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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 260 ZPO – Anspruchshäufung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 260 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 260 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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