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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 140 BGB – Umdeutung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 140 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 140 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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