Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 140 BGB – Umdeutung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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