Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2024 – 11 U 35/24
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2024:0626.11U35.24.00
Tenor
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 16.01.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 2 O 224/21 – aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Der für den 10. Juli 2024 anberaumte Verhandlungstermin wird aufgehoben.
III. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
A. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere, für den Kläger günstige(re) Entscheidung, vgl. § 513 Abs. 1 ZPO.
Dem Kläger stehen weder Feststellungs- noch Auskunftsansprüche und keine hierauf basierenden Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen, fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag (Anlage DB 3) zu. Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen insoweit das Schicksal der Hauptforderungen.
A. Auf den Streitfall finden die Vorschriften des VVG in der zum 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung, da der hier in Rede stehende Vertrag nach dem Inkrafttreten des VVG-Reformgesetzes abgeschlossen wurde.
1. Die Zwischenfeststellungsklage, die die Kläger mit seinem Berufungsantrag zu Ziffer 1) weiterverfolgen, ist unzulässig, worauf auch das Landgericht unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend abgestellt hat (LGU 12). Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger im Grundsatz zutreffend in der Berufungsbegründung ausführen lassen (vgl. BB 4) - die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO keines gesonderten Rechtsschutzbedürfnisses bedarf. Der Senat folgt insoweit in ständiger Praxis (vgl. statt vieler 11 U 264/23; 11 U 112/23 und 11 U 132/23 – jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten) der hierzu einhellig ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen, bei denen es zumeist um einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. ging und wonach es dem von den jeweiligen Klägern formulierten Antrag bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen „Rechtsverhältnisses“ fehlt (OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 22.06.2022 – 4 U 591/22, BeckRS 2022, 17297 Rn. 3, v. 10.01.2022 – 4 U 1879/21, BeckRS 2022, 5307 Rn. 11 zustimmend Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 256 Feststellungsklage Rn. 41 Fn. 137; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.11.2022 – 7 U 86/20, BeckRS 2022, 39084 Rn. 23; so auch Senat, a.a.O.). Dies ist nach der Rechtsprechung jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien (OLG Dresden, a.a.O.). Bei der Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs handelt es sich indessen nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage (BGH, Urt. v. 01.08.2017 - XI ZR 469/16 - juris, Rn. 13 - für den Fall der Kündigungserklärung; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., OLG Hamm, Urt. v. 20.09.2017 - I-28 U 128/16, juris). Eine Umdeutung dahingehend, dass der Kläger in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es ihm auch in diesem Rechtsstreit gerade auf die gesonderte und rechtskraftfähige Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs ankommt. Die hiergegen von der klägerischen Berufung vorgebrachten Punkte und auch die angeführten Entscheidungen (BB 4) passen nicht zu der hier in Rede stehenden Konstellation. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. hierzu BB 4) - die Zwischenfeststellungsklage auch nicht im Kontext der Stufenklage zulässig (OLG Dresden, a.a.O.). Es kann letztendlich offenbleiben, ob durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis erschöpfend klargestellt wird. Denn es fehlt - wie bereits ausgeführt - an einem feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnis (vgl. hierzu insgesamt Senat, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.).
2. Für die unter Ziffer 2a) bis 2e) aufgeführten Feststellungsanträge aus der Berufungsbegründung ist eine durchgreifende Anspruchsgrundlage bereits nicht ersichtlich. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs nach § 242 BGB hat der Kläger in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung nichts vorgetragen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass es sich hier um einen Vertrag, nach dem VVG 2008 handelt, wonach die mit der Auskunft erstrebte Rechtsfolge im Streitfall gar nicht zum Tragen kommt, denn die Beklagte weist in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die Rechtsfolge aus § 152 Abs. 2 VVG i.V.m. § 9 VVG herzuleiten ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 41/22, NJW 2024, 65 Rn. 56).
Ungeachtet dessen dürfte die mit den Anträgen zu 2 bis 4 erhobene Stufenklage bereits unzulässig sein. § 254 ZPO regelt einen privilegierten Sonderfall der objektiven Klagehäufung. Die Stufenklage ermöglicht die Verbindung eines auf Auskunft gerichteten Klageantrags mit einem noch unbezifferten bzw. noch unbestimmten Leistungs- und/oder Feststellungsantrag. Bei dem zunächst unbezifferten Feststellungsantrag kann es sich - wie hier - auch um eine Zwischenfeststellungsklage handeln (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 27.11.1998 -VZR 180/97, WM 1999, 746). Die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die auf erster Stufe begehrte Auskunft als bloßes Hilfsmittel (nur) der konkreten Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie kommt daher nicht in Betracht, wenn die Auskunft der Beschaffung von sonstigen Informationen über die Rechtsverfolgung des Klägers dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953 und vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815 Rn. 8 jeweils m.w.N.; hierzu insgesamt auch OLG Nürnberg, Endurt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 17). So liegt der Fall jedoch hier: Die vom Kläger begehrte Auskunft dient nicht lediglich der Bestimmbarkeit der weiteren Klageanträge, sondern primär der Klärung, ob ein solcher Hauptanspruch überhaupt besteht. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger ausführen lässt, dass sein Auskunftsantrag dazu diene zu erfahren, wie die Beklagte entsprechende Zahlungen verbucht habe (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 20.12.2022, 11 U 32/21; OLG Dresden, U.v. 29.03.2022, 4 U 1905/21).
3. Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen bleibt auch dem Begehren einer eidesstattlichen Versicherung der begehrten Auskünfte (Berufungsantrag zu 3) ein Erfolg versagt.
4. Schließlich bietet auch der Berufungsantrag zu Ziffer 4 keine Erfolgsaussicht, denn dieser ist schon nicht hinreichend bestimmt.
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urt. v. 02.12.2015 – IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; Urt. v. 26.06.2013 – IV ZR 39/10, BeckRS 2013, 11764 Rn. 20). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BGH, a.a.O.).
b. Diese Anforderungen sind im Streitfall für den Antrag zu Ziffer 4 nicht erfüllt, denn eine Vollstreckung ist hieraus nicht möglich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Natur einer Stufenklage, die der Kläger hier wohl geltend machen will. Insoweit liegt bereits ein zulässiges Vorgehen auf der ersten Stufe nicht vor (siehe hierzu unter 2). Soweit die unzulässige Stufenklage in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten sein sollte (vgl. hierzu etwa in „Prämienerhöhungsfällen“ OLG Dresden Urt. v. 29.03.2022 – 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743 Rn. 36 unter Hinweis auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umdeutung einer Stufenklage in eine Klagehäufung), fehlt es an der erforderlichen Bezifferung.
B. Ungeachtet all dessen ist auch mit der vom Landgericht gegebenen Begründung der Klage in allen Ansprüchen ein Sacherfolg zu versagen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die gegen die Vollständigkeit der bei Vertragsschluss übergebenen Unterlagen und die gegen die Belehrungen der Beklagten vorgebrachten Einwände nicht verfangen. Zutreffend ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass der zum 1. Januar 2009 geschlossene Versicherungsvertrag nicht durch einen wirksamen Widerruf des Klägers im Jahr 2019 oder späterhin durch seine Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021 beendet wurde. Auch ist der Vertrag im Ergebnis nicht rückabzuwickeln. Hiervon hängen alle weiteren Ansprüche, die der Kläger auch im Berufungsverfahren geltend macht, ab, was das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Hierzu im Einzelnen:
1. Es fehlt bereits an einer wirksamen Widerrufserklärung.
a) Ein Widerspruchsrecht (§ 5a VVG a.F.) besteht - entgegen der vom Kläger in der Klageschrift vertretenen Rechtsauffassung (vgl. dort S. 36) - vorliegend nicht, weil der Versicherungsvertrag auf der Grundlage seines Antrags vom 5. Dezember 2008 (LGU 2) nach Inkrafttreten des seit 01.01.2008 geltenden VVG abgeschlossen wurde, das ein solches Recht nicht mehr vorsieht. Als Widerruf nach den §§ 8, 152 VVG (n.F.) wäre die Erklärung aus den anwaltlichen Schreiben vom 15.04.2021 nicht fristgemäß erfolgt. Dementsprechend kann der Kläger hieraus weder die Feststellung verlangen, dass der Vertrag durch den „Widerspruch“ („widersprochen wurde“) beendet wurde (so immer noch in seinem Berufungsantrag zu Ziffer 1), noch stehen ihm aus einer vermeintlichen Rückabwicklung dieses Vertrags Zahlungs- und dies vorbereitende Auskunftsansprüche zu.
b) Der Senat sieht unter den – besonderen – Umständen des vorliegenden Einzelfalls keinen Anlass, den vom Kläger ausdrücklich und auch in seiner Berufungsbegründung wiederholt – im hiesigen Prozess geltend gemachten „Widerspruch“ in einen – nach §§ 8, 152 VVG hier allein möglichen – Widerruf auszulegen (§§ 133, 157 BGB) oder umzudeuten (§ 140 BGB). Der Senat teilt die vom Landgericht insoweit aufgeworfenen Bedenken (LGU 16) und hält sie in Anlehnung an die ständige Senatspraxis zu vergleichbarem Vorgehen der klägerischen Prozessbevollmächtigten bei gleichgelagertem Sachvortrag für durchgreifend.
aa) An die Erklärung eines Widerrufs im Sinne von §§ 8, 152 VVG bestehen grundsätzlich keine hohen Anforderungen. Der Versicherungsnehmer muss in seiner Erklärung lediglich zum Ausdruck bringen, dass er seine auf einen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zurücknehmen will. Das Wort „Widerruf“ muss er nicht verwenden; es genügt, dass der Wortlaut seiner Erklärung erkennen lässt, dass sein Wille darauf gerichtet ist, den Vertrag zu stornieren. Wenn der Versicherungsnehmer erklärt, er wolle von dem Vertrag nichts wissen, er fechte ihn an, er wolle zurücktreten oder er nehme vom Vertrag Abstand, kann dies als Widerrufserklärung zu verstehen sein (HK-VVG/Peter Schimikowski, VVG, 4. Aufl. 2020, § 8 Rn. 11). Dementsprechend ist es für das alte Recht (VVG a.F.) anerkannt, dass eine auf Vertragslösung gerichtete Erklärung ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch „nach § 5a VVG“ auch als Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 S. 1 VVG (a.F.) ausgelegt werden kann, wenn darin der unbedingte Wille zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556).
bb) Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Im Streitfall hat der anwaltlich beratene Kläger selbst, nachdem ihn die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2021 (Anlage DB 6) unter zutreffender Erläuterung der Rechtslage auf die Unanwendbarkeit des § 5a VVG (a.F.) und vorsorglich auch auf die Verfristung eines etwaigen Widerrufsrechts aus §§ 8, 152 VVG hingewiesen hatte, in seiner Klageschrift – nur – an dem „Widerspruch“ festgehalten, und dabei ausdrücklich klargestellt, dass keine Kündigung des Vertrags, sondern eine Rückzahlung sämtlicher Beiträge nebst gezogener Nutzungen erfolgen solle und auch im Rechtsstreit bis zuletzt (vgl. Berufungsantrag zu Ziffer 1) auf Feststellung der Wirksamkeit des „Widerspruchs“ aufgrund unzureichender Belehrungen nach § 5a VVG (a.F.) abgestellt. Der gesamte erstinstanzliche Vortrag erfolgte nahezu ausschließlich auf der Grundlage einer Rückabwicklung nach den für das Widerspruchsrecht geltenden bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, die sich von den Rechtsfolgen eines Widerrufs nach neuem Recht (§§ 9, 152 VVG) erheblich unterscheiden (vgl. zu einem gleichgelagerten Klägervorbringen bereits Senatsbeschl. v. 25.03.2024 – 11 U 132/23; vgl. auch OLG Saarbrücken, Hinweisbeschl. v. 05.08.2022 – 5 U 15/22, NJW-RR 2023, 106 Rn. 13). Zum etwaigen Rückkaufswert hat der Kläger im Streitfall aber schon mit Blick auf die Rechtsfolge weder erstinstanzlich noch in der spätestens gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung etwas vorgetragen. All diese besonderen Umstände schließen es aus, im vorliegenden Einzelfall den unwirksamen „Widerspruch“ des – rechtskundig beratenen – Klägers entgegen dessen nachdrücklich geäußerten Willen als Widerruf i.S.d. §§ 8, 152 VVG zu behandeln (vgl. zu nahezu wortgleichem Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten Senat, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
2. Der vom Kläger erstmals im Jahre 2019 erklärte „Widerspruch“ war selbst bei einer Umdeutung in einen „Widerruf“ nach §§ 8, 152 VVG zum Zeitpunkt seiner Erklärung verfristet, weil er nicht binnen der 30-tägigen Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG erklärt wurde und weshalb die 30-tägige Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG im Jahr 2019 längst abgelaufen war.
a) Davon, dass dem Kläger bei Vertragsschluss die für den Lauf der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 1 Nr. 1 VVG erforderlichen Unterlagen übergeben wurden, hat sich das Landgericht mit Bindungswirkung (§ 529 Abs. 1 ZPO) zutreffend überzeugt (LGU 13). Hiergegen bringt die klägerische Berufungsbegründung inhaltlich nichts weiter vor.
b) Auch die Rüge des Klägers, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG erforderliche, mit dem Versicherungsschein unstreitig erteilte Widerrufsbelehrung sei unzureichend gewesen, greift bei zutreffender rechtlicher Betrachtung nicht durch. Die Belehrung war hier – wie das Landgericht richtig ausgeführt hat (LGU 16) - drucktechnisch hervorgehoben und auch nach dem Verständnis, das der Senat zugrundelegt, im Sinne vom § 8 Abs. 2 1 Nr. 2 VVG „deutlich gestaltet“. Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses ist zu verlangen, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht danach sucht. Die mit dem Versicherungsschein erteilte Belehrung erfüllt diese Anforderungen, wie das Landgericht im Ergebnis richtig angenommen hat und wogegen auch die Berufung nichts weiter erinnert.
c) Die Belehrung war entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung des Klägers auch im Übrigen inhaltlich ordnungsgemäß. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG ist eine Belehrung „über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs“ geschuldet, und dem wurde hier genügt. Sie enthielt einen inhaltlich richtigen Hinweis auf das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers einschließlich der Angaben zum Namen und zur ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsadressaten und eines Hinweises auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des § 8 Abs. 1 S. 2 VVG. Die Formulierung, der Kläger könne seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen, und diese Frist beginne am Tag, nachdem ihm der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gem. § 7 Abs. 2 VVG und die Belehrung in Textform zugegangen seien, ist korrekt, ebenso der weitere Hinweis, dass zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge (vgl. LGU 8).
aa) Auch der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung bedurfte es im Streitfall keiner weitergehenden Belehrungen über die Herausgabepflicht gezogener Nutzungen.
Um dem Versicherungsnehmer eine sachgerechte Entscheidung über den Widerruf zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Versicherer ihn ordnungsgemäß über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist es, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat. Einer wörtlichen Wiedergabe gesetzlicher Vorschriften bedarf es dazu allerdings nicht; erforderlich und ausreichend ist die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs, etwa über die gegebenenfalls zurückzuzahlenden Versicherungsleistungen, den (rückwirkenden) Wegfall von Leistungsansprüchen sowie über etwaige Ansprüche auf Prämienrückgewähr oder Nachzahlung. Auch muss der Versicherer nur über diejenigen Widerrufsfolgen belehren, die eintreten, wenn er die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung einhält. Eine Belehrung auch über Rechtsfolgen, die bei fehlerhafter Belehrung eintreten, wäre mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren und bärge die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung. Auch eine vermeintliche „Unvollständigkeit“ der Belehrung ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sie sich im konkreten Fall unter keinen Umständen auswirken konnte, weil sie ausschließlich eine tatsächlich nicht gegebene Fallgestaltung betrifft und gerade diejenige Konstellation, welche beim Versicherungsnehmer vorlag, zutreffend umschrieben wird (vgl. hierzu insgesamt und unter Einbeziehung zahlreicher Nachweise OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.05.2023 – 5 U 61/22, NJW-RR 2023, 1268, Rn. 30; so auch OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2022 – 20 U 5/22, NJOZ 2022, 1174).
Daran gemessen, trifft es zwar im Ansatz zu, dass die fehlende Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung auch Nutzungen herauszugeben sind, eine Belehrung fehlerhaft machen kann (BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22, juris). Dies gilt jedoch nach der genannten Rechtsprechung nur für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Dann ist eine solche Angabe erforderlich, was nicht zuletzt dadurch deutlich wird, dass sie auch in der Musterbelehrung enthalten ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2022 – 20 U 5/22, NJOZ 2022, 1174 Rn. 13). Dementsprechend kann nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in vollem Umfang folgt, der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind (vgl. BGH, a.a.O., R, 16 m.w.N.). So liegt der Fall – anders als in der Konstellation, die der BGH zu entscheiden hatte – hier: Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, war nämlich deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1 VVG, § 152 VVG vorgelegen haben und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können.
Maßgeblich ist insoweit, dass der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat. Dies setzt – wie hier - den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Hier hatten die Parteien einen Versicherungsschutzbeginn zum 1. Januar 2009 vereinbart. Diese Vereinbarung war auch wirksam, denn der Kläger war bereits in seinem Antrag vom 8. Dezember 2008, in dem der Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2009 begründet werden sollte, auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die 30-tägige Widerrufsfrist bezogen auf den erst unter dem 17. Dezember 2008 erstellten Versicherungsschein der Beklagten noch nicht abgelaufen. Anders als in der genannten BGH-Entscheidung steht hier auch § 37 Abs. 2 VVG nicht entgegen, worauf die Beklagte zutreffend in ihrer Berufungserwiderung abgestellt hat. Danach beginnt der Versicherungsschutz zwar grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Da der Kläger hier jedoch bereits in seinem Versicherungsantrag eine Einzugsermächtigung erteilt hatte, bestand für ihn kein Anlass, selbst Prämienzahlungen zu leisten, so dass hier eine Ungewissheit zum vertraglichen vereinbarten Versicherungsschutz ab 01.01.2009 nicht bestand.
bb) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger im Zusammenhang der Vollständigkeit und Richtigkeit der Belehrungen bei Vertragsschluss gegen die Ausführungen des Landgerichts (LGU 14) zur Entbehrlichkeit der Antragsbindungsfrist (BB 5). Zwar weist der Kläger in seiner Berufungsbegründung im Ausgang zu Recht darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Vorschriften des bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes zum 1. Januar 2008 bei einem beabsichtigten Vertragsschluss im Antragsmodell die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation eine Angabe über die Antragsbindungsfrist auch dann enthalten muss, wenn der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers binnen der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Antragsbindungsfrist (§ 147 Abs. 2 BGB) annimmt (statt vieler BGH, Urt. v. 17.04.2024 – IV ZR 125/22, BeckRS 2024, 9284 Rn. 21; Urt. v. 29.11.2023 – IV ZR 117/22, NJW-RR 2024, 310, Rn. 17). Die vorgenannte Rechtsprechung des BGH ist aber nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil sie zur alten Rechtslage ergangen ist, hier aber die Rechtslage nach dem 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt. Zwar hat § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV nach der Begründung zur VVG-InfoV (VersR 2008, 183) die vormalige Regelung in Anlage D Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f zu § 10 VAG aF übernommen, weshalb das OLG Stuttgart in der vom Kläger angesprochenen Entscheidung vom 20. Januar 2022 (7 U 46/21, BeckRS 2022, 19769), davon ausgeht, dass die Angabe der (gesetzlichen) Antragsbindungsfrist (auch unter Geltung des VVG idF v. 01.08.2008) erforderlich ist. Allerdings berücksichtigt es folgende Aspekte nicht, die nach der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung dazu führen, dass die fehlende Angabe der Antragsbindungsfrist nicht zu einem ewigen Widerrufsrecht führt:
In den oben angeführten und vom BGH zum alten Recht entschiedenen Fällen hatte die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nämlich zur Folge, dass ein Vertrag, der eigentlich im Antragsmodell hätte geschlossen werden sollen, mangels im Zeitpunkt der Antragstellung vollständiger Verbraucherinformationen im Policenmodell geschlossen wurde. In der Folge fehlte es an einer für das Policenmodell erforderlichen Widerspruchsbelehrung. Das bedeutet, dass der BGH an die Unvollständigkeit der Information keine Frage eines Fristlaufs geknüpft hat. Zugleich hat sich die Rechtslage insoweit geändert, als nach altem Recht (§ 8 V VVG aF) das damals (beim Antragsmodell) eingeräumte Rücktrittsrecht mit Abschluss des Vertrags zu laufen begann (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 14.2.2023 – 18 U 33/22, NJOZ 2023, 1099 Rn. 60). Nunmehr hat eine Antragsbindungsfrist als solche jedoch keine Bedeutung mehr (sofern nicht ein Widerruf nach § 8 Abs. 3 VVG ausgeschlossen ist), weil das Widerrufsrecht schon vor Vertragsschluss ausgeübt werden kann (OLG Frankfurt, a.a.O.). Wenn es also darum geht, dass ein anstragstellender Versicherungsnehmer wissen soll, wie lange er an sein Angebot gebunden ist, bedarf er des Hinweises auf eine Antragsbindungsfrist nicht mehr, weil er - wie hier - zugleich eine Belehrung erhält, nach der er mit Erhalt der Unterlagen das Widerrufsrecht ausüben kann (so überzeugend OLG Frankfurt, a.a.O.; sich anschließend auch OLG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2024 – 9 U 92/23, Anlage BfB1).
cc) Im Übrigen brachte die vorliegende Belehrung der Beklagten zutreffend zum Ausdruck, dass im Falle des Widerrufs der Versicherungsschutz endet und ein gegebenenfalls vorhandener Rückkaufswert einschließlich Überschussanteile ausgezahlt würde; diese Rechtsfolgen entsprachen, abstrakt generell umschrieben, dem unter den konkreten Umständen nach einem Widerruf vorzunehmenden Ausgleich. Eine Verpflichtung zur weitergehenden Unterrichtung über die Pflicht zur Nutzungsherausgabe bestand hier – anders als im Fall des Bundesgerichtshofs, den der Kläger in seiner Berufungsbegründung anführt (BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22, juris) – nicht.
C. Im Übrigen ist der Klage aber auch deshalb ein Erfolg zu versagen, weil der Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit § 242 BGB im hier zu entscheidenden Einzelfall weder Leistungs- noch (vorgelagert) Auskunftsansprüche geltend machen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat in ständiger Praxis folgt, kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. statt vieler Urt. v. 17.4.2024 – IV ZR 125/22, BeckRS 2024, 9284 Rn. 24 m.w.N.). Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, a.a.O.). Aus dem aus § 242 BGB folgenden Verbot rechtsmissbräuchlichen und widersprüchlichen Verhaltens können solche Ansprüche nach der ständigen Senatsrechtsprechung hier nicht bestehen. Die erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
Wird dem Versicherungsnehmer - wie hier - selbst bei Annahme einer unzureichenden Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es danach auch nach der Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. BGH, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Rust-Hackner, u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 Rn. 79; Senatsbeschl. v. 21.02.2024 – 11 U 227/23). Zwar gibt es im deutschen Recht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach geringfügige Pflichtverletzungen oder Mängel stets ohne Folgen bleiben (vgl. BGH, a.a.O.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 242 Rn. 53; NK-BGB/Krebs, 4. Aufl. § 242 Rn. 88). Es ist aber anerkannt, dass nach dem aus § 242 BGB hergeleiteten sogenannten Übermaßverbot bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Vertragsverletzungen nach Treu und Glauben nicht eintreten (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; Senat, a.a.O.). Danach verstößt die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. BGH, a.a.O.). In einem solchen Fall bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses Recht innerhalb der gesetzlichen Frist wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Die Treuwidrigkeit seines Verhaltens folgt hier nicht lediglich aus dem Umstand, dass der Kläger den Vertrag über mehr als 10 Jahre unbeanstandet durchgeführt hat. Er hat selbst nach erstmals ausgesprochenem „Widerspruch“ der hier angesichts der in den Vertragsunterlagen schon nicht einschlägig war im Jahr 2019 nochmals ca. 1,5 Jahr gewartet, bis er durch seine späteren Prozessbevollmächtigten nochmals den nicht einschlägigen Widerspruch wiederholen ließ. Aus der Sicht der Beklagten ist ein solches Verhalten, das offensichtlich allein auf etwaige Gewinnmaximierung und das unter Verletzung der Grundlagen der Vertragstreue erfolgte, nach Treu und Glauben nicht hinzunehmen.
II.
Der vorliegenden Rechtssache fehlt es zudem an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender – Bedeutung. Auch ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist im Übrigen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO), weshalb der vor Eingang der klägerischen Berufungsbegründung anberaumte Verhandlungstermin für den 10.07.2024 aufzuheben war.
... | Dr. ... | ...
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht | Richter am Oberlandesgericht
Zitierte Vorschriften
- § 152 VVG
- § 8 VVG
- § 242 BGB
- § 9 VVG
- § 253 ZPO
- § 520 ZPO
- § 522 ZPO
- § 529 ZPO
- § 133 BGB
- § 140 BGB
- § 147 BGB
- § 157 BGB
- § 346 BGB
- § 37 VVG
- § 7 VVG
- § 254 ZPO
- § 256 ZPO
- § 260 ZPO
- § 308 ZPO
- § 322 ZPO
- § 513 ZPO
- § 546 ZPO
Außerdem: § 5a VVG, § 10 VAG, § 10a VAG, § 1 VVG-InfoV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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