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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012 – 10 UF 227/10

Spruchkörper
2. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Bernau vom 3. November 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie

folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen

Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen,

und zwar

- für die Monate Juli bis Dezember 2008

Elementarunterhalt von 424 € und Altersvorsorgeunterhalt

von 107 €,

- für die Monate Januar bis Juli 2009

Elementarunterhalt von 758 € und Altersvorsorgeunterhalt

von 194 €,

- für die Monate August bis Dezember 2009

Elementarunterhalt von 604 € und Altersvorsorgeunterhalt

von 155 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2010

Elementarunterhalt von 858 € und Altersvorsorgeunterhalt

von 226 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2011

Elementarunterhalt von 1.385 € und Altersvorsorgeunterhalt

von 415 €,

- für die Monate Januar bis Dezember 2012

Elementarunterhalt von 2.159 € und Altersvorsorgeunterhalt

von 717 € sowie

- ab Januar 2013

Elementarunterhalt von 1.344 € und Altersvorsorgeunterhalt

von 396 €.

Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt

ist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 68 % und der

Beklagte 32 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 60 %

und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der

Kosten für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten wird

nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die

Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.250 €

festgesetzt.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der

erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 89.500,59 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um

Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2008.

Die am ….11.1956 geborene Klägerin und der am

….2.1956 geborene Beklagte haben am 21.8.1981 geheiratet.

Aus der Ehe sind die in den Jahren 1981 und 1985 geborenen Kinder

N… und Na… hervorgegangen. Die Trennung der Parteien

erfolgte im Juli 2007. Das Scheidungsverfahren ist seit dem

28.3.2008 rechtshängig.

Die Klägerin ist als Steuerfachangestellte und der Beklagte als

Verkehrsflugzeugführer tätig. Der Beklagte bewohnt seit der

Trennung das ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien

stehende Einfamilienhaus in A… gemeinsam mit seiner

Lebensgefährtin. Im Januar 2012 übertrug die Klägerin dem Beklagten

ihren hälftigen Miteigentumsanteil, sodass der Beklagte nunmehr

Alleineigentümer des Hausgrundstücks ist.

Durch Schriftsatz vom 22.7.2008 forderte die Klägerin den

Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt einschließlich

Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 2.937 € auf.

Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.7.2010,

rechtskräftig seit dem 29.7.2010, wurde der Beklagte wegen

vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin zu einer

Geldstrafe verurteilt.

Mit dem bei Gericht im Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz

hat die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit eingeleitet und

Trennungsunterhalt ab Juli 2007 geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil

vom 3.11.2010 für die Zeit ab Juli 2008 unter Klageabweisung im

Übrigen zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Form von Elementar-

und Altersvorsorgeunterhalt an die Klägerin zwischen monatlich

2.589 € und 3.751 € insgesamt verurteilt. Zur Begründung

hat das Amtsgericht ausgeführt, soweit bei weit

überdurchschnittlich guten Verhältnissen angenommen werde, der

Unterhaltsbedarf müsse konkret bemessen werden, beruhe dies auf der

Überlegung, den Teil des Einkommens aus der Unterhaltsberechnung

auszuscheiden, der in der Vergangenheit nicht dem Konsum, sondern

der Vermögensbildung zugeführt worden sei. Insoweit reiche es aus,

wenn der Berechtigte darlege, welcher Teil des Einkommens in der

Vergangenheit gespart worden sei. Denn daraus ergebe sich zugleich,

was man für den Lebensunterhalt ausgegeben habe. Eine entsprechende

Darlegung der Klägerin sei gegeben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der

Berufung. Er trägt insbesondere vor:

Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, da es entgegen seiner Ankündigung ein Urteil erlassen und

schriftsätzliches Vorbringen vom 26.10.2010 unberücksichtigt

gelassen habe.

Mit Rücksicht auf die überdurchschnittlich guten

Einkommensverhältnisse der Parteien sei eine konkrete

Bedarfsbemessung angezeigt. Diesem Erfordernis werde der Vortrag

der Klägerin nicht gerecht. Darüber hinaus sei die Klägerin

aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkünfte sowie ihrer Kapitalerträge

und Steuererstattungen in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf, der

jenseits der Sättigungsgrenze liege, selbst zu decken. Einen

ungedeckten Bedarf habe sie jedenfalls nicht nachgewiesen.

Die Darlegung der Einkünfte durch die Klägerin sei

unvollständig. Sie habe nur ihre Einkünfte im Jahr 2008, nicht

diejenigen in den Jahren 2009 und 2010 dargelegt. Auch habe sie

erhebliche Zinseinkünfte und Steuerrückerstattungen nicht

offengelegt.

Soweit Vermögensbildung betrieben worden sei, sei zu

berücksichtigen, dass eine Doppelberücksichtigung nicht stattfinden

dürfe. Die durchschnittliche Vermögensbildung in den Jahren 2004

bis 2007 habe 2.845 € monatlich betragen. Man habe als Familie

sehr bodenständig gelebt. Er fahre nach wie vor einen während der

Ehezeit angeschafften japanischen Kleinwagen. Auch für Urlaube sei

verhältnismäßig wenig ausgegeben worden. Man habe nahezu bescheiden

gelebt im Hinblick auf die geplanten und vollzogenen Investitionen

und Ansparungen. Darüber hinaus sei Vermögensbildung durch

monatliche Tilgungsleistungen auf den Immobilienkredit, notwendige

Investitionen am Haus, die Ausbildung der Töchter sowie für die

Ansparung von Lebensversicherungen betrieben worden. Insgesamt sei

daher von einer monatlich zu berücksichtigenden Vermögensbildung

von über 6.000 € auszugehen.

Zu beachten sei auch, dass die Klägerin außergerichtlich

Nutzungsentschädigungsansprüche für die Überlassung des ehelichen

Wohnhauses geltend gemacht habe.

Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch

verwirkt. Denn sie habe ihn zu Unrecht der vorsätzlichen

Körperverletzung bezichtigt. Insoweit sei er zwar inzwischen

rechtskräftig verurteilt worden. Dessen ungeachtet habe er die Tat

nicht begangen, was die Klägerin wisse. Er habe nun zwei Gutachten

von Rechtsmedizinern eingeholt, aus denen sich ergebe, dass er der

Klägerin die Verletzungen nicht habe beibringen können. Er

beabsichtige, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchzuführen

und habe die Klägerin wegen Prozessbetruges angezeigt. Die Klägerin

habe gewusst, dass sie mit diesem Vorwurf seine berufliche Existenz

als Pilot gefährde. Er sei zudem durch die zu Unrecht erfolgte

Beschuldigung erheblich psychisch belastet, sodass er kaum noch in

der Lage gewesen sei, seiner beruflichen Tätigkeit aus

gesundheitlichen Gründen nachzugehen.

Weitere Verwirkungsgründe lägen darin, dass die Klägerin ihre

Einkünfte nicht vollständig dargelegt, Einkommenserhöhungen

verschwiegen und ihm die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen

Veranlagung während der Trennungszeit verweigert habe. Auch der

Umstand, dass die Klägerin die von ihm dargelegten Ausgaben für

Vermögensbildung, die Nebenkosten des Wohnhauses und die

Vermögensbildung zugunsten der Kinder, die Ausbildungskosten der

Kinder und seiner Vermögensvorsorge bestritten habe, rechtfertige

ebenfalls eine Anspruchsverwirkung.

Schließlich sei der Unterhaltsanspruch auf die Zeit von zwei

Jahren ab Trennung zu befristen. Der für den nachehelichen

Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung finde auch für

den Trennungsunterhalt Anwendung. Im Übrigen sei die Klägerin für

die Verzögerung der Folgesache Zugewinnausgleich im laufenden

Scheidungsverbundverfahren und damit für die noch immer nicht

erfolgte Ehescheidung verantwortlich. Ihm sei es daher unzumutbar,

den weiteren Ablauf des Scheidungsverfahrens abzuwarten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Trennungsunterhalt auf zwei Jahre Trennungszeit zu

begrenzen,

und die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung und die Anträge des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt

insbesondere vor:

Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie ihren Bedarf

substantiiert dargelegt. Der Beklagte irre, wenn er meint, dass bei

überdurchschnittlich hohen Einkünften der Unterhaltsberechtigte

seinen Unterhaltsbedarf ausschließlich und nur im Wege des

Einzelnachweises von Bedarfspositionen führen könne und sich eine

Berechnung des Unterhalts nach Quoten verbiete. Indem sie die

Aufwendungen für Vermögensbildung berücksichtigt habe, sei sie

vielmehr den Anforderungen an eine konkrete Bedarfsbemessung

ebenfalls gerecht geworden.

Der Lebensstil während der Ehe sei durchaus gehoben gewesen.

Mindestens 92,66 % des Einkommens hätten zur Bestreitung des

ehelichen Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei sie

nach der Trennung ohnehin nicht mehr gehalten, eine vom Beklagten

behauptete Einschränkung weiter hinzunehmen.

Die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Sparrate von monatlich 710

€ sei nicht zu beanstanden. Die monatlichen Ansparungen, die

sich von Januar 2004 bis Juni 2007 nur auf rd. 2.170 €

belaufen hätten, hätten lediglich der Ablösung des Hauskredites

gedient und könnten daher kein für die Ehe prägendes Sparverhalten

der Parteien herleiten. Denn Rücklagen, die zur Anschaffung oder

Finanzierung eines Hauses, welches der Familie als

Lebensmittelpunkt dienen soll, gebildet werden, seien nicht

Vermögensbildung, sondern der Deckung des laufenden Lebensbedarfs

zuzurechnen. Im Übrigen sei mit der Trennung die Geschäftsgrundlage

für die Beschränkung der Lebensführung weggefallen. Die

Vermögensbildung sei überdies als Abzugsposten auf beiden Seiten zu

berücksichtigen und entsprechend ihrer beiderseitigen Einkommen zu

verteilen.

Dass sich der geltend gemachte Unterhalt ab Oktober 2009 erhöht

habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass der Beklagte die

Zahlung auf den Hauskredit eingestellt habe. Da er auch keinen

Unterhalt zahle, sei sie gezwungen, das vorhandene Sparvermögen für

ihren Lebensstil einzusetzen.

Zinseinkünfte habe der Beklagte „ins Blaue hinein“

behauptet. Allerdings habe es ein gemeinsames Sparguthaben gegeben,

das aufgrund einer Vereinbarung vom 21.7.2007 hälftig aufgeteilt

worden sei. Dabei sei man sich einig gewesen, dass der jeweils

hälftig erlangte Vermögenswert bei zukünftigen Auseinandersetzungen

keine Rolle mehr spielen solle.

Mit der Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen genüge der

Beklagte nicht der Senatsauflage vom 13.12.2011. Die vom Beklagten

vorgelegten Gehaltsabrechnungen seien unvollständig. So würden sie

für 2010 keine Tantiemenzahlungen enthalten. Auch die von ihm

bezogenen geldwerten Vorteile seien von ihm nicht hinreichend

dargetan. Es fehle der Steuerbescheid für 2010 und die Darlegung

der Zinserträge für 2011. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der

Beklagte höhere als die von ihm angegebenen Zinsen erzielt habe.

Jedenfalls seien ihm fiktive Zinsen zuzurechnen, da er monatlich

mindestens 5.300 € auf das Konto seiner Lebensgefährtin

überweise und somit ihrem Unterhaltsbedarf entziehe.

Die vom Beklagten betriebene berufliche und private zusätzliche

Altersvorsorge sei nur im Rahmen der von der Rechtsprechung

zugebilligten 4%-Grenze des Bruttoeinkommens des Vorjahres zu

berücksichtigen. Bei den betrieblichen Versorgungen

„Übergangsversicherung A…“ und

„Direktversicherung L…“, die

Kapitallebensversicherungen seien, handele es sich ohnehin nicht um

zusätzliche Altersvorsorge, sondern um Vermögensbildung.

Der Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt. Der Beklagte habe

eine vorsätzliche Körperverletzung zu ihren Lasten begangen.

Deshalb sei er zu Recht rechtskräftig verurteilt worden. Durch die

Strafanzeige habe sie somit berechtigte Interessen

wahrgenommen.

Den Antrag des Beklagten auf gemeinsame steuerliche Veranlagung

habe das Amtsgericht im Parallelverfahren 10 UF 94/11 unter dem

16.2.2011 wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht infolge der

körperlichen Übergriffe des Beklagten zurückgewiesen. Schon deshalb

sei von einer Verwirkung nicht auszugehen.

Eine Verwirkung wegen Verschweigens von Einkünften sei ebenfalls

nicht gegeben. Soweit es um die Einbeziehung von

Steuererstattungsansprüchen gehe, sei ohnehin das Verbot der

Doppelberücksichtigung zu beachten, da solche Ansprüche unter den

Zugewinnausgleich fielen. Soweit der Beklagte beanstande, dass sie

ihre Erwerbseinkünfte in den Jahren 2009 und 2010 erstinstanzlich

nicht dargetan habe, sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen. Im

Verhältnis zu ihm schulde sie keine weitergehende Auskunft, als sie

der Beklagte selbst erteile.

Soweit es Zinseinkünfte betreffe, habe der Beklagte selbst

ebenfalls keine Angaben gemacht. Sie ihrerseits habe nie geleugnet,

Zinsen erhalten zu haben, gehe aber angesichts der bereits

angeführten Vereinbarung vom 21.7.2007 davon aus, dass diese

unterhaltsrechtlich unbeachtlich seien. Im

Zugewinnausgleichsverfahren habe der Beklagte im Übrigen erhebliche

Vermögenswerte bewusst verschwiegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den

vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien angehört. Insoweit wird auf den

Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 27.10.2011 verwiesen. Der

Senat hat die Parteien in den weiteren Senatsterminen am 13.3.2012

und am 26.4.2012 angehört:

Die Klägerin hat erklärt:

Nach Aufhebung der Steuerbescheide für 2006 und 2007 infolge

nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung habe ich nunmehr

die Steuererstattungen nebst Zinsen zurückgezahlt. Ich verweise auf

die von mir bereits zu den Akten gereichten

Aufhebungsbescheide.

Meinen hälftigen Miteigentumsanteil an unserem Hausgrundstück in

A… habe ich dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom

24.1.2012 gegen Übernahme der noch valutierenden Hausschulden durch

den Beklagten gegen Zahlung von 27.000 € übertragen. Den

Betrag habe ich bereits erhalten. Auch meinen hälftigen

Miteigentumsanteil an unserem Wochenendgrundstück in F… habe

ich dem Beklagten gegen Zahlung von 10.000 € übertragen.

Die Zinsbescheinigung der Da… Bank für das Kalenderjahr

2011 hat der Antragsgegner noch nicht vorgelegt.

Der Beklagte hat erklärt:

Die Angaben der Klägerin zur Übertragung der hälftigen

Miteigentumsanteile sind zutreffend. Durch die nachträgliche

steuerliche Zusammenveranlagung sind auch die gegen mich ergangenen

Steuerbescheide für 2006 und 2007 zwischenzeitlich aufgehoben

worden. Mir sind die Beträge auch bereits erstattet worden. Den

genauen Betrag kann ich heute nicht benennen.

Eine Einkommensteuererklärung für 2010 habe ich noch nicht

gefertigt, sodass mir auch noch kein entsprechender Steuerbescheid

vorliegt. Im Jahr 2010 habe ich keine Sonderzahlung von meinem

Arbeitgeber erhalten.

II.

Die zulässige Berufung, für die mit Rücksicht auf die Einleitung

des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem 1.9.2009 das bisherige

Verfahrensrecht gilt, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (vgl. auch BGH, FGPrax

2010, 102, 103, Tz. 8 ff.; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, 3.

Edition, § 58, Rz. 46 ff.), ist teilweise begründet. Der Beklagte

schuldet der Klägerin Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in Form

von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt in dem aus der

Urteilsformel ersichtlichen Umfang.

1.

Die Klägerin ist mit Rücksicht auf das Aufforderungsschreiben

ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.7.2008 grundsätzlich

berechtigt, Unterhalt ab Juli 2008 geltend zu machen, §§ 1361 Abs.

4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB.

2.

Gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Klägerin den nach den

ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt

verlangen.

a)

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die vom Amtsgericht

vorgenommene Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach der

Quotenmethode nicht zu beanstanden. Die Klägerin muss bei den

vorliegend gegebenen Einkommensverhältnissen – auf die im

Folgenden einzugehen sein wird - ihren Unterhaltsbedarf nicht

konkret anhand von Einzelpositionen darlegen und berechnen.

Vielmehr kann die Bedarfsberechnung - auch mit Blick auf die

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - im

Wege des Quotenunterhalts unter Aussonderung einer angemessenen

Vermögensbildungsrate erfolgen.

Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG ist bei der

Unterhaltsbemessung von dem Halbteilungsgrundsatz auszugehen,

wonach nach den ehelichen Lebensverhältnissen das Einkommen, das

den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, beiden Ehegatten zuzuordnen

ist, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden

Ehegatten erzielt wird (FamRZ 2011, 437; FamRZ 2002, 527; FamRZ

1983, 342). Dieser im Wege der Halbteilung zu ermittelnde

Unterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug

eines Erwerbstätigenbonus ermittelt. Allerdings beruht diese

Bedarfsberechnung auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene

Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. Bei

besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist nach dem objektiven

Maßstab eines vernünftigen Betrachters auch unter Berücksichtigung

des tatsächlichen Konsumverhaltens der Ehegatten während des

Zusammenlebens aber regelmäßig davon auszugehen, dass das Einkommen

nicht gänzlich verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung

zugeführt wird (BGH, FamRZ 2007, 1532). Dies führt jedoch nicht

dazu, dass es eine Obergrenze für die Bedarfsbemessung des

Ehegattenunterhalts (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) gibt.

Der BGH hat eine solche absolute Sättigungsgrenze stets abgelehnt

(BGH, FamRZ 2010, 1637; FamRZ 1990, 280; FamRZ 1983, 150; FamRZ

1982, 151). Allerdings muss berücksichtigt werden, dass auch bei

bester wirtschaftlicher Lage der Unterhaltsanspruch nur der

Bedarfsdeckung dienen soll, nicht der Vermögensteilhabe (BGH, FamRZ

2007, 1532). Vom Unterhaltsanspruch erfasst werden können daher nur

jene Mittel, die nach einem objektiven Maßstab eine Einzelperson

auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten

Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann (BGH, LM Nr. 2 zu § 1578 BGB;

juris-PK-BGB, 5. Aufl., § 1578, Rz. 57). Wenn in der Rechtsprechung

und Literatur deswegen für solche Fälle gehobener

Einkommensverhältnisse eine Korrektur durch eine konkrete

Bedarfsberechnung verlangt wird (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der

Oberlandesgerichte und Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in

der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4, Rz. 762 ff.), wird

dies vom BGH gebilligt (vgl. FamRZ 2011, 192; FamRZ 2010, 1637;

FamRZ 2005, 97; FamRZ 2003, 848; FamRZ 1990, 280; FamRZ 1987, 691;

FamRZ 1985, 582; FamRZ 1982, 1187). Der BGH hat aber ebenfalls

anerkannt, dass der Bedürftige seinen Bedarf auch nach dem bisher

üblichen Lebensstandard unter Ausschluss der bisher üblichen

Aufwendungen für Vermögensbildung als Quotenunterhalt geltend

machen kann (vgl. FamRZ 1987, 36; FamRZ 2007, 1532; FamRZ 1982,

151; FamRZ 1980, 665; FamRZ 1980, 771). Welche Methode anzuwenden

ist, ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt der

tatrichterlichen Beurteilung. Eine einheitliche Rechtsprechung der

Obergerichte, ab welcher Einkommenshöhe es einer konkreten

Bedarfsermittlung bedarf, besteht nicht. Allerdings bildet nach der

Rechtsprechung des BGH ein Unterhaltsbedarf von gegenwärtig 5.100

€ die Höchstgrenze des vom Einkommen des besserverdienenden

Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhalts (FamRZ 2010, 1637; vgl.

auch Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 766). Die konkrete

Darlegung eines höheren Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen

Lebensverhältnissen ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Da sich vorliegend kein Unterhaltsbedarf der Klägerin von über

5.100 € ergibt, kann der Unterhalt auch ohne konkrete

Bedarfsberechnung im Wege des Quotenunterhalts nach den

beiderseitigen Einkünften unter Aussonderung einer angemessenen

Vermögensbildungsrate geltend gemacht werden. Die Bemessung des

angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB und

damit die Feststellung der Quote ist Aufgabe des Tatrichters (vgl.

Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 775).

b)

Das insoweit aufseiten des Beklagten zu berücksichtigende

Einkommen ergibt sich unter Heranziehung seiner Erwerbseinkünfte

nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Steuernachzahlungen,

zusätzlicher Altersvorsorge und Kindesunterhalt sowie weiteren

Einkünften in Form von Steuererstattungen und Kapitalerträgen sowie

eines Wohnvorteils.

aa)

(1) Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Beklagten können

die von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Januar

2008 bis Dezember 2011 herangezogen werden. Dabei kann zunächst auf

die jeweiligen Auszahlungsbeträge abgestellt werden, da hierdurch

das sich aufgrund der Nachverrechnungen aus den Vormonaten

ergebende Nettoeinkommen mit einbezogen wird. Soweit die

Auszahlungsbeträge unterhaltsrechtlich relevante Abzüge

berücksichtigen, wird auf diese nachfolgend gesondert einzugehen

sein. Soweit von der Klägerin Zweifel an der Vollständigkeit der

vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Rücksicht auf eine fehlende

Tantiemenzahlung im Jahr 2010 geäußert werden, teilt diese der

Senat nicht. Auf die Senatsauflage vom 13.12.2011, eine

Bescheinigung seines Arbeitgebers über sein lohnsteuerpflichtiges

Bruttoeinkommen einschließlich aller Zulagen, über etwaige

zweckbestimmte Leistungen sowie über sein Nettoeinkommen der Jahre

2008 bis 2011 vorzulegen, hat der Beklagte diese Bescheinigung mit

Schreiben vom 30.12.2011 unter wörtlicher Bezugnahme auf die

Senatsauflage bei seinem Arbeitgeber erbeten. Dass der Arbeitgeber,

wie er in seinem Anschreiben vom 6.1.2012 ausführt, diese nicht in

Form einer in sich geschlossenen Aufstellung erteilt, sondern

lediglich sämtliche Gehaltsabrechnungen in der jeweils letzten

Fassung unter dem Datum vom 6.1.2012 ausgedruckt zur Verfügung

gestellt hat, ist letztlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat

keine Handhabe, den Arbeitgeber des Beklagten zur Abgabe einer in

einer ganz bestimmten Form abgegebenen Erklärung anzuweisen (vgl.

auch § 643 Abs. 2 Nr. 1a) ZPO a. F. - jetzt § 236 Abs. 1 Nr. 1

FamFG). Im Übrigen müssen etwaige aufseiten der Klägerin

verbleibende Zweifel auch zu ihren Lasten gehen, da sie als

Anspruchstellerin für die Höhe des von ihr geltend gemachten

Quotenunterhaltsbedarfs darlegungs- und beweisbelastet ist.

Addiert man jeweils sämtliche Zahlbeträge eines Kalenderjahres,

wobei die in der Dezemberabrechnung 2010 erfolgte Pfändung von

6.756,87 € nicht zu berücksichtigen ist, ergeben sich folgende

monatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten:

- rd. 8.553 € in 2008,

- rd. 8.531 € in 2009,

- rd. 8.179 € in 2010,

- rd. 8.887 € in 2011.

Das in 2011 erwirtschaftete Nettoeinkommen kann in Ermangelung

entgegenstehender Anhaltungspunkte für die Zukunft fortgeschrieben

werden.

(2) Neben den Nachverrechnungen aus den Vormonaten erfassen die

Auszahlungsbeträge aber auch steuerpflichtige Reisekosten,

sog. Abwesenheitsgelder, die in den Gehaltsabrechnungen des

jeweiligen Folgemonats ausgewiesen sowie in der Bescheinigung der

Lu… AG vom 11.1.2012 nochmals zusammengefasst und

nachfolgend für die jeweiligen Kalenderjahre aufgeschlüsselt sind.

Da der Beklagte mit den Reisekosten zusammenhängende Aufwendungen

nicht dargelegt hat, sind diese nur in Höhe von 1/3

unterhaltspflichtiges Einkommen, also mit 2/3 herauszurechnen (vgl.

Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz.

82). Vom Nettoeinkommen des Beklagten sind daher folgende Beträge

in Abzug zu bringen, wobei der für 2011 ermittelte Abzug für die

Zukunft fortgeschrieben werden kann:

- rd. 113 € (= 2.032,41 € x 2/3 : 12 Monate) in

2008,

- rd. 105 € (= 1.886,23 € x 2/3 : 12 Monate) in

2009,

- rd. 88 € (= 1.580,81 € x 2/3 : 12 Monate) in 2010

und

- rd. 86 € (= 1.543,87 € x 2/3 : 12 Monate) ab

2011.

(3) Soweit der Beklagte darüber hinaus entsprechend der

Bescheinigung der Lu… AG vom 11.1.2012 steuerfreie

Reisekosten erhält, die in den Gehaltsabrechnungen nicht

ausgewiesen sind, sind diese dem Einkommen des Beklagten hingegen

nicht hinzuzusetzen. Denn soweit Spesen steuerfrei gewährt werden,

wird vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand

abgedeckt wird, sodass kein geldwerter Vorteil gegeben ist (vgl.

Wendl/Dose, a. a. O., § 1, Rz. 82). Entgegenstehende

Anhaltungspunkte sind nicht ersichtlich.

(4) Der Beklagte erhält zudem Verpflegungsmehraufwendungen, die

in den Gehaltsabrechnungen nicht enthalten sind und auf sein

Personalkonto überwiesen werden. Sie sind in Ermangelung

dargelegter konkreter Aufwendungen daher wiederum entsprechend Nr.

1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts mit 1/3 dem Einkommen zuzurechnen. Ausweislich

der vom Beklagten vorgelegten Pauschalabrechnungen errechnen sich

daher Beträge von

- rd. 5 € (= 162 € x 1/3 : 12 Monate) in 2008,

- rd. 3 € (= 96 € x 1/3 : 12 Monate) in 2009,

- rd. 6 € (= 216 € x 1/3 : 12 Monate) in 2010 und

- rd. 3 € (= 90 € x 1/3 : 12 Monate) in 2011,

wobei der für 2011 ergebende Betrag wiederum fortzuschreiben

ist.

(5) Soweit in den Gehaltsabrechnungen schließlich die Positionen

„Geldw. Vorteil Ticket“, „Loss of Licence“,

„UV privat“ und „UV beruflich“ enthalten

sind, bewertet der Senat lediglich die Flugticketkosten als

geldwerten Vorteil. Diese sind in den Gehaltsabrechnungen auch als

geldwerter Vorteil bezeichnet. Als Sachbezug sind sie grundsätzlich

Einkommen, ferner die auf diesen Betrag zu zahlende Einkommensteuer

und der Solidaritätszuschlag. Die monatlichen Beträge für die sog.

Loss of Licence von rd. 31 €, bei der es sich nach den

unwidersprochenen Angaben des Beklagten um eine

Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt, sowie für die berufliche

Unfallversicherung von unter 3 € sind beruflich veranlasst und

können ebenso wie die private Unfallversicherung, die mit nicht

einmal 1 € monatlich zu Buche schlägt, vernachlässigt werden.

Unter Berücksichtigung der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen

Beträge für die Flugticketkosten sowie eines im Wege der Schätzung

(§ 287 ZPO) ermittelten Prozentsatzes für die darauf entfallende

Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag von 1/3 ermittelt sich

folgender dem Einkommen des Beklagten zuzurechnender geldwerter

Ticketvorteil:

- rd. 96 € [= (868 € + 868 € x 1/3) : 12 Monate]

in 2008,

- rd. 123 € [= (1.108 € + 1.108 € x 1/3) : 12

Monate] in 2009,

- rd. 128 € [= (1.155 € + 1.155 € x 1/3) : 12

Monate] in 2010,

- rd. 23 € [= (207 € + 207 € x 1/3) : 12 Monate]

in 2011.

Der monatliche Betrag für 2011 kann fortgeschrieben werden.

bb)

Einer Korrektur der vom Beklagten in seinen

Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen monatlichen Abzüge vom

gesetzlichen Nettoeinkommen für „Entgeltumwandlung PK“,

„Direktversicherung G… LV“,

„Übergangsversicherung A…“ und

„Direktversicherung L…“ in Höhe von

monatlich

- rd. 664 € (= 212 € + 51,13 € + 255,65 € +

145,21 €) in 2008,

- rd. 668 € (= 216 € + 51,13 € + 255,65 € +

145,21 €) in 2009 und

- rd. 672 € (= 220 € + 51,13 € + 255,65 € +

145,21 €) in 2010 und 2011

bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Denn diese

Abzüge sind als zusätzliche Altersvorsorge einkommensmindernd zu

berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das

auch, soweit es sich um Kapitallebensversicherungen handelt (vgl.

Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1034). Zwar ist der

Klägerin darin zuzustimmen, dass zusätzliche

Altersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich nur in einer Höhe bis zu 4

% des Bruttoeinkommens des Vorjahres Berücksichtigung finden können

(BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793; Wendl/Dose/Gerhardt,

a.a.O., § 1, Rz. 1034 sowie Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008). Demgemäß

wäre ausgehend von den sich aus der Lohnsteuerbescheinigung für das

Jahr 2007 sowie den jeweiligen Dezemberabrechnungen der Jahre 2008

bis 2011 ergebenden Jahresbruttoeinkommen der Abzug für zusätzliche

Altersvorsorge begrenzt auf

- rd. 548 € (= 164.464,62 € x 4 % : 12 Monate) in

2008,

- rd. 579 € (= 173.731,18 € x 4 % : 12 Monate) in

2009,

- rd. 578 € (= 173.482,39 € x 4 % : 12 Monate) in

2010,

- rd. 557 € (= 166.968,42 € x 4 % : 12 Monate) in 2011

und

- rd. 613 € (= 183.941,58 € x 4 % : 12 Monate) in

2012.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den

Positionen „Übergangsversicherung A…“ und

„Direktversicherung L…“ ausweislich des

Tarifvertrages der Übergangsversicherung Cockpit aus dem Jahre 2005

jeweils um Kapitallebensversicherungen handelt, die mit Vollendung

des 60. Lebensjahres an den Berechtigten auszuzahlen sind. Bei

Abschluss dieses Tarifvertrages galt die feste Altersgrenze von 60

Jahren, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr

nachgehen dürfen. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 13.9.2011 (NJW

2011, 3209), wonach die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung für

Piloten der Lu… AG von 60 Jahren eine unzulässige

Altersdiskriminierung darstellt, durfte der Beklagte von seinem

automatischen Berufsende im Alter von 60 Jahren ausgehen. Soweit er

im Vertrauen auf diese Regelung daher die auch während des

ehelichen Zusammenlebens betriebene Vorsorge in Form der

„Direktversicherung L…“ und

„Übergangsversicherung A…“ fortgeführt hat, ist

dieses Vertrauen in jedem Fall schutzwürdig, so dass eine

nachträgliche Begrenzung auf die 4 %-Grenze nicht gerechtfertigt

erscheint. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch

nicht für die Zeit nach Erlass der Entscheidung des EuGH. Zum einen

bleibt abzuwarten, wie künftig die Altersregelung bei der

Lu… AG unter Beachtung der Entscheidung des EuGH geregelt

werden wird, zum anderen stellt sich bei den vorliegenden

wirtschaftlich günstigen Verhältnissen der auf diese Versicherungen

entfallende Betrag jedenfalls als eine angemessene Vermögensbildung

dar, die – worauf nachfolgend noch gesondert einzugehen sein

wird - bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes zu berücksichtigen

ist. Eine – im Übrigen auch nur verhältnismäßig geringfügige

- Korrektur der Erwerbseinkünfte um einen Anteil nicht

berücksichtigungsfähiger zusätzlicher Altersvorsorge ist im

Ergebnis daher nicht geboten.

Allerdings hält der Senat mit Rücksicht auf die sich aus

gesetzlicher und betrieblicher Altersversorgung ergebende

Gesamtaltersvorsorge des Beklagten eine weitere Überschreitung der

4%-Grenze durch einen zusätzlichen Abzug in Höhe der privaten

Altersvorsorge von monatlich 127,82 € nicht mehr für

gerechtfertigt. Diese hat der Beklagte vielmehr aus seinem

verbleibenden Einkommen zu bestreiten.

cc) Berufsbedingte Aufwendungen sind aufseiten des Beklagten

unstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz zu bringen (vgl. Nr. 10.2.1

der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).

Dies ergibt folgende gerundete Beträge:

- 428 € (= 8.553 € x 5 %) in 2008,

- 427 € (= 8.531 € x 5 %) in 2009,

- 409 € (= 8.179 € x 5 %) in 2010 und

- 444 € (= 8.887 € x 5 %) ab 2011.

Nach Berücksichtigung der Pauschale ist für einen gesonderten

Abzug des Gewerkschaftsbeitrages kein Raum mehr.

dd) Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen des Beklagten

wird ferner beeinflusst von Steuererstattungen und -nachzahlungen.

Insoweit ist auf die tatsächlichen Steuerzuflüsse und -abflüsse

nach dem sog. In-Prinzip abzustellen (BGH, FamRZ 1990, 981).

Maßgebend ist mithin, welche Zu- bzw. Abflüsse in den jeweiligen

Kalenderjahren seit 2008 tatsächlich erfolgt sind. Zwar weist die

Klägerin zu Recht darauf hin, dass Ansprüche aus dem

Steuerverhältnis, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns

maßgeblichen Stichtag entstanden sind, auch bei der Ermittlung des

Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 2006, 1178).

Da bislang aber weder eine Entscheidung noch eine Einigung der

Parteien zum Zugewinnausgleich erfolgt ist, ist der Senat nicht

aufgrund des Verbotes der Doppelberücksichtigung von Vermögen im

Unterhalt und beim Zugewinn (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1352) gehindert,

diese Beträge nach dem strengen sog. In-Prinzip bei dem vorliegend

zur Entscheidung anstehenden Unterhalt zu berücksichtigen (vgl.

Wendl/Dose/Kemper, a. a. O., § 1, Rz. 995).

Der Beklagte hat zahlreiche Steuerbescheide, die in den Jahren

ab 2008 erteilt worden sind und für den im Jahr 2008 beginnenden

Unterhaltszeitraum von Bedeutung sind, vorgelegt. Der Beklagte hat

überdies nunmehr auch die Steuerrückzahlung im Jahr 2012 belegt,

die sich durch die infolge nachträglicher steuerlicher

Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 erfolgte Aufhebung

der Steuerbescheide für diese Jahre ergeben hat. Schließlich hat er

mit Schriftsatz vom 19.4.2012 die nach nachträglicher steuerlicher

Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 erlassenen

Steuerbescheide vorgelegt. Die sich daraus ergebenden

Steuererstattungen sind entsprechend dem nunmehr vorgelegten

Bescheid des Finanzamts E… vom 19.4.2012 auf die Parteien zu

verteilen.

Wenn für ein Steuerjahr mehrere Bescheide erteilt worden sind,

sind jeweils beide Bescheide zu berücksichtigen. Denn die aufgrund

des Erstbescheids erfolgte Steuererstattung bzw. -nachzahlung ist

in dem Folgebescheid bereits erfasst. Berücksichtigt man sämtliche

Steuererstattungen und -nachzahlungen in der beschriebenen Weise,

so ergeben sich für die Jahre 2008 bis 2012 folgende

heranzuziehende Beträge:

- rd. -664 € [= (-6.813,95 € Steuernachzahlung für

2006 – 367,40 € Steuernachzahlung für 2002 –

602,97 € Steuernachzahlung für 2003 – 179,59 €

Steuernachzahlung für 2004) : 12 Monate] in 2008,

- rd. 17 € [= (125,72 € Steuererstattung für 2003 +

81,85 € Steuererstattung für 2004) : 12 Monate] in 2009,

- rd. -422 € [= (-6.869,80 € Steuernachzahlung für

2007 + 1.801,42 € Steuererstattung für 2008) : 12 Monate] in

2010,

- rd. 337 € [= (407,41 € Steuererstattung für 2007 +

782,11 € Steuererstattung für 2008 + 39,93 €

Steuererstattung für 2007 + 186,24 € Steuererstattung für 2008

+ 2.627,62 € Steuererstattung für 2009) : 12 Monate] in 2011

und

- rd. 1.159 € [= (6.813,95 € Aufhebung der

Steuernachzahlung für 2006 + 6.422,46 € Aufhebung der

Steuernachzahlung für 2007 + 105,33 € Steuererstattung für

2006 + 568,49 € Steuererstattung 2007) : 12 Monate in

2012.

Soweit von der Klägerin beanstandet wird, dass der Beklagte

bislang keinen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 vorgelegt

hat, kann dies keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte hat im

Senatstermin am 26.4.2012 angegeben, bislang noch keine

entsprechende Steuerklärung abgegeben zu haben. Anhaltspunkte

dafür, dass diese Erklärung unzutreffend ist, sind nicht

ersichtlich.

Da der für 2012 ermittelte Steuerrückzahlungsbetrag auf der

einmaligen Aufhebung der Steuerbescheide 2006 und 2007 beruht, die

ihre Ursache in der nachträglichen steuerlichen Zusammenveranlagung

der Parteien hat, kann dieser Betrag mithin nicht für die Zukunft

fortgeschrieben werden. Ab 2013 ist daher der in 2011 für das Jahr

2009 ermittelte Betrag von rd. 219 € (= 2.627,62 € : 12

Monate) anzusetzen.

ee) Dem Beklagten ist ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen

in dem ehemals im ideellen Miteigentum beider Parteien und nunmehr

im Alleineigentum des Beklagten stehenden Einfamilienhauses

zuzurechnen. Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte

sind auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen,

die aus einem Vermögen gezogen werden. Zu solchen Nutzungen des

Vermögens zählen die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen

Haus (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 473). Der Nutzen

besteht im Wesentlichen darin, dass der Eigentümer für das Wohnen

keine Mietzinszahlungen leisten muss, die in der Regel einen Teil

des allgemeinen Lebensbedarfs ausmachen. Soweit diese ersparten

Mietaufwendungen höher als die mit dem Eigentum verbundenen Kosten

sind, ist die Differenz, d. h. der Betrag, um den der Eigentümer

billiger als der Mieter lebt, als Einkommen anzusetzen. Der

Wohnwert besteht dabei sowohl bei Allein- als auch bei Miteigentum

der Immobilie. Er errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung

des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt (Nr. 5 der

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,

Stand 1.1.2008).

Die Berücksichtigung eines Wohnvorteils ist entgegen der

Auffassung des Beklagten auch nicht durch die von der Klägerin

gesondert geltend gemachte Nutzungsentschädigung ausgeschlossen.

Dies wäre wiederum nur unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung

der Fall. Denn neben der einkommenserhöhenden Berücksichtigung

eines Wohnwertes kommt keine Nutzungsentschädigung mehr nach § 1361

b BGB in Betracht und umkehrt (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,

§ 1, Rz. 533; § 4, Rz. 480). Daran fehlt es jedoch, da weder eine

Entscheidung noch eine Einigung der Parteien über die Zahlung einer

Nutzungsentschädigung vorliegt. Die bloße Geltendmachung von

Nutzungsentschädigungsansprüchen durch die Klägerin genügt insoweit

nicht. Sie stellt sich vielmehr als deren Wahrnehmung berechtigter

Interessen dar. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch entfällt oder

ihr versagt wird, stünde ihrem Begehren auf Nutzungsentschädigung,

das von der ausdrücklichen Geltendmachung abhängig ist, gerade

keine anderweitige Regelung im Sinne einer Doppelverwertung

entgegen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 775).

Auszugehen ist, nachdem der Scheidungsantrag bereits am

28.3.2008 zugestellt worden ist, vom vollen Wohnwert, also von der

objektiv erzielbaren Marktmiete für dieses Objekt

(Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 473). Diese beträgt

ausweislich des von den Parteien im Verfahren 6 F 814/08

eingeholten Sachverständigengutachtens rd. 1.400 € monatlich.

Davon abzusetzen sind die auf den Immobilienkredit entfallenden

Zinsen und Tilgungsraten, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem

beide Parteien noch Miteigentümer der Immobilie waren und soweit

tatsächliche Zahlungen geleistet wurden. Soweit der Beklagte im

Senatstermin am 13.3.2012 vorgetragen hat, er habe die Zahlung der

monatlichen Tilgungsraten mit der Übertragung des hälftigen

Miteigentumsanteils der Beklagten im Januar 2012 auf ihn wieder

aufgenommen, kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit

handelt es sich bei der Tilgung des Beklagten als Alleineigentümer

der Immobilie nunmehr um einseitige Vermögensbildung (BGH, FamRZ

2008, 963; FamRZ 2005, 1159; vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., §

1, Rz. 569). Er muss diese aus der ihm zu belassenden

Vermögensbildungsrate aufbringen (s. dazu nachstehend unter ff.).

Insoweit sind lediglich die Zinsen aus den von dem Beklagten

übernommenen Hausschulden zu berücksichtigen (BGH, a. a. O.). Auf

den Auflagenbeschluss des Senats vom 13.12.2011 hat der Beklagte

mit Schriftsatz vom 16.1.2012 die von ihm in den Jahren 2008 bis

2011 erbrachten Zahlungen auf den Immobilienkredit, getrennt nach

Zins und Tilgung, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen

der D…-Bank nachgewiesen. Danach hat der Beklagte folgende

Zahlungen erbracht:

- rd. 1.587 € (= 19.045,56 € Zinsen und Tilgung : 12

Monate) in 2008,

- rd. 1.304 € (= 15.643,71 € Zinsen und Tilgung : 12

Monate) in 2009,

- rd. 454 € (= 5.453,10 € Zinsen : 12 Monate) in 2010

und

- rd. 453 € (= 5.430,20 € Zinsen : 12 Monate) in

2011.

Der Wohnvorteil des Beklagten beziffert sich somit auf

- -187 € (= 1.400 € - 1.587 €) in 2008,

- 96 € (= 1.400 € - 1.304 €) in 2009,

- 946 € (= 1.400 € - 454 €) in 2010 und

- 947 € (= 1.400 € - 453 €) in 2011.

Dieser Betrag ist auf für die Zeit ab 2012 fortzuschreiben.

ff) Vom Einkommen des Beklagten sind die Aufwendungen

abzuziehen, die die Parteien während ihres Zusammenlebens nicht für

den laufenden Lebensunterhalt, sondern für Vermögensbildung

eingesetzt haben (vgl. BGH, FamRZ 1992, 1045; FamRZ 1987, 36).

Dabei kann keine pauschale Vermögensbildungsrate anhand

statistischer Erhebungen angesetzt werden. Vielmehr muss der Bezug

zu den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen erhalten bleiben

(BGH, a. a. O.), wobei auch insoweit bei der Ermittlung der

ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen ist.

Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen

Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als

angemessen erscheint. Dabei hat, gemessen am verfügbaren Einkommen,

sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger

Aufwand außer Ansatz zu bleiben (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532; FamRZ

1982, 575). Zudem sind Veränderungen der ehelichen

Lebensverhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung durch

Einsparung von Ausgaben ebenfalls zu berücksichtigen (BGH, FamRZ

2012, 281). Denn ebenso wie Veränderungen im Einkommen, die erst

nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die

ehelichen Lebensverhältnisse prägen, gilt dies auch für alle

sonstigen Umstände, die ihre Einkommensverhältnisse mitbestimmten.

Veränderungen im Ausgabenbereich durch frei gewordene Mittel sind

daher in gleicher Weise zu berücksichtigen, wenn dies auch bei

fortbestehender Ehe zu erwarten war, wie beispielsweise der

umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten oder der Wegfall von

Unterhaltspflichten (BGH, FamRZ 2012, 281; 1982, 575). Die

Orientierung der Unterhaltsbemessung an einem objektiven Maßstab,

d. h. am Durchschnittsverhalten vernünftiger Be-trachter, ist Sache

des Tatrichters (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz.

466).

Gemessen an diesen Grundsätzen bewertet der Senat die Höhe einer

angemessenen Vermögensbildungsrate der Parteien ab dem hier

streitgegenständlichen Zeitraum zunächst mit 3.000 € und nach

Abschluss der Ausbildung der gemeinsamen Tochter Na… im

August 2009 mit 3.800 € monatlich (§ 287 ZPO).

Insoweit ist zunächst das tatsächliche Sparverhalten der

Parteien bis zu ihrer Trennung im Juli 2007 heranzuziehen. Die

Parteien verfügten während ihres Zusammenlebens über zwei Konten,

und zwar ein Girokonto – geführt unter dem Namen der Klägerin

-, auf das alle positiven Einnahmen, auch ihre Arbeitseinkommen

eingingen (Gehaltskonto), sowie ein Tagesgeldkonto bei der

I… AG, auf das sie Sparbeträge zum Zwecke der

Tagesgeldverzinsung überwiesen, aber ebenso wieder für den

laufenden Verbrauch auf ihr Gehaltskonto zurückführten. Unter

Berücksichtigung der Einzahlungen sowie der Rückbuchungen der

Sparbeträge auf das Gehaltskonto ergeben sich ausweislich der

vollständig vorliegenden Kontoauszüge des Tagesgeldkontos bei der

I… AG für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich

Juni 2007, mithin bis zur Trennung der Parteien, Gesamtersparnisse

von rd. 111.146 €, mithin monatsdurchschnittlich rd. 2.650

€ (= 111.146 € : 42 Monate). Soweit die Klägerin meint,

davon seien insgesamt 20.000 € außer Ansatz zu lassen, da

dieser Betrag auf einmaligen Sondereinkünften des Beklagten im

Januar, März und April 2007 beruhen würde, ist dem nicht zu folgen.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Beklagte tatsächlich in

diesen Monaten höhere Gehaltszahlungen als in den sonstigen Monaten

erhalten hat. Der Beklagte hat aber auch in den Nachfolgejahren mit

Ausnahme von 2010 Tantiemenzahlungen erhalten, die die ehelichen

Lebensverhältnisse geprägt haben und die die Klägerin bei der

Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten

berücksichtigt wissen will. Von daher sind einerseits sämtliche

Einkünfte des Beklagten aus Erwerbstätigkeit und andererseits

sämtliche davon für Vermögensbildung aufgewendete Sparbeträge zu

berücksichtigen. Hinzu kommt, dass den von den Parteien vorgelegten

elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2007 im Vergleich zu

den Folgejahren gerade keine zusätzlichen Einnahmen entnommen

werden können. Vielmehr stiegen sowohl die Einkünfte der Klägerin

als auch die des Beklagten in den vergangenen Jahren kontinuierlich

an. Letzterer Umstand rechtfertigt es im Übrigen auch, von einer

höheren Vermögensbildungsrate im hier streitgegenständlichen

Zeitraum auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Parteien selbst

die Höhe ihrer regelmäßigen monatlichen Sparrate zuletzt von etwa

2.500 € auf 3.200 € erhöht hatten. Unbeachtlich ist, dass

die Ansparungen letztlich der Ablösung des Hauskredites dienen

sollten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stellt die

Bildung von Rücklagen zur Finanzierung von Wohneigentum vielmehr

auch eine Art der Vermögensbildung dar. Zu berücksichtigen sind

ferner die erheblichen Mittel, die mit Beendigung der Ausbildung

der gemeinsamen Töchter frei geworden sind. Die Kosten für die

Ausbildung der Tochter N… in der Zeit von Januar 2000 bis

Juli 2006 waren überdurchschnittlich und bezifferten sich auf

insgesamt rd. 102.000,00 €, ohne dass darin ein Taschengeld

enthalten gewesen wäre. Umgerechnet auf den Monat ergaben sich

mithin durchschnittliche monatliche Ausbildungskosten von rd. 1.130

€ (= 102.000 € : 90 Monate). Im unmittelbaren Anschluss

danach nahm die Tochter Na… ihre Berufsausbildung auf. Ihr

monatlicher von den Parteien zu deckender Unterhaltsbedarf belief

sich auf insgesamt rd. 830 €, wie sich aus dem auf beiden

Seiten einkommensmindernd zu berücksichtigenden

Ausbildungsunterhalt ergibt. Während bei Einkommensverhältnissen im

„Normalbereich“ Ausbildungskosten regelmäßig eine

entsprechende Einschränkung der Eltern in ihrem Konsumverhalten

bedingen mit der Folge, dass nach Wegfall dieser Kosten diese

wieder dem allgemeinen Lebensbedarf zugeführt werden, kann dies bei

den hier gegebenen gehobenen Einkommensverhältnissen weniger

angenommen werden. In diesem Fall ist vom Standpunkt eines

vernünftigen Betrachters vielmehr davon auszugehen, dass die

Parteien die nach Ende der Ausbildung frei gewordenen Beträge bei

fortbestehendem Zusammenleben – jedenfalls zu einem

überwiegenden Teil - der Vermögensbildung zugeführt hätten. Von

daher ist mit Wegfall des Ausbildungsunterhalts ab August 2009 von

einer Erhöhung der Vermögensbildungsrate auszugehen. Gleiches gilt

für die infolge wirtschaftlicher Selbständigkeit der Töchter der

Parteien frei gewordenen Beiträge für die sog.

Töchterversicherungen bei der A… Lebensversicherung AG und

der De… Lebensversicherungen a. G. Nicht zu berücksichtigen

im Rahmen der Vermögensbildung ist entgegen der Auffassung des

Beklagten hingegen der Immobilienkredit. Denn dieser ist bereits

angemessen bei der Bemessung des Wohnvorteils in Abzug gebracht

worden. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Ebenfalls nicht als Vermögensbildung anzuerkennen sind die vom

Beklagten geltend gemachten Hausinvestitionen, etwa für Markisen,

Terrassenbau, Garage, Dachbodenausbau etc. Derartige Ausgaben

stellen vielmehr Kosten der allgemeinen Lebensführung dar.

Im Ergebnis geht der Senat daher davon aus, dass vom Standpunkt

eines vernünftigen Be-trachters bei Fortdauer des Zusammenlebens

der Parteien – auch unter Berücksichtigung ihrer insgesamt

gestiegenen Einkommensentwicklung - bis Juli 2009 ein Betrag von

3.000 € und ab August 2009 ein Betrag von 3.800 €

monatlich für Vermögensbildung aufgewendet worden wäre, ohne dass

es sich dabei um eine das verfügbare Einkommen beider Parteien

unangemessen einschränkende Vermögensbildung handeln würde. Dass

die Aussonderung dieser Vermögensbildungsrate im Ergebnis dazu

führt, dass (weiteres) Vermögen allein in der Hand des Beklagten

entsteht, während die Klägerin nur ihre laufenden

Lebensaufwendungen zu bestreiten vermag, ist entgegen der

Rechtsauffassung der Klägerin im Übrigen unbeachtlich. Denn der

Unterhalt dient nicht der Ermöglichung von Vermögensbildung,

sondern bezweckt allein die Deckung des laufenden Lebensunterhalts

(vgl. BGH, FamRZ 1987, 36). Einer Aufteilung der

Vermögensbildungsrate auf beide Parteien im Verhältnis zu den

beiderseitigen Einkünften ist daher nicht geboten. Unerheblich ist

es somit auch, ob der Beklagte nach der Trennung tatsächlich

Vermögensbildung in diesem Umfang betrieben hat. Damit kann nach

den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Betrag von 3.000 €

bzw. 3.800 € für den laufenden Lebensaufwand nicht

zurückgegriffen werden. Schließlich ist der vorliegende Sachverhalt

auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten

Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2012, 235). Denn dieser

Entscheidung lag ein im Wege konkreter Bedarfsberechnung anhand des

Einzelnachweises von Bedarfspositionen ermittelter Unterhaltsbedarf

zugrunde. Diese Berechnungsweise ist von der Klägerin hingegen

vorliegend gerade nicht gewählt worden.

Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme,

dass die Lebensführung, die die im vorliegenden Verfahren

festgestellten Einkünfte beider Parteien bei Aussparung einer

Vermögensbildungsrate von 3.000 € bzw. 3.800 € monatlich

erlauben, zu dürftig oder für die Klägerin mit einem unangemessenen

Konsumverzicht verbunden wäre.

gg) Abzusetzen ist ferner der durch den Beklagten geleistete

Ausbildungsunterhalt für die Tochter der Parteien bis

einschließlich Juli 2009. Dieser betrug

- rd. 618 € in den Monaten Juli bis Dezember 2008 und

- rd. 611 € in den Monaten Januar bis Juli 2009.

hh) Einkommenserhöhend sind schließlich die Einkünfte des

Beklagten aus Kapitalvermögen zu berücksichtigten. Nach Auswertung

der von ihm vorgelegten Bescheinigungen der I… AG und der

Da… Bank GmbH der Jahre 2008 bis 2010 ergeben sich nach

Abzug der Zinsabschlag- bzw. Zinsabgeltungsteuer und des

Solidaritätszuschlages folgende monatsanteiligen

Kapitalerträge:

- rd. 162 € in 2008,

- rd. 193 € in 2009 und

- rd. 103 € in 2010.

Für 2011 hat der Beklagte seine Kapitalerträge nicht dargetan.

In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte schreibt der Senat die

Kapitalerträge des Beklagten im Jahr 2010 daher auch für die

Folgejahre fort. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein

Anlass für eine weitergehende fiktive Zurechnung von

Kapitalerträgen. Dies gilt schon aus Gründen der Gleichbehandlung,

weil sich auch die einkommenserhöhend zu berücksichtigenden

Kapitalerträge der Klägerin zwischen 2008 und 2011 von monatlich

rd. 173 € auf rd. 16 € reduziert haben.

ii) Nach alledem ist von folgendem bereinigten Einkommen des

Beklagten auszugehen:

- 3.806 € (= 8.553 € Erwerbseinkommen - 113 €

Reisekosten + 5 € Verpflegungsmehraufwendungen + 96 €

geldwerter Flugticketvorteil – 428 € berufsbedingte

Aufwendungen – 664 € Steuernachforderung – 187

€ Wohnvorteil – 3.000 € Vermögensbildung –

618 € Unterhalt Na… + 162 Zinsen) in 2008,

- 4.820 € (= 8.531 € Erwerbseinkommen - 105 €

Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 123 €

geldwerter Flugticketvorteil – 427 € berufsbedingte

Aufwendungen + 17 € Steuererstattung + 96 € Wohnvorteil

– 3.000 € Vermögensbildung – 611 € Unterhalt

Na… + 193 Zinsen) in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- 4.631 € (= 8.531 € Erwerbseinkommen - 105 €

Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 123 €

geldwerter Flugticketvorteil – 427 € berufsbedingte

Aufwendungen + 17 € Steuererstattung + 96 € Wohnvorteil

– 3.800 € Vermögensbildung + 193 Zinsen) in den Monaten

August bis Dezember 2009,

- 4.643 € (= 8.179 € Erwerbseinkommen - 88 €

Reisekosten + 6 € Verpflegungsmehraufwendungen + 128 €

geldwerter Flugticketvorteil – 409 € berufsbedingte

Aufwendungen - 422 € Steuernachforderung + 946 €

Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in

2010,

- 5.970 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €

Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €

geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte

Aufwendungen + 337 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil

– 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in 2011 und

6.792 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €

Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €

geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte

Aufwendungen + 1.159 € Steuererstattung + 947 €

Wohnvorteil – 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) in

2012.

- 5.852 € (= 8.887 € Erwerbseinkommen - 86 €

Reisekosten + 3 € Verpflegungsmehraufwendungen + 23 €

geldwerter Flugticketvorteil – 444 € berufsbedingte

Aufwendungen + 219 € Steuererstattung + 947 € Wohnvorteil

– 3.800 € Vermögensbildung + 103 Zinsen) ab 2013.

jj) Abzuziehen ist schließlich vorab der Erwerbstätigenbonus von

1/7, allerdings nicht aus den Zinsen und dem Wohnvorteil (vgl. Nr.

15.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,

§ 4, Rz. 773). Dieser beträgt mithin

- rd. 547 € [= (3.806 € + 187 € - 162 €) x

1/7] in 2008,

- rd. 647 € [= (4.820 € - 96 € - 193 €) x

1/7] in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- rd. 620 € [= (4.631 € - 96 € - 193 €) x

1/7] in den Monaten August bis Dezember 2009,

- rd. 513 € [= (4.643 € - 946 € - 103 €) x

1/7] in 2010,

- rd. 703 € [= (5.970 € - 947 € - 103 €) x

1/7] in 2011,

- rd. 820 € [= (6.792 € - 947 € - 103 €) x

1/7] in 2012 und

- rd. 686 € [= (5.852 € - 947 € - 103 €) x

1/7] ab 2013.

kk) Im Ergebnis errechnet sich daher folgendes

unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten:

- 3.259 € (= 3.806 € - 547 €) in 2008,

- 4.173 € (= 4.820 € - 647 €) in den Monaten

Januar bis Juli 2009,

- 4.011 € (= 4.631 € - 620 €) in den Monaten

August bis Dezember 2009,

- 4.130 € (= 4.643 € - 513 €) in 2010,

- 5.267 € (= 5.970 € - 703 €) in 2011,

- 5.972 € (= 6.792 € - 820 €) in 2012 und

- 5.166 € (= 5.852 € - 686 €) ab 2013.

c) Das insoweit aufseiten der Klägerin zu berücksichtigende

Einkommen ergibt sich unter Heranziehung ihrer Erwerbseinkünfte

nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Steuernachzahlungen,

zusätzlicher Altersvorsorge und Kindesunterhalt sowie weiteren

Einkünften in Form von Steuererstattungen und Kapitalerträgen.

aa) Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens der Klägerin können die

Verdienstabrechnungen für die Monate Januar 2008 bis Dezember 2011

herangezogen werden. Danach ergeben sich folgende durchschnittliche

monatliche Nettoeinkünfte:

- rd. 2.486 € in 2008,

- rd. 2.537 € in 2009,

- rd. 2.728 € in 2010 und

- rd. 2.769 € in 2011.

Von dem sich in 2011 ergebenden Monatseinkommen ist auch für die

Zukunft auszugehen.

bb) Berufsbedingte Aufwendungen können wie aufseiten des

Beklagten unstreitig mit 5 % pauschal in Ansatz gebracht werden.

Dies ergibt folgende gerundete Beträge:

- 124 € (= 2.486 € x 5 %) in 2008,

- 127 € (= 2.537 € x 5 %) in 2009,

- 136 € (= 2.728 € x 5 %) in 2010 und

- 138 € (= 2.769 € x 5 %) ab 2011.

cc) Das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen der Klägerin

wird ferner beeinflusst von Steuererstattungen und -nachzahlungen.

Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen aufseiten des

Beklagten verwiesen, die gleichermaßen für die Klägerin gelten.

Dabei kann auf die von ihr vorgelegten Steuerbescheide, die ab 2008

ergangen sind, zurückgegriffen werden. Darüber hinaus sind die im

Jahr 2012 getätigten Nachzahlungen zu berücksichtigen, die sich

durch die infolge nachträglicher steuerlicher Zusammenveranlagung

für die Jahre 2006 und 2007 ergebende Aufhebung der Steuerbescheide

für diese Jahre ergeben haben. Die sich aus der zwischenzeitlich

erfolgten Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 und 2007

ergebenden Guthaben sind entsprechend des auf die Klägerin

entfallenden Anteils anzusetzen. Im Ergebnis errechnen sich daher

folgende Beträge:

- rd. 552 € [= (6.591,92 € Steuererstattung für 2006 +

28,49 € Steuererstattung für 2006) : 12 Monate] in 2008,

- rd. 827 € [= (7.425,23 € Steuererstattung für 2007 +

2.498,36 € Steuererstattung für 2008) : 12 Monate] in

2009,

- rd. 118 € [= (505,34 € Steuererstattung für 2008 +

912,24 € Steuererstattung für 2009) : 12 Monate] in 2010,

- rd. -11 € (= -128,97 € Steuernachzahlung für 2010 :

12 Monate) in 2011 und

- rd. -1.348 € [= (-8.034,41 € Aufhebung der

Steuererstattung für 2006 nebst Zinsen - 8.606,23 € Aufhebung

der Steuererstattung für 2007 nebst Zinsen + 35,81 €

Steuererstattung für 2006 + 430,21 € Steuererstattung für

2007) : 12 Monate)] in 2012.

Da der für 2012 ermittelte Steuerrückzahlungsbetrag auf der

einmaligen nachträglichen steuerlichen Zusammenveranlagung der

Parteien für die Jahren 2006 und 2007 beruht, kann dieser Betrag

mithin nicht für die Zukunft fortgeschrieben werden. Ab 2013 ist

daher der in 2011 für das Jahr 2010 von rd. -11 € (= -128,97

€ : 12 Monate) ermittelte Betrag anzusetzen.

dd) Der von der Klägerin in ihren Verdienstabrechnungen

ausgewiesene Abzug vom gesetzlichen Nettoeinkommen monatlich für

eine Direktversicherung in Höhe von 127,82 € ist im Rahmen

einer zusätzlichen Altersvorsorge einkommensmindernd zu

berücksichtigen. Hinzu kommt der Betrag, den die Klägerin für eine

private Rentenversicherung in Höhe von 81,04 € monatlich

aufwendet. Zwar übersteigt der Gesamtbetrag von insgesamt 208,86

€ (= 127,82 € + 81,04 €) die zulässige zusätzliche

Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens des

jeweiligen Vorjahres (BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793;

Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1034 sowie Nr. 10.1 der

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,

Stand 1.1.2008). Denn ausgehend von den sich aus der

Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 sowie den jeweiligen

Dezemberabrechnungen der Jahre 2008 bis 2011 ergebenden

Jahresbruttoeinkommen wäre der Abzug für zusätzliche Altersvorsorge

begrenzt auf

- rd. 161 € (= 48.316,82 € x 4 % : 12 Monate) in

2008,

- rd. 171 € (= 51.407,66 € x 4 % : 12 Monate) in

2009,

- rd. 174 € (= 52.114,66 € x 4 % : 12 Monate) in

2010,

- rd. 177 € (= 53.034,66 € x 4 % : 12 Monate) in 2011

und

- rd. 180 € (= 53.943,66 € x 4 % : 12 Monate) ab

2012.

Mit Rücksicht darauf, dass aufseiten des Beklagten ebenfalls

eine geringfügige Überschreitung der 4%-Grenze anerkannt wurde,

hält es der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung für

gerechtfertigt und angemessen, auch aufseiten der Klägerin eine

maßvolle Überschreitung zu billigen. Die Klägerin durfte gemessen

an den vorliegenden gehobenen Einkommensverhältnisse der Parteien

die von ihr vorgenommene Altersvorsorge in Höhe von monatlich rd.

209 € betreiben. In dieser Höhe ist ein Abzug vom

Nettoeinkommen daher vorzunehmen.

ee) In Abzug zu bringen ist aufseiten der Klägerin ebenfalls der

von ihr geleistete Ausbildungsunterhalt für die Tochter der

Parteien bis einschließlich Juli 2009. Dieser betrug

- rd. 218 € in den Monaten Juli bis Dezember 2008 und

- 215 € in den Monaten Januar bis Juli 2009.

ff) Einkommenserhöhend sind schließlich die Einkünfte der

Klägerin aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Nach Auswertung

der von ihr vorgelegten Bescheinigungen der I… AG, der

P… AG sowie der Ge… PB für die Jahre 2008 bis 2011

ergeben sich nach Abzug der Zinsabschlag- bzw. Abgeltungsteuer und

des Solidaritätszuschlages folgende monatsanteiligen

Kapitalerträge:

- rd. 173 € in 2008,

- rd. 53 € in 2009,

- rd. 44 € in 2010 und

- rd. 16 € in 2011.

Der in 2011 ermittelte Betrag ist auch für die Zukunft

fortzuschreiben.

gg) Nach alledem errechnet sich folgendes in die

Unterhaltsberechnung einzustellendes bereinigtes Nettoeinkommen der

Klägerin:

- 2.660 € (= 2.486 € Erwerbseinkommen - 124 €

berufsbedingte Aufwendungen + 552 € Steuererstattung - 209

€ zusätzliche Altersvorsorge - 218 € Unterhalt Na…

+ 173 € Zinseinkünfte) in 2008,

- 2.866 € (= 2.537 € Erwerbseinkommen - 127 €

berufsbedingte Aufwendungen + 827 € Steuererstattung –

209 € zusätzliche Altersvorsorge - 215 € Unterhalt

Na… + 53 € Zinseinkünfte) in den Monaten Januar bis

Juli 2009,

- 3.081 € (= 2.537 € Erwerbseinkommen - 127 €

berufsbedingte Aufwendungen + 827 € Steuererstattung - 209

€ zusätzliche Altersvorsorge + 53 € Zinsen) in den

Monaten August bis Dezember 2009,

- 2.545 € (= 2.728 € Erwerbseinkommen - 136 €

berufsbedingte Aufwendungen + 118 € Steuererstattung - 209

€ zusätzliche Altersvorsorge + 44 € Zinsen) in 2010,

- 2.427 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €

berufsbedingte Aufwendungen - 11 € Steuernachforderung - 209

€ zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) in 2011,

- 1.090 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €

berufsbedingte Aufwendungen – 1.348 €

Steuernachforderung – 209 € zusätzliche Altersvorsorge +

16 € Zinsen) in 2012 und

- 2.427 € (= 2.769 € Erwerbseinkommen - 138 €

berufsbedingte Aufwendungen - 11 € Steuernachforderung - 209

€ zusätzliche Altersvorsorge + 16 € Zinsen) ab 2013.

hh) Abzuziehen ist schließlich vorab der Erwerbstätigenbonus von

1/7, allerdings nicht aus den Zinsen (vgl. Nr. 15.2 der

Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008; Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O.,

§ 4, Rz. 773). Dieser beträgt mithin

- rd. 355 € [= (2.660 € - 173 €) x 1/7] in

2008,

- rd. 402 € [= (2.866 € - 53 €) x 1/7] in den

Monaten Januar bis Juli 2009,

- rd. 433 € [= (3.081 € - 53 €) x 1/7] in den

Monaten August bis Dezember 2009,

- rd. 357 € [= (2.545 € - 44 €) x 1/7] in

2010,

- rd. 344 € [= (2.427 € - 16 €) x 1/7] in

2011,

- rd. 153 € [= (1.090 € - 16 €) x 1/7] in 2012

und

- rd. 344 € [= (2.427 € - 16 €) x 1/7] ab

2013.

ii) Im Ergebnis errechnet sich daher folgendes

unterhaltsrelevante Einkommen der Klägerin:

- 2.305 € (= 2.660 € - 355 €) in 2008,

- 2.464 € (= 2.866 € - 402 €) in den Monaten

Januar bis Juli 2009,

- 2.648 € (= 3.081 € - 433 €) in den Monaten

August bis Dezember 2009,

- 2.188 € (= 2.545 € - 357 €) in 2010,

- 2.083 € (= 2.427 € - 344 €) in 2011,

- 937 € (= 1.090 € - 153 €) in 2012 und

- 2.083 € (= 2.427 € - 344 €) ab 2013.

d) Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beläuft sich auf die Hälfte

der Differenz des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens der

Parteien. Da die Klägerin neben Elementarunterhalt auch

Altersvorsorgeunterhalt geltend macht, den sie nach Zustellung des

Scheidungsantrages im März 2008 für den vorliegenden

streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2008 auch beanspruchen kann

(vgl. Wendl/Dose/Gutdeutsch, a. a. O., § 4, Rz. 856), ist eine

zweistufige Unterhaltsberechnung erforderlich. Für die Ermittlung

des Altersvorsorgeunterhalts und des endgültigen

Elementarunterhalts ist der an sich zu zahlende Elementarunterhalt,

also die hälftige Differenz der beiderseitigen unterhaltsrechtlich

bedeutsamen Einkommen der Parteien, die Bemessungsgrundlage. Dieser

sog. vorläufige Elementarunterhalt wird als (fiktives)

Nettoeinkommen des Berechtigten angesehen, das durch Zuschlag

(fiktiver) Lohnsteuern und des Arbeitnehmeranteils der

Sozialabgaben (aber ohne Krankenversicherung) auf ein

Bruttoeinkommen hochgerechnet wird. Hierzu kann die Bremer Tabelle

herangezogen werden. Der Altersvorsorgeunterhalt ergibt sich, wenn

man von dem so errechneten Bruttobetrag einen Anteil ermittelt, der

dem jeweils geltenden Beitragssatz in der gesetzlichen

Rentenversicherung entspricht. Bei der Berechnung des endgültig zu

zahlenden Elementarunterhalts ist nun zu berücksichtigen, dass

diese Vorsorgeleistungen wie die Vorsorgeleistungen für den

Verpflichteten selbst vom unterhaltspflichtigen Einkommen

abzuziehen sind, bevor vom bereinigten Nettoeinkommen die Quote für

den laufenden Lebensbedarf gebildet wird (vgl.

Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 407 f.). Danach ergibt sich

folgende Berechnung, wobei diese für 2008 exemplarisch dargestellt

werden soll:

Einkommen Beklagter | 3.259 €

Einkommen Klägerin | - 2.305 €

Differenz | 954 €

geteilt durch | : 2

vorläufiger Elementarunterhalt | = 477 €

Dieser Betrag ist nach der Bremer Tabelle, Stand 1.1.2008,

hochzurechnen um 13 % auf 360,47 € und mit dem Beitragssatz in

der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % zu multiplizieren.

Danach beträgt der Altersvorsorgeunterhalt rd. 107 €.

Der endgültige Elementarunterhalt berechnet sich wie folgt:

Einkommen Beklagter | 3.259 €

Altersvorsorgeunterhalt | - 107 €

Einkommen Klägerin | - 2.305 €

Differenz | 847 €

geteilt durch | : 2

endgültiger Elementarunterhalt | = rd. 424 €.

Ab 2009 ermittelt sich bei grundsätzlich gleicher Berechnung

unter Ermittlung des vorläufigen Elementarunterhalts der

Altersvorsorge- und endgültige Elementarunterhalt wie folgt:

Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts:

- rd. 855 € [= (4.173 € - 2.464 €) x ½] in den

Monaten Januar bis Juli 2009,

- rd. 682 € [= (4.011 € - 2.648 €) x ½] in den

Monaten August bis Dezember 2009,

- 971 € [= (4.130 € - 2.188 €) x ½] in 2010,

- 1.592 € [= (5.267 € - 2.083 €) x ½] in

2011,

- rd. 2.518 € [= (5.972 € - 937 €) x ½] in 2012

und

- rd. 1.542 € [= (5.166 € - 2.083 €) x ½] ab

2013.

Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts:

- rd. 194 € [(= 855 € + 14 %, Bremer Tabelle, Stand

1.1.2009) x 19,9 %] in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- rd. 155 € [(= 682 € + 14 %,Bremer Tabelle, Stand

1.1.2009) x 19,9 %] in den Monaten August bis Dezember 2009,

- rd. 226 € [(= 971 € + 17 %, Bremer Tabelle, Stand

1.1.2010) x 19,9 %] in 2010,

- rd. 415 € [(= 1.592 € + 31 %, Bremer Tabelle, Stand

1.1.2011) x 19,9 %] in 2011,

- rd. 717 € [(= 2.518 € + 43 %, Bremer Tabelle, Stand

1.1.2012) x 19,9 %] in 2012 und

- rd. 396 € [(= 1.542 € + 29 %, Bremer Tabelle, Stand

1.1.2012) x 19,9 %] ab 2013.

Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts:

- rd. 758 € [= (4.173 € - 194 € - 2.464 €) x

½] in den Monaten Januar bis Juli 2009,

- 604 € [= (4.011 € - 155 € - 2.648 €) x ½]

in den Monaten August bis Dezember 2009,

- 858 € [= (4.130 € - 226 € - 2.188 €) x ½]

in 2010,

- rd. 1.385 € [= (5.267 € - 415 € - 2.083 €)

x ½] in 2011,

- rd. 2.159 € [= (5.972 € - 717 € - 937 €) x

½] in 2012 und

- rd. 1.344 € [= (5.166 € - 396 € - 2.083 €)

x ½] ab 2.013 €.

3. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 1361

Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 BGB verwirkt. Denn die Voraussetzungen

eines Härtegrundes sind im Hinblick auf die vom Beklagten insoweit

angeführten Umstände nicht erfüllt.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen und/oder

zeitlich zu befristen, soweit die Inanspruchnahme des

Verpflichteten – auch unter Wahrung der Belange

gemeinschaftlicher Kinder – grob unbillig wäre (§ 1579 BGB,

der über § 1361 Abs. 3 BGB hinsichtlich der Nummern 2-8 auch beim

Trennungsunterhalt zur Anwendung kommt). Dabei können die

Rechtsfolgen der Herabsetzung und Befristung auch miteinander

kombiniert werden. Durch diese sog. Härteklausel ist eine Korrektur

des Unterhaltsrechts immer dann möglich, wenn infolge eines

vorwerfbaren Verhaltens des Berechtigten eine Unterhaltspflicht für

den Verpflichteten grob unbillig wäre, d. h. dem

Gerechtigkeitsgefühl in unerträglicher Weise widerspräche. Dabei

trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast

für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Härtegrundes

sowie für alle Umstände, die dessen Inanspruchnahme als grob

unbillig erscheinen lassen (vgl. BGH, FamRZ 1991, 670; 1989, 1054;

Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4, Rz. 1214).

a) Der Beklagte beruft sich auf den Verwirkungsgrund nach § 1579

Nr. 5 BGB. Danach ist die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob

unbillig, wenn sich der Unterhaltsberechtigte in mutwilliger Weise

über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen

hinwegsetzt. Denn den Unterhaltsberechtigten trifft die

unterhaltsrechtliche Obliegenheit, alles zu unterlassen, was dem

Unterhaltspflichtigen die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht

erschwert oder unmöglich macht. Zur Erfüllung des objektiven

Tatbestandes ist die Gefährdung schwerwiegender Vermögensinteressen

des Verpflichteten erforderlich, nicht hingegen, dass durch das

mutwillige Handeln des Berechtigten tatsächlich ein

Vermögensschaden eingetreten ist (BGH, FamRZ 2008, 1325). Dabei

muss das die Gefährdung verursachende Verhalten des

Unterhaltsberechtigten mutwillig sein, d. h. es muss vorsätzlich

zweckgerichtet und leichtfertig in Bezug auf die Folgen seines

Handelns sein. Kein mutwilliges Handeln liegt vor, wenn der

Berechtigte in Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen

handelt.

aa) Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Klägerin ihn zu

Unrecht wegen Körperverletzung angezeigt habe, ist der Senat nicht

zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin den Beklagten

wider besseren Wissens der in Rede stehenden Körperverletzung

bezichtigt hat. Der Beklagte ist ausweislich der beigezogenen

Strafakten – 218 Js 14499 – nach einem äußerst

umfangreichen Strafverfahren durch Urteil des Landgerichts

Frankfurt (Oder) vom 21.7.2010 rechtskräftig wegen vorsätzlicher

Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der

Beklagte hat im vorliegenden Unterhaltsverfahren keine Umstände

vorgetragen, die begründete Zweifel an der Richtigkeit des

Strafurteils wecken könnten. Dies kann jedoch im Ergebnis

dahinstehen, da es jedenfalls an einem vorsätzlichen

zweckgerichteten und in Bezug auf die Vermögensgefährdung

mutwilligen Verhalten der Klägerin fehlt. Die Klägerin hat sich zu

keinem Zeitpunkt an den Arbeitgeber des Beklagten gewandt. Selbst

wenn sie von den jährlichen Abfragen des Arbeitgebers des Beklagten

zu laufenden Ermittlungsverfahren gewusst hätte, was diese im

Übrigen bestreitet, ist nicht erkennbar, dass sie die Anzeige bei

der Polizei vorsätzlich zweckgerichtet gerade im Hinblick auf die

Arbeitsplatz- und damit Einkommenssituation des Beklagten erstattet

hätte. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Zuge der

Trennung Anfang August 2007 angekündigt, dass sie ihn

wirtschaftlich vernichten und dafür sorgen würde, dass er mit 1.000

€ leben müsse, rechtfertigt dieser pauschale Vortrag keine

abweichende Beurteilung.

Schon deshalb, weil der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des

§ 1579 Nr. 5 BGB – das objektive und subjektive Verhalten der

Klägerin einer eigenen Prüfung zu unterziehen hat - war die vom

Beklagten beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß §

149 ZPO bis zur abschließenden Entscheidung in dem gegen die

Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher

Falschaussage, falscher Verdächtigung, übler Nachrede und aller in

Betracht kommenden Straftatbestände im Übrigen nicht geboten. Dies

gilt umso mehr, als das Ermittlungsverfahren ausweislich der

ebenfalls beigezogenen Akte – 267 Js 8551/11 - mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 8.2.2012 gemäß § 170

Abs. 2 StPO nunmehr eingestellt worden ist, auch wenn der Senat

nicht verkennt, dass dem Beklagten insoweit noch ein

Beschwerderecht zugestanden hätte.

bb) Eine mutwillige Verletzung von schwerwiegenden

Vermögensinteressen des Beklagten liegt auch nicht darin begründet,

dass die Klägerin für die Steuerjahre 2006 und 2007 trotz

bestehender Möglichkeit einer steuerlichen Zusammenveranlagung (§

26 EStG) die getrennte Veranlagung gewählt hat, obwohl der Beklagte

sie dazu aufgefordert hatte.

Zwar haben nach der Rechtsprechung des BGH auch getrennt lebende

Eheleute als Ausfluss der dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) immanenten

allgemeinen Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen

Teils nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne Verletzung

eigener Interessen möglich ist, grundsätzlich weiterhin die

familienrechtliche Pflicht, einer steuerlichen Zusammenveranlagung

zuzustimmen (FamRZ 2010, 269; 2007, 1229; FamRZ 1977, 38; vgl. auch

Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 1026 f., Büttner/

Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 924). Verletzt ein (getrennt

lebender) Ehegatte diese Pflicht zur steuerlichen

Zusammenveranlagung nach § 26 EStG, kann dies unter bestimmten

Voraussetzungen Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten gegen

ihn begründen (BGH, FamRZ 2010, 269).

Gleichwohl stellt sich vorliegend die – ursprüngliche -

Wahl einer getrennten Veranlagung durch die Klägerin nicht als

Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Beklagten im

Sinne von § 1579 Nr. 5 BGB dar. Zu berücksichtigen ist insoweit,

dass die genannte Vorschrift in erster Linie – wenn auch

nicht allein – erhebliche Verstöße gegen die eheliche

Loyalität sanktionieren soll. Daran fehlt es schon. Dies gilt umso

weniger im Hinblick darauf, dass die Parteien ihre

Lohnsteuerklassen während intakter Ehe so gewählt hatten, dass der

Beklagte nach der Lohnsteuerklasse III und die Klägerin nach der

Lohnsteuerklasse V versteuert wurde, was den Beklagten begünstigte

und insgesamt zu einer erheblichen Vergünstigung der ehelichen

Lebensverhältnisse führte, solange die Parteien noch

zusammenlebten, nach erfolgter Trennung dagegen eine einseitige

Belastung der Klägerin zur Folge hatte. Hinzu kommt, dass auch die

Pflicht zur Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung

zwischen den Parteien bis zum Senatstermin in dem Parallelverfahren

10 UF 94/11 am 27.10.2011 streitig war und erstinstanzlich eine

Verpflichtung der Klägerin wegen Verstoßes gegen die

Friedenspflicht infolge körperlicher Übergriffe auf die Klägerin

verneint worden ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin

jedenfalls keine gravierende Pflichtverletzung im Sinne von § 1579

Nr. 5 BGB angelastet werden. Zudem fehlt es hier an der von § 1579

BGB vorausgesetzten groben Unbilligkeit. Die mit der getrennten

gemeinsamen Veranlagung zusammenhängende Steuerbelastung des

Beklagten wird nach den vorstehenden Ausführungen bei der Frage der

Bedürftigkeit der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Beklagten

berücksichtigt. Damit ist den Vermögensinteressen beider

Beteiligter hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu auch OLG

Celle, FamRZ 1994, 1324).

b) Der Beklagte kann die von ihm geltend gemachte

Anspruchsverwirkung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die

Klägerin ihre Einkommensverhältnisse im vorliegenden Prozess nicht

vollständig dargelegt habe. Die Voraussetzungen des insoweit in

Betracht kommenden Härtegrundes eines Verbrechens oder schweren

vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen

Angehörigen nach § 1579 Abs. 3 BGB liegen nicht vor.

Grundsätzlich ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass dem

Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Unterhaltsprozesses die

Pflicht obliegt, alle der Begründung des Anspruchs dienenden

tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und nichts zu

verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen

könnte (BGH, FamRZ 2000, 153; Wendl/ Dose/Gerhardt, a. a. O., § 4,

Rz. 1286). Dies gilt im Hinblick auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO

bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines

laufenden Rechtsstreits. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse

während des Rechtsstreits, so können diese Umstände, die sich auf

den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt

anzuzeigen sein (BGH, a. a. O.). Das gilt insbesondere, wenn die

veränderten Umstände geeignet sind, die Unterhaltsbedürftigkeit des

Anspruchstellers anders als bisher dargestellt erscheinen zu

lassen.

Es kann dahinstehen, wie weit im vorliegenden Verfahren die

Offenbarungspflicht der Klägerin (und die des Beklagten) ging. Denn

jedenfalls kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die zu einer

vollständigen oder teilweisen Versagung des Unterhaltsanspruchs

führen würde, nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin

Steuererstattungen, die vor dem für die Berechnung des Zugewinns

maßgeblichen Stichtag entstanden sind, zunächst nicht angegeben

hat, gilt dies schon mit Rücksicht auf den doppelten Charakter

derartiger Ansprüche, der eine Berücksichtigung sowohl beim

Unterhalt als auch beim Zugewinn ausschließt (vgl. BGH, FamRZ 2006,

1178). Hinsichtlich der Kapitalerträge konnte sie auf die

Vereinbarung der Parteien vom 21.7.2007 vertrauen, wonach nach

hälftiger Aufteilung des bei der I… AG bestehenden

Kontoguthabens dieser Vermögenswert bei zukünftigen

Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spielen sollte. Schließlich

bewegten sich die vorliegend festgestellten Einkommensveränderungen

aufseiten der Klägerin auch in keinem Rahmen, der eine

Inanspruchnahme des Beklagten als grob unbillig erscheinen ließe.

Auch der Umstand, dass die Klägerin im Vergleich zum Beklagten

abweichende Angaben in Bezug auf die im Streit stehende

Vermögensbildung der Parteien gemacht hat, vermag keine

Anspruchsverwirkung zu begründen.

4. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist schließlich auch

nicht, wie der Beklagte meint, mit Rücksicht auf die lange

Trennungszeit zu befristen. Wie der Senat bereits mehrfach

entschieden hat, scheidet eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts

entsprechend der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Regelung

des § 1587 b BGB aus (Senat, OLGR 2009, 427; FamRZ 2009, 1837;

FamRZ 2010, 299). Diese Vorschrift gilt nämlich schon nach ihrer

systematischen Stellung nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht

jedoch für den Trennungsunterhalt. Sie kann auch nicht entsprechend

angewendet werden, weil eine insoweit erforderliche planwidrige

Regelungslücke nicht besteht. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten

für eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs

ausdrücklich nur im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt

eröffnet, weil dort der Grundsatz der Eigenverantwortung nach §

1569 BGB zu beachten ist (Senat a. a O., vgl. auch OLG Düsseldorf,

FamFR 2010, 390; FamRZ 2008, 1539; OLG Hamburg, MDR 2009, 334; OLG

Bremen, FamRZ 2009, 1415; Wendl/Dose/Bömelburg, a. a. O., § 4, Rz.

86; Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rz. 1076). Damit kommt es

auch nicht auf die Frage an, aus welchem Grund es bislang nicht zum

rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens gekommen

ist.

5. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die vorliegende

Entscheidung auf einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung des

gesamten auf über 2300 Blatt der Verfahrensakten dargelegten

äußerst umfangreichen Sach- und Streitstandes sowie des Inhalts der

beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) -

218, Js 14499/07, 218 Js 391/08, 243 Js 1340/08, 274 Js 18596/10,

270 Js 19243/10 und 267 Js 8551/11 – und der beigezogenen

Akte des Amtsgerichts Bernau – 6 F 814/08 - beruht. Dabei ist

sämtliches Vorbringen zur Kenntnis genommen worden, auch wenn in

den Gründen der Entscheidung zulässigerweise nicht jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich beschieden ist (vgl. BVerfG, NJW 1997,

2310, BGH, NJW 2009, 1609).

Der Senat war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem

klägerischen Verlangen im Schriftsatz vom 19.4.2012 auf Erteilung

eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nachzukommen.

Dem im Schriftsatz vom 19.3.2012 gestellten Antrag auf

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1

ZPO hat der Senat durch Beschluss vom 22.3.2012 entsprochen und

einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am

26.4.2012 anberaumt. Der Senat hat daher auch das in diesem

Schriftsatz enthaltene umfassende Vorbringen der Klägerin auf die

Erörterungen in dem Senatstermin am 13.3.2012, die im Übrigen keine

abweichende rechtliche Beurteilung enthielten, sondern

ausschließlich die Bewertung des dargelegten tatsächlichen

Vorbringens umfassten, bei der vorliegenden Entscheidung

berücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende schriftliche

Hinweispflicht bestand hingegen nicht. Anders als in der von der

Klägerin insoweit zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes

vom 22.9.2005 (BGHZ 164, 166) betreffen die von ihr aufgeführten

Punkte in Gänze die Auswertung und rechtliche Würdigung des von den

Parteien bereits umfassend dargelegten Tatsachenstoffes sowie die

von beiden Parteien immer wieder behandelten Streitpunkte. Der

Senat hat bei seiner Entscheidung weder einen Gesichtspunkt

herangezogen, den die Parteien erkennbar übersehen haben, noch

bedurfte es weiteren entscheidungserheblichen Sachvortrages der

Parteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 139, Rz. 5 ff). Insbesondere

die Fragen der Berücksichtigungsfähigkeit zusätzlicher

Altersvorsorge sowie einer angemessenen Vermögensbildungsrate und

deren tatsächliche Grundlagen sind von beiden Parteien wiederholt

umfassend erörtert worden. Dass der Senat das tatsächliche

Vorbringen der Parteien in veränderter Besetzung auch unter

Berücksichtigung des beiderseitigen ergänzenden Vorbringens nach

dem Senatstermin vom 27.10.2010 modifiziert würdigt, verpflichtet

ihn nicht zu einer schriftlichen Niederlegung seiner im

Senatstermin am 13.3.2012 im Einzelnen und umfassend dargelegten,

im Übrigen vor der Schlussberatung vorgenommenen Bewertung.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei mit

Rücksicht auf das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien

hinsichtlich der Kosten beider Instanzen eine Kostenquotelung zu

erfolgen hat. Insoweit ist allerdings nicht allein auf die

geschuldeten Unterhaltsrenten, die innerhalb des für die

Streitwertfestsetzung nach § 42 Abs. 1, 5 GKG a. F. maßgeblichen

Zeitraums anfallen, abzustellen. Vielmehr ist der wirtschaftliche

Wert unter Heranziehung von § 9 ZPO, mithin auf der Grundlage des 3

½-fachen Jahreswertes, das sind 42 Monate, zu bestimmen, wobei

entsprechend § 42 Abs. 5 GKG a. F. Rückstände vor Klageeinreichung

hinzuzurechnen sind, und ausgehend hiervon das Maß des Unterliegens

jeder Partei zu ermitteln ist (Senat, FamRZ 2007, 67;

Verfahrenshandbuch Familiensachen, FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1,

Rz. 405 m. w. N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 711 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1, 5 GKG a.F., die von

Amts wegen vorzunehmende Abänderung der erstinstanzlichen

Wertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 GKG a.F.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine

grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt

sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Senat setzt sich

insbesondere nicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen

Rechtsprechung. Wie bereits ausgeführt hat der Bundesgerichtshof in

der Vergangenheit wiederholt die bei gehobenen

Einkommensverhältnissen vom Senat vorgenommene Unterhaltsberechnung

im Wege des Quotenunterhalts unter Aussonderung einer angemessenen

Vermögensbildungsrate ausdrücklich gebilligt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 111 FGG-RG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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