Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 260 ZPO – Anspruchshäufung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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