

aa. Nach dem im Zivilprozess im Rahmen der §§ 128 Abs. 1, 137 Abs. 2 und 3 ZPO herrschenden Grundsatz der Mündlichkeit ist nicht das schriftliche, sondern das mündliche Parteivorbringen maßgebend. Den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei liefert nach § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des angefochtenen Urteils, wobei tatbestandliche Feststellungen auch in dessen Entscheidungsgründen enthalten sein können (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 1997, NJW 1997, S. 1931 mit weiteren Nachweisen; Vollkommer, in: Zöller ZPO, 36. Auflage 2025, § 313 Rn. 11; § 314 Rn. 1). Die Beweiswirkung dieser Feststellungen kann nicht durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Vorher eingereichte Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt, überholt. Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind die Ausführungen im Urteilstatbestand maßgeblich (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2005, BGH-Report 2005, S. 1618 f., juris Rn. 17; Urteil vom 2. Februar 1999, BGHZ 140, S. 335 ff., juris Rn. 14).

bb. Einen Antrag, den Tatbestand des angegriffenen Urteils dahingehend zu berichtigen, dass sie erstinstanzlich den Hergang des Vorfalls vom 14. März 2024 bestritten habe, hat die Beklagte nicht gestellt.

cc. Daher könnte die Beweiskraft des Tatbestandes nur dann entfallen, wenn er in sich widersprüchlich wäre (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda), was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beklagte macht auch nicht geltend, die Beweiskraft des Urteilstatbestandes werde durch das Sitzungsprotokoll entkräftet (vgl. § 314 Satz 2 ZPO).

dd. Nach allem ist die Feststellung des Landgerichts, erstinstanzlich sei unstreitig gewesen, dass sich der freilaufende und unbegleitete Schäferhund der Beklagten unmittelbar auf die Malteserhündin der Klägerin stürzte, diese packte und schüttelte und auch auf Kommando nicht abließ, die Klägerin dem Schäferhund ans Maul griff, um es zu öffnen, und auf diese Weise ihre Malteserhündin befreien konnte, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindend (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. März 1997, NJW 1997, S. 1931 m. w. N.; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2025, § 313 Rn. 11; § 314 Rn. 1).

ee. Soweit die Beklagte den vorgeschilderten Hergang des Vorfalls vom 14. März 2024 nunmehr bestreiten will, kann dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung finden. Es ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass dieses Vorbringen im ersten Rechtszug ohne Nachlässigkeit unterblieben ist.

(1) Die Partei verletzt ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie im ersten Rechtszug entscheidungserhebliches Material nicht vorbringt, dessen Existenz und Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit sie kannte oder hätte kennen müssen und zu dessen Vorbringen sie auch imstande war (vgl. Rimmelspacher, in: MünchKommZPO, 7. Auflage 2025, § 531 Rn. 28). Der Bundesgerichtshof hat hierzu unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Dr 14/4722, S. 101 f.) klargestellt, bei der nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzunehmenden Prüfung, ob ein Bestreiten bei der gebotenen Sorgfalt bereits in erster Instanz hätte erfolgen können, sei der Zweck der Bestimmung zu beachten, dass der entscheidungsrelevante Sach- und Streitstoff bereits in erster Instanz vollständig unterbreitet werden soll (vgl. den Beschluss vom 24. November 2009, NJW 2010, S. 376 ff. Rn. 9). Insoweit bestimmt § 138 Abs. 2 ZPO, dass sich jede Partei (schon im ersten Rechtszug) über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat. Dabei haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß und vollständig abzugeben.

(2) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie im ersten Rechtszug den unter a. wiedergegebenen klagebegründenden Sachvortrag der Klägerin nicht bestritten hat. Denn es war offensichtlich, dass sich die Klageansprüche hierauf stützten, was die Beklagte auch wusste, jedenfalls aber hätte erkennen können; ihr war ein Bestreiten des klagebegründenden Vortrags daher ohne weiteres möglich: Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 8. Januar 2026 (Blatt 90 f. der LG-Akten) - trotz des offensichtlich fehlerhaften rechtlichen Hinweises des Landgerichts in der Terminverfügung vom 17. Dezember 2025 (Blatt 53 f. der LG-Akten) - eine Kausalität des in der Klage geschilderten Vorfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen (unter Hinweis auf die in den vorgelegten ärztlichen Unterlagen vermerkte Diagnose „chronisch degenerative Dysfunktion“, vgl. Anlage K 4, Blatt 10 der LG-Akten) bestritten. Ein solches Bestreiten machte ersichtlich nur dann Sinn, wenn auf der Grundlage des Klagevortrags Schadensersatzansprüche der Klägerin grundsätzlich in Betracht kamen. Dies zeigt, dass der Beklagten durchaus bewusst war, dass dieser Klagevortrag entscheidungserheblich ist. Unabhängig davon hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2026 (Blatt 102 f. der LG-Akten) das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Terminverfügung vom 17. Dezember 2025 mitgeteilte vorläufige Rechtsauffassung (da sich die Klägerin durch eigenes Verhalten verletzt habe, fehle es an der Verwirklichung einer Tiergefahr) nicht zutreffe, weil nach § 833 BGB eine mittelbare adäquate Mitverursachung der Verletzung durch das Tier genüge; danach hat das Landgericht an seiner unzutreffenden Auffassung nicht mehr festgehalten. Zudem hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 17. Januar 2026 nochmals vorgetragen, der Schäferhund der Beklagten sei frei und unbeaufsichtigt herumgelaufen und aggressiv direkt auf ihren kleinen Malteserhund zugerannt, den er sogleich angegriffen habe. Spätestens danach war die Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 ZPO gehalten, sich zu diesem Sachvortrag, auf den sich die Klageforderung maßgeblich stützte, vollständig zu erklären; dies wäre ihr bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch ohne weiteres möglich gewesen. Gleichwohl hat sie nur die Kausalität des streitgegenständlichen Vorfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen bestritten, nicht aber den von der Klägerin geschilderten Hergang dieses Vorfalls. Ein solches Bestreiten ist unter Berücksichtigung des Zwecks von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, eine vollständige Darstellung des entscheidungsrelevanten Sach- und Streitstoff bereits in erster Instanz sicherzustellen, sorgfaltspflichtwidrig unterblieben, also nicht ohne Nachlässigkeit. Es ist daher nicht zuzulassen.

d. Nach den unter a. wiedergegebenen Feststellungen ist die Beklagte der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Hundeangriffs als Tierhalterin nach § 833 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, darüber hinaus aber auch wegen der schuldhaften Verletzung von Sicherungspflichten: Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 (NJW 2016, S. 1589 ff. Rn. 9 mit weiteren Nachweisen) entschieden, dass der Eigentümer eines von einem Grundstück entlaufenen Hundes für eine von diesem verursachte Rechtsgutsverletzung auch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung seiner Sicherungspflichten haftet. Gleiches gilt erst recht, wenn ein Hund nicht entlaufen ist, sondern von dem Halter unbeaufsichtigt laufen gelassen wurde. Der Schäferhund der Beklagten lief frei und unbegleitet im Ort herum, als er sich aggressiv auf die Hündin der Klägerin stürzte. Die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhunds war sorgfaltswidrig im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, so dass die Beklagte wegen der von der Klägerin geltend gemachten Handverletzung ein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB trifft.

Außerdem haftet die Beklagte für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Universitätsstadt Stadt1 (Stadt1er Straßenordnung, abrufbar unter https://www.(stadt1).de. Danach hat der Halter eines Hundes dafür zu sorgen, dass das Tier nicht unbeaufsichtigt im öffentlichen Straßenraum umherläuft. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt, indem sie ihren Schäferhund auf der von der Klägerin zum Spazieren genutzten Straße frei umherlaufen ließ (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Oktober 2018, NJW 2018, S. 3596 ff. Rn. 14 ff. mit weiterem Nachweis zum Schutzgesetzcharakter solcher örtlicher Gefahrenabwehrverordnungen); auch insoweit trifft Beklagte ein Verschuldensvorwurf.

e. In dem unter d. genannten Urteil vom 27. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass sich der Geschädigte (hier: die Klägerin) im Rahmen einer Verschuldenshaftung des Hundehalters (hier: der Beklagten) aus § 823 BGB nicht entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 Satz 1 BGB die von seinem eigenen Hund (hier: der verletzten Hündin) ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. Denn nach § 840 Abs. 3 BGB kommt der Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine Bedeutung zu (vgl. ebenda mit weiteren Nachweisen). Ohnehin kommt eine anspruchsmindernde Anrechnung der Tiergefahr des angegriffenen Hundes nicht in Betracht, wenn dieser - wie hier - den Angriff nicht durch eigenes Verhalten, sondern nur durch seine bloße Anwesenheit ausgelöst hat, also nur dessen Opfer ist (vgl. Spickoff, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. April 2026, § 833 Rn. 147; Wagner, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2024, § 833 BGB Rn. 74, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, ihr Schäferhund sei von dem Malteserhund der Klägerin angegriffen worden und habe sich nur gewehrt, ist dieses neue Vorbringen aus den unter c. genannten Gründen nicht zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Abwehrmaßnahmen gegen angreifende Tiere, insbesondere Hunde, begründen im Allgemeinen kein Mitverschulden (vgl. Spickoff, in: Gsell u. a., BGB, Stand 1. April 2026, § 833 Rn. 14 mit weiterem Nachweis). Allerdings können Verhaltensfehler bei der Abwehr einer Tierbedrohung zu einer Haftungseinschränkung wegen Mitverschuldens führen (vgl. Eberl-Borges, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, Updatestand 31. Januar 2025, § 833 Rn. 202; dabei sind mit Blick auf die psychische Situation eines von einem Tier angegriffenen Menschen an die zu beachtende Sorgfalt in der Regel geringere Anforderungen zu stellen, vgl. ebenda).

g. Im Rahmen einer gemäß § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Gesamtabwägung kommt der unzureichenden Beaufsichtigung des angreifenden Schäferhundes und dem die Beklagte insoweit treffenden Fahrlässigkeitsvorwurf erhebliches Gewicht zu. Denn erst die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhunds hat die Klägerin in Bedrängnis gebracht und sie zu einem selbstgefährdenden Eingreifen zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für ihre Hündin als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen (§ 90 a BGB, Art. 20 a GG, § 1 TierSchG, vgl. dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2016, NJW 2016, S. 1589 ff. Rn. 12) und zum Schutz ihres Eigentums veranlasst.

h. Aus den vorstehenden, vom Landgericht übersehenen Gründen kommt eine vollständige Haftungsfreistellung der Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Vielmehr tritt ein etwaiges mitwirkendes Eigenverschulden der Klägerin gegenüber dem für den streitgegenständlichen Vorfall maßgeblichen Aufsichtsverschulden der Beklagten zurück.

i. Die Beklagte ist der Klägerin daher dem Grunde nach in vollem Umfang zum Ersatz des dieser durch den Vorfall vom 14. März 2024 entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet.

aa. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. Januar 2019, NJW 2019, S. 2092 ff. Rn. 12 ff.) ist bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zu unterscheiden: Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung (erster Verletzungserfolg, Primärverletzung) gilt das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, das eine volle Überzeugung des Gerichts erfordert (zu den Anforderungen an eine solche volle Überzeugung vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1970, NJW 1970, S. 946, 948; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 286 Rn. 17 ff. mit weiteren Nachweisen). Für die Ursächlichkeit einer festgestellten ersten Rechtsgutsverletzung für weitere Gesundheitsschäden des Verletzten (haftungsausfüllende Kausalität) gilt dagegen das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO, das nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2019, NJW 2019, S. 2092 ff. Rn. 12 ff.).

bb. Für die Feststellung der Ursächlichkeit kommt es aber nicht darauf an, ob ein Ereignis die alleinige Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Allein-ursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. April 2005, NJW-RR 2005, S. 897 ff., juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung gewesen ist. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht (vgl. ebenda, juris Rn. 11; Geiger, in: MünchKommStVR, 1. Auflage 2017, § 823 Rn. 111).

cc. Ist unter den Parteien streitig, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für immaterielle Einbußen, für die nach § 253 Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Geld zu leisten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2006, NJW 2006, S. 3268 ff. Rn. 35; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 1. März 2026, § 287 Rn. 2). Mit der Einräumung der Befugnis, die Schadenshöhe zu schätzen, nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; die Schätzung soll allerdings möglichst nahe an diese heranführen. Um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, hat der Richter den Schaden zu schätzen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 1993, NJW-RR 1993, S. 795 f.). Das Gericht entscheidet gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach seinem Ermessen, ob es insoweit einer Begutachtung durch Sach-verständige bedarf; es kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse auch nach § 287 Abs. 1 Satz 3 vernehmen (Schätzungsvernehmung der Partei). Ferner gilt für die Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ein geringeres Beweismaß. Es bedarf insoweit keiner vollen Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO, sondern nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2006, NJW-RR 2006, 1238 Rn. 13).

dd. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung (Schätzungsvernehmung) durch den Senat glaubhaft geschildert, dass sie sich beim Befreien ihrer Malteserhündin aus dem Maul des Schäferhunds der Beklagten die linke Hand verdreht hat und deshalb noch neun Monate nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ihrer linken Hand litt. Hierzu hat sie Befundberichte und Atteste vorgelegt (vgl. Anlagen K 2, K 3 und K 5, Blatt 8, 9 und 11 der LG-Akten), die eine ausgeprägte Sehnenscheidenentzündung und eine Verrenkung des Daumensattelgelenks mit Gelenkerguss sowie einen Teilriss der Strecksehne (abductor pollicis) bestätigen. Der Senat ist daher davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerin bei dem Vorfall eine Gelenk- und Sehnenverletzung an ihrer linken Hand erlitten hat und diese - sei es auch im Zusammenwirken mit einer degenerativen Vorschädigung - zu den von ihr geschilderten, über ein dreiviertel Jahr anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen geführt haben (§ 287 Abs. 1 ZPO).

ee. Unter Berücksichtigung dieser Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie des zögerlichen Regulierungsverhaltens erscheint die Zubilligung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.200 Euro angemessen. Ein Anspruch in der vorgenannten Höhe konnte auch ausgeurteilt werden. Die Angabe eines Mindestbetrags in dem unbezifferten Zahlungsantrag zu 2 zieht dem Ermessen des Senats bei der Schmerzensgeldfestsetzung im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO keine Grenzen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 1996, NJW 1996, S. 2425 ff., 2427). Entsprechend war auch die in dem auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer immaterieller Schäden der Klägerin aus dem Vorfall vom 14. März 2024 genannte Mindesthaftungsquote für den Senat nicht bindend.

ff. Entsprechendes gilt für den mit dem Zahlungsantrag zu 1 geltend gemachten, der Höhe nach ebenfalls in das Ermessen des Senats (§ 287 Abs. 1 ZPO) gestellten Anspruch der Klägerin auf materiellen Schadensersatz. Auch insoweit ist ein unbezifferter Klageantrag unter Angabe eines Mindestbetrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2025, NJW-RR 2026. S. 56 ff. Rn. 13), der den Senat bei der Schadensschätzung nicht nach § 308 Abs. 1 ZPO begrenzt.

(1) Die von der Klägerin in Höhe von 2.294,53 Euro geltend gemachten Fahrtkosten (für 6.112 km Fahrten zu je 0,35 Euro) sind nicht erstattungsfähig. Insoweit ist davon auszugehen, dass diese Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin nicht erforderlich bzw. vermeidbar waren, weil eine teure medizinische Privatbehandlung für die Klägerin auch an ihrem Wohnort Stdt1 in angemessener Zeit verfügbar gewesen wäre. Dass eine angemessene Behandlung nur im entfernten Köln möglich war, ist nicht anzunehmen.

(2) Dagegen kann die Klägerin die ihr für eine schmerzstillende und entzündungshemmende Eigenblutplasmatherapie durch den alternativmedizinisch behandelnden Orthopäden in Höhe von 969,97 Euro entstandenen Kosten ersetzt verlangen, da der behandelnde Orthopäde diese Therapie für angezeigt hielt (vgl. das Attest vom 18. Juni 2024, Anlage K 5, Blatt 11 der LG-Akten sowie die Quittungen Anlage K 6, Blatt 12 ff. der LG-Akten).

(3) Der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer materieller Schäden der Klägerin aus dem Vorfall vom 14. März 2024 gerichtete Klageantrag ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls begründet.

gg. Die unter ee. und ff. genannten Beträge sind von der Beklagten gemäß §§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Ferner hat die Beklagte der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

j. Dem weiteren Berufungsvorbringen der Beklagten misst der Senat aus den vorstehenden Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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