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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2011 – L 6 SF 1549/10

Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2011:0214.L6SF1549.10.0A
Normenkette
§ 6 JVEG, § 22 JVEG, § 191 SGG

Orientierungssatz

1. Einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, werden auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens setzt zwingend den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens, insbesondere die Verhängung des Ordnungsgeldes voraus.(Rn.2)

2. Hat der Richter das persönliche Erscheinen des Klägers aufgehoben und nur eine Ladung verfügt, so ergibt sich allein aus der Ladungsverfügung kein Zwang oder gar eine Sanktion. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins.(Rn.4)

Tenor

Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Termins

am 18. Oktober 2010 wird auf 0,00 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht

statt.

Gründe

Randnummer 1

Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für

die Wahrnehmung des Erörterungstermins am 18. Oktober 2010 in dem

Verfahren Az.: L 6 R 301/10. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle ihn abgelehnt.

Randnummer 2

Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden

einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden

ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen

vergütet. Dieser erhält bei seiner Heranziehung (§ 1 Abs. 1 S. 1

Nr. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

<JVEG>) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung

Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),

Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für

Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der

Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für

Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden

zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte

Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und

Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt

(Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet

(Satz 2).

Randnummer 3

Der Erinnerungsführer war als Schwiegersohn des Klägers nicht

Beteiligter im Sinne des § 69 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Für

ihn als Bevollmächtigten ist im JVEG keine Kostenerstattung

vorgesehen.

Randnummer 4

Er kann auch nicht in analoger Anwendung des § 191 SGG behandelt

werden, als ob sein persönliches Erscheinen angeordnet worden wäre.

Allerdings wird teilweise ein Anspruch eines bevollmächtigten

Vertreters nach § 202 SGG in Verbindung mit 141 Abs. 3 der

Zivilprozessordnung (ZPO) bejaht (vgl. Leitherer in

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 191 Rdnr. 3

m.w.N.). Ob dieser Ansicht gefolgt wird, kann offen bleiben, weil

es bereits an der Anordnung des persönlichen Erscheinens fehlt. Die

zuständige Richterin hatte das unter dem 16. September 2010

angeordnete persönliche Erscheinen des Klägers mit Verfügung vom

28. September 2010 aufgehoben und am gleichen Tag gegenüber dem

Erinnerungsführer nur eine "Ladung" verfügt. Nach § 111

Abs. 1 S. 2 SGG setzt die Anordnung des persönlichen Erscheinens

zwingend den hier fehlenden Hinweis auf die Folgen des

Ausbleibens, insbesondere die Verhängung des Ordnungsgeldes voraus

(vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. November 1995 Az.:

L 1 Sb 53/94 in NZS 1996, 304). Allein aus der Überschrift

"Ladung" in der Verfügung vom 28. September 2010 ergibt

sich kein Zwang oder gar eine Sanktion. Bei einem Vergleich seiner

Ladung mit der Ladung des Klägers hätte der Erinnerungsführer die

unterschiedliche Fassung erkennen müssen.

Randnummer 5

Ohne Bedeutung ist sein Vortrag, er habe die Benutzung der dem

Kläger übersandten Formulare für seine Auslagenerstattung mit der

Urkundsbeamtin (UKB) besprochen. Unabhängig davon, dass darin kein

Hinweis für eine Zusicherung der Erstattung zu sehen ist, konnte

nur die zuständige Richterin die persönliche Ladung anordnen (§§ 155, 111 Abs. 1 S. 1 SGG), was der UKB als erfahrener Mitarbeiterin

bekannt ist.

Randnummer 6

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG)

Randnummer 7

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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